Injured Party Redress Limited to Appeal Upon Investigating Judge's Termination of Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a situation where a criminal investigation is terminated by the investigating judge under the relevant procedural code article, the injured party's rights for redress are exclusively limited to filing a criminal appeal, as they possess no immediate right to participate in the investigative phase before a final decision is rendered. The court reasoned that while a final disposition following a full investigation allows the injured party access to files and motions for supplementary investigation before an appeal, early termination under the specific provision limits recourse strictly to the appeal mechanism, a position consistent with the structure of the criminal procedure code and established precedent, thereby negating any claim of a violation of the right to be heard regarding evidence or investigation progress prior to the termination order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 OHG, Art. 97 StPO, Art. 98 StPO, Art. 130 StPO; Injured Party Redress Limited to Appeal Upon Investigating Judge's Termination of Criminal Investigation: The court reasoned that while a final disposition following a full investigation allows the injured party access to files and motions for supplementary investigation before an appeal, early termination under the specific provision limits recourse strictly to the appeal mechanism, a position consistent with the structure of the criminal procedure code and established precedent, thereby negating any claim of a violation of the right to be heard regarding evidence or investigation progress prior to the termination order.
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KI-generiertCited as the means by which aggrieved parties can assert their rights when a criminal investigation is discontinued under Art. 82 StPO.
Cited as the basis for the discontinuation of the criminal investigation, which determines the aggrieved party's procedural recourse.
The dispositive orders must cite the procedural rule for imposing costs, even if not explicitly present in the provided text snippet's final orders, as the instruction mandates extraction of cost provisions if they appear in the final orders.
Volltext
PKG 2001 27
27 – Beteiligung von Geschädigten in der Strafuntersuchung (Art. 82 StPO, Art. 138 f. StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 OHG).
– Bei Einstellungen von Strafuntersuchungen gemäss Art. 82 StPO können die Geschädigten ihre Rechte einzig mit der strafrechtlichen Beschwerde wahren.
– Geschädigte haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Beteiligung in der Strafuntersuchung.
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von W. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er darüber Kenntnis erlangt hätte oder zur Vernehmlassung eingeladen worden wäre. Dahingegen habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten, sich zum Auswertungsbericht zu äussern. Diese Stellungnahme sei ihm ebenfalls nicht zugestellt worden. Sodann sei er nie über den Schluss der Strafuntersuchung orientiert worden. Vielmehr sei ihm einfach die Einstellungsverfügung mitgeteilt worden.
b) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 163).
Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ein-
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reichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der eben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
c) Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hinsichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht, bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.
d) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE
96 I 601 Erw. 3.a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft). BK 00 70 Entscheid vom 17. Januar 2001
28 – Ergänzungen der Untersuchung nach Erlass der Schlussverfügung (Art. 97 und 98 StPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeschuldigten bei einer Ergänzung der Untersuchung durch seine rogatorische Einvernahme nach Erlass der Schlussverfügung (Erw. 3).
– Anklageverfügung bei Übertretungen im Strassenverkehr (Art.
175 StPO). Zu den Anforderungen an die Anklageverfügung hinsichtlich des eingeklagten Straftatbestandes (Erw. 5.).
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte vor Erlass der Anklageverfügung den Schluss der Untersuchung verfügen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden Fall ist bereits eine Schluss-