Appeal Regarding Late Submissions and New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appellant's request for a second round of written submissions and the submission of new evidence after the deadline in an appeal proceeding. The court reasoned that a second round of submissions is generally only ordered if the response to the appeal introduces new factual allegations or legal questions to protect the right to be heard, and it cannot be used to introduce arguments or evidence that should have been raised during the original appeal period, which is a peremptory deadline. Furthermore, any new factual allegations and evidence requests must be submitted within the 20-day appeal period, as the appellant's failure to review the case files prior to filing the appeal is a matter attributable to them and does not warrant relief by extending the procedural time limits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 31 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 139Abs. 3 StPO, Art. 18 Abs. 2 VVG, Art. 65a StPO; Appeal Regarding Late Submissions and New Evidence: The court reasoned that a second round of submissions is generally only ordered if the response to the appeal introduces new factual allegations or legal questions to protect the right to be heard, and it cannot be used to introduce arguments or evidence that should have been raised during the original appeal period, which is a peremptory deadline. Furthermore, any new factual allegations and evidence requests must be submitted within the 20-day appeal period, as the appellant's failure to review the case files prior to filing the appeal is a matter attributable to them and does not warrant relief by extending the procedural time limits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in relation to the admissibility of new factual assertions and evidence requests in the appeal procedure.
Cited regarding the standing to appeal against decisions of dismissal or non-committal orders.
Volltext
29 PKG 2001
ins Urteil aufgenommen wird (vgl. PKG 1992 Nr. 37 S. 155; PKG 1991 Nr. 53
S. 174; PKG 1989 Nr. 39 S. 160). Zum anderen ist für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch so ohne weiteres ersichtlich, welche Straftatbestände den genannten Bestimmungen (Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Verstoss gegen Art. 31 SVG, Beherrschen des Fahrzeugs, und Art. 12 Abs. 1 VRV, Abstand beim Hintereinanderfahren) zugrunde liegen; dies umso mehr, als in der Sache bereits ein Strafmandat erging, in welchem die genannten Bestimmungen in vollem Wortlaut aufgenommen wurden. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. BK 01 21 Entscheid vom 23. Mai 2001
29 – Beschwerde; Novenrecht,Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 139Abs. 3 StPO i.V.m.Art. 18Abs. 2VVG).
– Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge müssen im Beschwerdeverfahren innerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen.
– Ein zweiter Schriftenwechsel wird im Beschwerdeverfahren nur angeordnet, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Er dient somit einzig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Aus den Erwägungen:
1. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer zunächst einen zweiten Schriftenwechsel und behalten weitere Beweisergänzungsanträge vor. In der Folge haben sie nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist mehrere Beweisanträge gestellt und auch Urkunden eingereicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrichters. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Weder die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden noch die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin enthalten neue Behauptungen oder werfen neue Rechtsfragen auf. Das Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsel wurde daher mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Juni 2001 abgelehnt. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer ihr Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht explizit. Aus der Beschwerde
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wird jedoch klar, dass sie einen zweiten Schriftenwechsel wünschen, weil ihr Anwalt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht im Besitze der Akten war, die Beschwerde somit in Unkenntnis der Akten einreichte. Die Beschwerdeführer und ihr Anwalt gehen offensichtlich davon aus, dass sie mit einem zweiten Schriftenwechsel die Gelegenheit erhalten würden, neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubringen, die sie in der Beschwerde noch nicht aufgeführt hätten und die sich aufgrund des Aktenstudiums noch ergeben würden. Aus dieser Überlegung wird offensichtlich, dass den Beschwerdeführern und ihrem Anwalt die Natur eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht bewusst ist.
Wie bereits festgehalten, wird ein zweiter Schriftenwechsel im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nur angeordnet, sofern in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Der zweite Schriftenwechsel im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren dient somit einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Er erlaubt dem Beschwerdeführer lediglich, zu den neuen Behauptungen und Rechtsfragen aus den Vernehmlassungen zur Beschwerde Stellung zu nehmen, eröffnet ihm aber in keiner Weise die Möglichkeit, von diesen Vernehmlassungen unabhängige neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen anzuführen.
Selbst wenn vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel hätte angeordnet werden müssen, hätten die Beschwerdeführer daher nicht die Gelegenheit erhalten, nachträglich neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubringen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine peremptorische Frist handelt, die folglich nicht erstreckt werden kann. Würde ein zweiter Schriftenwechsel nun die Möglichkeit schaffen, unabhängig von den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen einzubringen, käme dies einer – nicht erlaubten – Verlängerung der Beschwerdefrist gleich.
Aus diesem Gedanken wird offensichtlich, dass ein zweiter Schriftenwechsel im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen kann und darf, neue Behauptungen, Begründungen und Rechtsfragen vorzubringen. Deshalb haben auch ergänzende Begründungen innert Frist einzugehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 356; BGE 102 IV 126). Im Weiteren haben die Beschwerdeführer den Umstand, dass ihr Rechtsvertreter die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, offensichtlich selbst zu vertreten.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält, hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Vorlage einer gehörigen Vollmacht der Direktgeschädigten ohne weiteres nach Erlass der Einstellungsverfügung bei der Untersuchungsbehörde Akteneinsicht verlangen können. Ein solches Gesuch liegt jedoch nicht bei den Akten. Dass der Rechtsvertreter bei der Untersuchungsbehörde Akteneinsicht
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beantragt, jedoch nicht erhalten hätte, macht dieser nicht geltend. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen aus Gründen, die sie ohne ihr Verschulden nicht hätten beeinflussen können, unmöglich gewesen, vor der Beschwerdeerhebung Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Gründe liegen somit augenscheinlich im Einflussbereich der Beschwerdeführer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters und sind daher von ihnen zu vertreten. Funktion eines zweiten Schriftenwechsels kann und darf es nicht sein, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, vor der Beschwerdeerhebung Versäumtes nachzuholen.
Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, lässt sich daher nichts zu Gunsten eines zweiten Schriftenwechsels ableiten. – Bezüglich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Sie müssen jedoch innerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt werden kann. … BK 01 19 Entscheid vom 11. Juli 2001
30 – Beschwerdelegitimation (Art. 139 StPO). Zur Beschwerde gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen legitimiert ist nur der unmittelbar Geschädigte. Der Gebäudeversicherungsanstalt kommt kein strafprozessuales Mitwirkungsrecht zu, weil sie aus einemVersicherungsvertrag eine Leistung an einen unmittelbar Geschädigten zu erbringen hat. Auch eine Subrogation der Ersatzansprüche macht die Gebäudeversicherungsanstalt nicht zur Direktgeschädigten.
Aus den Erwägungen:
1. Die Gebäudeversicherung macht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation geltend, sie habe gestützt auf das kantonale Gebäudeversicherungsgesetz wegen des Brandfalls eine Versicherungsleistung von voraussichtlich rund Fr. 800 000.– zu erbringen. Die genaue Schadenssumme sei noch nicht bekannt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebäudeversicherung geschädigt sei. Gestützt auf Art. 44 des Gebäudeversicherungsgesetzes stehe ihr sodann ein Rückgriffsrecht gegen den Verursacher der Feuersbrunst zu.