Insurance Institution Standing to Appeal Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that a building insurance institution lacks standing to appeal decisions rejecting or discontinuing proceedings because, as an insurer obligated to cover losses, it is only indirectly damaged, whereas the property owner is the directly injured party. The reasoning hinges on the principle that only those directly affected by a judicial decision, such as the directly aggrieved party who suffered an immediate material or personal disadvantage from the criminal act, are entitled to appeal under the relevant procedural code, and a right of recourse against the perpetrator does not elevate the insurer to the status of a directly injured party in the criminal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Abs. 3 StPO, Art. 18 Abs. 2 VVG, Art. 65a StPO, Art. 139 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 GGV; Insurance Institution Standing to Appeal Criminal Proceedings: The reasoning hinges on the principle that only those directly affected by a judicial decision, such as the directly aggrieved party who suffered an immediate material or personal disadvantage from the criminal act, are entitled to appeal under the relevant procedural code, and a right of recourse against the perpetrator does not elevate the insurer to the status of a directly injured party in the criminal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to define who is entitled to appeal (Beschwerdelegitimation) in general.
Cited in the reasoning regarding the right of the insurance company to file an appeal via an adhesion claim (Adhäsionsklage), although this point did not grant them standing.
Volltext
30 PKG 2001
beantragt, jedoch nicht erhalten hätte, macht dieser nicht geltend. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen aus Gründen, die sie ohne ihr Verschulden nicht hätten beeinflussen können, unmöglich gewesen, vor der Beschwerdeerhebung Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Gründe liegen somit augenscheinlich im Einflussbereich der Beschwerdeführer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters und sind daher von ihnen zu vertreten. Funktion eines zweiten Schriftenwechsels kann und darf es nicht sein, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, vor der Beschwerdeerhebung Versäumtes nachzuholen.
Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, lässt sich daher nichts zu Gunsten eines zweiten Schriftenwechsels ableiten. – Bezüglich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Sie müssen jedoch innerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt werden kann. … BK 01 19 Entscheid vom 11. Juli 2001
30 – Beschwerdelegitimation (Art. 139 StPO). Zur Beschwerde gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen legitimiert ist nur der unmittelbar Geschädigte. Der Gebäudeversicherungsanstalt kommt kein strafprozessuales Mitwirkungsrecht zu, weil sie aus einemVersicherungsvertrag eine Leistung an einen unmittelbar Geschädigten zu erbringen hat. Auch eine Subrogation der Ersatzansprüche macht die Gebäudeversicherungsanstalt nicht zur Direktgeschädigten.
Aus den Erwägungen:
1. Die Gebäudeversicherung macht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation geltend, sie habe gestützt auf das kantonale Gebäudeversicherungsgesetz wegen des Brandfalls eine Versicherungsleistung von voraussichtlich rund Fr. 800 000.– zu erbringen. Die genaue Schadenssumme sei noch nicht bekannt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebäudeversicherung geschädigt sei. Gestützt auf Art. 44 des Gebäudeversicherungsgesetzes stehe ihr sodann ein Rückgriffsrecht gegen den Verursacher der Feuersbrunst zu.
PKG 2001 30
a) Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht.
Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist – neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungsund Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine strafund verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Üblicherweise ist dies der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist aber eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff. § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.).
