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PKG 2001 25 • KG GR PKG 2001 25 KI-generiert

Bankruptcy Appeal: Applicable Legal Aid Rules and Counsel Compensation Rate

Geschäftsnummer PKG 2001 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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In bankruptcy and debt enforcement appeal proceedings, the court determined that the rules governing free legal aid in administrative court proceedings, specifically those referencing the administrative procedure law, are analogously applicable rather than the civil procedure code rules, due to the factual similarity of the appeal process to administrative matters. Regarding compensation for the state-appointed counsel, while a winning party generally has a primary claim against the losing opponent, in this specific appeal procedure governed by federal law, the losing party cannot be burdened with party compensation; consequently, the appointed counsel's public law claim against the state is regularly the final recourse, and the compensation amount should be set analogously to the official defense tariff in criminal proceedings, established at 75% of the normal hourly rate.

Legislator-Regeste

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Art. 22 GVVzSchKG, Art. 25 VGG, Art. 26 GVVzSchKG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 62 GebV, Art. 18 GVVzSchKG; Bankruptcy Appeal: Applicable Legal Aid Rules and Counsel Compensation Rate: Regarding compensation for the state-appointed counsel, while a winning party generally has a primary claim against the losing opponent, in this specific appeal procedure governed by federal law, the losing party cannot be burdened with party compensation; consequently, the appointed counsel's public law claim against the state is regularly the final recourse, and the compensation amount should be set analogously to the official defense tariff in criminal proceedings, established at 75% of the normal hourly rate.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Konkursverfahren unentgeltliche Rechtspflege Entschädigungsregelung Betreibungsforderung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 GVVzSchKG
25 – Unentgeltliche Rechtspflege im SchKG-Beschwerdeverfahren (Art. 22 GVVzSchKG, Art.
Art. 25 VGG
22 GVVzSchKG, Art. 25 VGG).
Art. 26 GVVzSchKG
… Gemäss Art. 26 GVVzSchKG richten sich Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung.
Art. 29 Abs. 3 BV
Die unentgeltliche Rechtspflege, welche sich letztlich auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt, stellt jedoch ein Rechtsinstitut eigener Prägung dar, welches sachlich nicht unter den Begriff «Kosten und Parteientschädigungen» im Sinne von Art.
Art. 62 GebV
26 GVVzSchKG/Art. 62 GebV SchKG fällt.
Art. 18 GVVzSchKG
5 GVVzSchKG gehen als Sondernormen der allgemeinen Verweisung nach Art. 18 GVVzSchKG vor (so ausdrücklich die Botschaft vom 4.
Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG
18 GVVzSchKG generell die Zivilprozessordnung ergänzend, beziehungsweise nach seinem Wortlaut gar primär zur Anwendung gelangt, verlöre doch ansonsten der im Verhältnis dazu als Spezialvorbehalt zu qualifizierende Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG seinen Sinn vollständig (ebenso Art.
Art. 23 Abs. 5 GVVzSchKG
4 GVVzSchKG seinen Sinn vollständig (ebenso Art. 23 Abs. 5 GVVzSchKG für das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtsbehörde).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG

Cited as the basis for determining which authority (the President of the Court) is responsible for granting legal aid and setting the remuneration of the appointed counsel.

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Volltext

PKG 2001 25

25 – Unentgeltliche Rechtspflege im SchKG-Beschwerdeverfahren (Art. 22 GVVzSchKG, Art. 25 VGG). Analoge Anwendung der Normen über die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichtsverfahren (Erw. 1). Zur Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im SchKG-Beschwerdeverfahren (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

1. … Gemäss Art. 26 GVVzSchKG richten sich Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Die unentgeltliche Rechtspflege, welche sich letztlich auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt, stellt jedoch ein Rechtsinstitut eigener Prägung dar, welches sachlich nicht unter den Begriff «Kosten und Parteientschädigungen» im Sinne von Art. 26 GVVzSchKG/Art. 62 GebV SchKG fällt. Trotz seiner leicht missverständlichen Formulierung führt auch der einleitende allgemeine Grundsatz von Art. 18 GVVzSchKG, wonach die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, in Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht für alle Verfahren nach SchKG zur Anwendung der Zivilprozessordnung. Wie es sich bei den gerichtlichen Verfahren in SchKG-Sachen (Art. 15 –17, 24–25 GVVzSchKG) verhält, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Zumindest in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Sinne von Art. 13/17 ff. SchKG kann indessen nicht angenommen werden, dass auf Grund von Art. 18 GVVzSchKG generell die Zivilprozessordnung ergänzend, beziehungsweise nach seinem Wortlaut gar primär zur Anwendung gelangt, verlöre doch ansonsten der im Verhältnis dazu als Spezialvorbehalt zu qualifizierende Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG seinen Sinn vollständig (ebenso Art. 23 Abs. 5 GVVzSchKG für das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtsbehörde). Nach Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG sind auf das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde im Übrigen die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen gemäss Artikel 3 ff. VVG (Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982, BR 370.500) sinngemäss anwendbar. Diese mit der Revision der Verordnung von 1997 neu eingeführte Verfahrensvorschrift wurde Gesetz in der wohlbegründeten Erkenntnis, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dem Verwaltungsverfahren sachlich näher liegt als jenes der Zivilprozessordnung (vgl. Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss., Zürich 1999, S. 123). Die Verweisung von Art. 22 Abs. 4

25 PKG 2001

GVVzSchKG liegt demnach systematisch näher und ist auch sachgerechter als jene von Art. 18 und 26 GVVzSchKG. Die Verweisungen in den Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 GVVzSchKG gehen als Sondernormen der allgemeinen Verweisung nach Art. 18 GVVzSchKG vor (so ausdrücklich die Botschaft vom 4. Juni 1996 zur Totalrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, S. 316). Die Verweisung von Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG auf Art. 3 ff. VVG führt über dessen Weiterverweisung in Art. 39 zu Art. 25 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. April 1967, BR 370.100), so dass das Gesuch gestützt auf die letztgenannte Norm zu behandeln ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung, die Bestellung des Rechtsbeistandes und die Festsetzung von dessen Entschädigung ist der Gerichtspräsident (Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG).

3. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, heisst der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellt antragsgemäss Rechtsanwältin

X. zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand.

a) Mit seiner Bestellung tritt der unentgeltliche Rechtsbeistand in ein Rechtsverhältnis zum Staat. Er hat einen eigenen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen das kostenbelastete Gemeinwesen (PVG 1998 Nr. 27 E. 3b, 1997 Nr. 31 E. 2a). Ein beziffertes Begehren hat die Rechtsvertreterin nicht gestellt, so dass ohne umfassende Überprüfung der konkret getätigten Aufwendungen ihre Entschädigung nach Ermessen schätzungsweise festzusetzen ist. Die Entschädigung, auf die der Pflichtverteidiger Anspruch hat, gleicht dem Honorar, das der auf Rechnung seines Klienten auftretende Anwalt bezieht. Um sie festzulegen, ist die Natur und die Wichtigkeit der Sache zu berücksichtigen, die besonderen Schwierigkeiten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete, und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und Verfahren, an welchen er teilnahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (Pra. 1993 Nr. 23 E. 3a = BGE 117 Ia 22). Diese grundsätzlichen Überlegungen zur Entschädigung des Pflichtverteidigers in Strafsachen gelten gleichsam für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Zivilsachen und anderen Verfahren. Auszugehen ist vom tatsächlich getätigten zeitlichen Aufwand, wobei der für eine gehörige Vertretung notwendige, der Bedeutung der Sache für den Vertretenen und der übernommenen anwaltlichen Verantwortung angemessene Aufwand die obere Grenze darstellt. Sodann ist vorliegend dem Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwaltes erleichtert wird (vgl. für das Sozialversicherungsrecht BGE 110 V 360 E. 3c).

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b) Solange seine Bezahlung angemessen ist, hat der amtlich bestellte Rechtsbeistand zu akzeptieren, dass sie geringer ist als das Honorar, das er im Auftragsverhältnis von seinem Klienten erhalten könnte (Pra. 1993 Nr. 23

E. 3a). Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat nur den Zweck, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, soll aber nicht die Gegenpartei, welche im Prozess unterliegt, von der Bezahlung der Parteientschädigung entlasten (BGE 117 Ia 296 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997,

N. 1 zu § 89). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch hat subsidiären Charakter. Er bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt dann zum Tragen, wenn die Gegenseite keine Prozessentschädigung schuldet oder wenn eine solche von dort uneinbringlich ist. Dass die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten wird, ist mithin angesichts der subsidiären Natur der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nicht eine wesentliche Tatsache für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich hat eine im Armenrecht prozessierende Partei beziehungsweise deren Rechtsbeistand, welche obsiegt, primär Anspruch darauf, von der Gegenpartei entschädigt zu werden – und zwar voll. Denn die nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehende Gegenpartei soll nicht zu Lasten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes davon profitieren können, dass ihr Gegner im Armenrecht prozessiert. Es kann der obsiegenden Partei die Entschädigung nicht allein deshalb gekürzt werden, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist. Erst wenn die Entschädigung von der Gegenpartei uneinbringlich ist, kann sich der unentgeltliche Rechtsbeistand an den Staat wenden, muss sich dann aber mit einem reduzierten Honorar begnügen. So ist denn auch Ziffer

19 der Standesordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997 zu verstehen, wonach sich ein Rechtsanwalt bei Mandaten der unentgeltlichen Rechtspflege mit der staatlichen Entschädigung begnügt, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die unentgeltlich verbeiständete Partei nicht zu Vermögen gelangt. In diesem Sinne ist auch Art.

7 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997 zu verstehen, wonach das Honorar bei Mandaten der unentgeltlichen Rechtspflege 75 % des empfohlenen Stundenansatzes von Fr. 200.– beträgt. Da es im Beschwerdeverfahren von Bundesrechts wegen untersagt ist, die unterliegende Partei mit einer Parteientschädigung zu belasten, steht von vorneherein fest, dass sich der unentgeltliche Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG regelmässig, das heisst unbesehen des Obsiegens oder Unterliegens der von ihm vertretenen Partei, mit dem subsidiären Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat begnügen muss.

26 PKG 2001

c) Den Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren vom 20. November 1974 (BR 350.200) und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974 (BR 350.230) entsprechende Vorschriften, welche die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (HO) als Richtlinie für anwendbar erklärt, kennen weder das Zivilprozessverfahren (Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985, BR 320.070; Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985, BR 320.075; vgl. aber PVG 1980 Nr. 4) noch das Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 75 VGG; Verordnung über Organisation, Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1966, BR 173.300; Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980, BR 173.310). Die sachliche Nähe gebietet, in Analogie zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hilfsweise den Armenrechtstarif gemäss der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes anzuwenden. Gemäss Art. 7 HO beträgt dieser 75 % des normalen Stundenansatzes von Fr. 200.–; Zuschläge nach Art. 4–6 HO dürfen dabei nicht erhoben werden … SKA 01 12 Entscheid vom 1. Mai 2001

e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts

26 – Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Die Sorgfaltsregeln auf der Skipiste richten sich nach den FIS-Regeln; Zusammenstoss eines einen 90-Grad-Bogen ausführenden Snowboardfahrers mit einer von oben herannahenden Skifahrerin (Sorgfaltspflichtverletzung des Snowboardfahrers verneint).

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 125 StGB macht sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wer durch sein Verhalten einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden