Refusal of Additional Evidence Post-Decision and Sufficiency of Traffic Violation Indictment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that an individual's right to be heard was not violated by the refusal to grant additional evidence requests after the submission of a final decision, as this subsequent deposition was merely a procedural supplement under the relevant law, and the accused was aware of its outcome, having been questioned and served with the record in connection with the subsequent indictment; furthermore, the indictment for traffic violations was deemed sufficient despite a concise description of the violated statute, because the phrasing matched common practice and the legally sophisticated appellant could easily ascertain the specific offenses from the cited articles.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 OHG, Art. 9 OHG, Art. 9 Abs. 1 OHG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 175 StPO, Art. 97 Abs. 2 StPO; Refusal of Additional Evidence Post-Decision and Sufficiency of Traffic Violation Indictment: 29 – Beschwerde; Novenrecht,Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 139Abs. 3 StPO i.V.m.Art. 18Abs. 2VVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the State Prosecutor's duty after supplementing the investigation.
Cited in the reasoning regarding the time limit for a victim to file a civil claim after the investigation is supplemented.
Cited in the reasoning regarding the requirements for the indictment notice in cases of contraventions.
Cited in the reasoning to define the subsequent rogatory interrogation as a supplementation of the investigation.
Cited in the summary of the decision as one of the provisions relevant to the request for a second exchange of briefs.
Volltext
28 PKG 2001
reichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der eben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
c) Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hinsichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht, bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.
d) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE
96 I 601 Erw. 3.a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft). BK 00 70 Entscheid vom 17. Januar 2001
28 – Ergänzungen der Untersuchung nach Erlass der Schlussverfügung (Art. 97 und 98 StPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeschuldigten bei einer Ergänzung der Untersuchung durch seine rogatorische Einvernahme nach Erlass der Schlussverfügung (Erw. 3).
– Anklageverfügung bei Übertretungen im Strassenverkehr (Art.
175 StPO). Zu den Anforderungen an die Anklageverfügung hinsichtlich des eingeklagten Straftatbestandes (Erw. 5.).
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte vor Erlass der Anklageverfügung den Schluss der Untersuchung verfügen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden Fall ist bereits eine Schluss-
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verfügung ergangen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten, so dass sie – wie bereits der Kreispräsidenten D. festgestellt hat – rechtskräftig wurde. Die nachträglich erfolgte rogatorische Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht K. stellt lediglich eine Ergänzung der Untersuchung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 StPO dar und führt insofern auch nicht zur Aufhebung der erlassenen Schlussverfügung. Wurde die Ergänzung vorgenommen und ergibt sich daraus aus Sicht der Untersuchungsbehörde keine weitere notwendige Beweiserhebung, ist deshalb umgehend die Anklageverfügung zu erlassen. Dieser Schluss ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut von Art. 98 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft nach einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung darüber zu entscheiden hat, ob Anklage zu erheben, die Untersuchung eingestellt oder aber eine weitere Ergänzung der Untersuchung vorzunehmen ist. Der Schluss der Untersuchung ist höchstens dann neu zu verfügen, wenn aufgrund der Beweisergänzung ein weiterer Geschädigter, der bis anhin seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, in das Verfahren einbezogen wird. Denn in diesem Fall muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, innert 20 Tagen seine Adhäsionsklage anhängig zu machen (Art. 130 Abs. 2 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 256). So lässt sich gerade im vorliegenden Fall auch nicht sagen, dem Angeschuldigten werde mit dem Erlass der Anklageverfügung ohne vorgängigen Erlass einer zweiten Schlussverfügung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert. Die Ergänzung der Untersuchung bestand in der Befragung des Angeschuldigten und insofern war Letzterem auch das Ergebnis der nachträglichen Beweiserhebung bekannt. Sodann wurde ihm mit der Anklageverfügung auch ein Protokoll der Einvernahme zugestellt …
5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Neben der Angabe der eingeklagten Gesetzesbestimmungen müsse zwingend auch der Wortlaut im Sinne der vorgeworfenen Straftat aufgeführt sein.
Gemäss Art. 175 StPO ist bei Übertretungen eine Anklageverfügung zu erlassen, die den eingeklagten Straftatbestand in Worten und den dazugehörigen Gesetzesartikel (mit Ziffern und Absatz) nennt (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 450). Die vom Bezirksgerichtspräsidium erlassene Anklageverfügung hält fest, dass K. «wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG» in Anklagezustand versetzt wird. Zwar wird demnach der den Bestimmungen zugrunde liegende Tatbestand nur mit «Verletzung von Verkehrsregeln» in Worten umschrieben. Dies reicht indes für eine rechtsgenügliche Anklageerhebung aus. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium gewählte Formulierung genau jener entspricht, die in Fällen, in denen es bei einer SVG-Übertretung zu einer Verurteilung kommt, auch
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ins Urteil aufgenommen wird (vgl. PKG 1992 Nr. 37 S. 155; PKG 1991 Nr. 53
S. 174; PKG 1989 Nr. 39 S. 160). Zum anderen ist für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch so ohne weiteres ersichtlich, welche Straftatbestände den genannten Bestimmungen (Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Verstoss gegen Art. 31 SVG, Beherrschen des Fahrzeugs, und Art. 12 Abs. 1 VRV, Abstand beim Hintereinanderfahren) zugrunde liegen; dies umso mehr, als in der Sache bereits ein Strafmandat erging, in welchem die genannten Bestimmungen in vollem Wortlaut aufgenommen wurden. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. BK 01 21 Entscheid vom 23. Mai 2001
29 – Beschwerde; Novenrecht,Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 139Abs. 3 StPO i.V.m.Art. 18Abs. 2VVG).
– Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge müssen im Beschwerdeverfahren innerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen.
– Ein zweiter Schriftenwechsel wird im Beschwerdeverfahren nur angeordnet, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Er dient somit einzig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Aus den Erwägungen:
1. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer zunächst einen zweiten Schriftenwechsel und behalten weitere Beweisergänzungsanträge vor. In der Folge haben sie nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist mehrere Beweisanträge gestellt und auch Urkunden eingereicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrichters. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Weder die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden noch die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin enthalten neue Behauptungen oder werfen neue Rechtsfragen auf. Das Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsel wurde daher mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Juni 2001 abgelehnt. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer ihr Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht explizit. Aus der Beschwerde