b) Gemäss Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GGV; BR 830.100) ist die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sämtliche Gebäude im Kanton Graubünden sind grundsätzlich bei der Anstalt gegen Feuerund Elementarschaden sowie gegen weitere im Gesetz erwähnte Gefahren zu versichern (Art. 4 Abs. 1 GGV). Unbestritten ist denn auch, dass die C. Bergbahnen ihr Bergrestaurant bei der Gebäudeversicherungsanstalt versichert haben und Letztere somit, wie sie zu Recht geltend macht, als Versicherer für den Schaden, der durch den Brandfall bei der Ausführung von Schweissarbeiten durch X. am Gebäude entstanden ist, einzustehen hat. Am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, war die Gebäudeversicherungsanstalt allerdings nicht beteiligt. Ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid überhaupt berührt ist, kann indes offen gelassen werden. Denn mit der Feststellung, die Gebäudeversicherung habe als Versicherer für den der C. Bergbahnen entstandenen Schaden
30 PKG 2001
einzustehen, ist auch gesagt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die
C. Bergbahnen als Eigentümerin des Hauses durch das X. zum Vorwurf gemachte Verhalten direkt geschädigt wurde. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handelt es sich demgegenüber lediglich um einen indirekten Schaden. Die Beschwerdeführerin ist folglich nur mittelbar und nicht unmittelbar Geschädigte. Entsprechend fehlt ihr auch die erforderliche Beschwer und damit die Legitimation zur Beschwerdeerhebung (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353; N. Schmid, a. a. O., N. 505). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ersatzansprüche, welche die C. Bergbahnen allenfalls als Direktgeschädigte gegenüber dem Beschwerdegegner hat, im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung auf die Gebäudeversicherungsanstalt übergehen.Abgesehen davon, dass nach Behauptung der Beschwerdeführerin ein solcher Übergang noch gar nicht erfolgt ist, macht die Subrogation die Gebäudeversicherung in strafprozessualer Hinsicht nicht zur unmittelbar Geschädigten. Sie würde lediglich dazu führen, dass die Gebäudeversicherungsanstalt in einem gegen
X. gerichteten Strafverfahren ihre Forderung adhäsionsweise – mithin als Zivilklägerin im Strafprozess – geltend machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Strafpunkt wäre sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO; Padrutt, a. a. O., S. 353). Schliesslich besteht im Kanton Graubünden – dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) – auch keine besondere Bestimmung, welche der Gebäudeversicherungsanstalt ausdrücklich die strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde.
Auf ein anderes Interesse als dasjenige eines Geschädigten beruft sich die Gebäudeversicherung nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei indes darauf hingewiesen, dass sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergibt, dass sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Verwaltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV), BR 838.100). Der staatliche Strafanspruch im Strafverfahren und die Kontrolle darüber wird im Kanton Graubünden grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft als kantonale Strafverfolgungsbehörde vertreten (vgl. Art. 43 StPO, Art. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV), BR 350.050; W. Padrutt, a. a. O., S. 18). Damit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre feuerpolizeilichen Funktionen auch strafrechtliche Kontrollrechte wahrnehmen kann, müsste eine klare gesetzliche Grundlage bestehen, welche der Gebäudeversicherung ebenfalls entsprechende Kompetenzen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
PKG 2001 31
durch die Ergreifung von Rechtsmitteln einräumt (vgl. dazu PKG 1993 Nr. 41). Dem Feuerpolizeiamt obliegt jedoch lediglich die Überwachung des Vollzugs der kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften, die Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit (Art. 5 FPV) sowie die Erteilung von gewissen feuerpolizeilichen Bewilligungen (Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zur FPV, BR 838.150). Weder hat die Beschwerdeführerin beziehungsweise das ihr eingegliederte Amt eigene Strafkompetenzen in dem ihr übertragenen Bereich der kantonalen Feuerpolizei (vgl. Art. 51a GV), noch werden den genannten Stellen darüber hinaus strafprozessuale Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber wird demnach im vorerwähnten Bereich – der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) – ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Der Gebäudeversicherung beziehungsweise dem ihr eingegliederten Feuerpolizeiamt kommt somit auch gestützt auf ihre amtlichen Funktionen keine Legitimation zur Beschwerde zu. BK 01 30 Entscheid vom 12. September 2001
f) Verwaltungsrechtliche Berufungen
31 – Anordnung zum Haftantritt (Art. 183a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 98a OG). Die Anordnung zum Haftantritt hat den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils zum Gegenstand. Sie muss nicht letztinstanzlich durch ein kantonales Gericht beurteilt werden.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 183a StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren. Nach Art.
6 Abs. 1 EMRK hat unter anderem jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver-