Jurisdiction of Supervisory Authority in Bankruptcy Enforcement Matters
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters lacks the jurisdiction to act as an enforcement judge concerning a bankruptcy administrator's refusal to comply with a final civil judgment, meaning the claimant must pursue proper civil or enforcement court action to enforce the judgment. Furthermore, the supervisory authority does not rule on the substantive existence of claims, distinguishing between claims covered by a composition agreement (Nachlassforderungen) and those arising afterwards (Masseverbindlichkeiten); thus, a complaint against the refusal to recognize a claim or against the formal aspects of its classification is inadmissible as it concerns a material legal question reserved for civil courts, and the refusal to acknowledge a claim does not constitute a reviewable administrative decision unless it pertains to matters of asset realization or distribution lists, against which specific appeal procedures exist.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 KOV, Art. 320 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 319 Abs. 2 SchKG, Art. 310 Abs. 1 SchKG; Jurisdiction of Supervisory Authority in Bankruptcy Enforcement Matters: Furthermore, the supervisory authority does not rule on the substantive existence of claims, distinguishing between claims covered by a composition agreement (Nachlassforderungen) and those arising afterwards (Masseverbindlichkeiten); thus, a complaint against the refusal to recognize a claim or against the formal aspects of its classification is inadmissible as it concerns a material legal question reserved for civil courts, and the refusal to acknowledge a claim does not constitute a reviewable administrative decision unless it pertains to matters of asset realization or distribution lists, against which specific appeal procedures exist.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the contested acts did not constitute appealable objects in the sense of Art. 17 SchKG, specifically as it concerned the substantive existence of claims.
Cited as context regarding the supervisory and control mandate of the creditors' committee over liquidators, but the decision not to proceed was based on Art. 17 SchKG applicability.
Cited in the reasoning explaining the distinction between claims covered by the composition agreement (Nachlassforderungen).
Cited in the reasoning explaining the distinction between claims that are liabilities of the mass (Masseverbindlichkeiten).
Cited in the reasoning concerning the procedure for the schedule of claims (Kollokationsplan) in the context of Nachlassforderungen.
Cited in conjunction with Art. 244 ff. SchKG regarding the procedure for challenging the schedule of claims.
Cited in the reasoning concerning the final statement of accounts (Schlussrechnung) and distribution list.
Cited in the reasoning to define the scope of the supervisory authority's role in enforcement proceedings.
Volltext
PKG 2001 24
Auch wenn sich die Konkursverwaltung – überzeugend oder wenig überzeugend – weigert, dem rechtskräftigen Zivilurteil nachzuleben, macht dies die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungund Konkurssachen nicht zum Vollstreckungsrichter nach kantonalem Recht. Hat sich die Konkursverwaltung
– aus welchen Gründen auch immer – geweigert, den Anspruch im Sinne von Art. 47 KOV anzuerkennen beziehungsweise zu erfüllen, so hat der Drittansprecher folglich die ihm gutscheinenden Schritte vor dem Zivilrichter beziehungsweise dem kantonalen Vollstreckungsrichter zu unternehmen. Die Weigerung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von SchKG-Verfahrensvorschriften dar, welche die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren überprüfen und korrigieren könnte.
Die Vorinstanz hat zu Recht keine Verfügung über den Bestand oder den Nichtbestand der Rechte des Beschwerdeführers getroffen. Dazu wäre sie nicht befugt. Insoweit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt nicht beschwert und daher nicht beschwerdebefugt. Insofern die Vorinstanz angedeutet hat, sie könne das Indossament mangels Verfügungsbefugnis nicht für die F. SA in Konkurs abgeben, liegt sie zwar falsch. Indessen kommt dieser Begründung, auch wenn sie in der angefochtenen Verfügung enthalten ist, kein selbständiger Verfügungscharakter zu, so dass es am erforderlichen Beschwerdeobjekt fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. SKA 01 15 Entscheid vom 16. Mai 2001
24 – Nachlassverfahren (320 SchKG). Die Unterlassung der Anmeldung einer Nachlassforderung zur Kollokation kann nicht mit Aufsichtsbeschwerde gegen einen die Forderung abweisenden Beschluss des Gläubigerausschusses nachgeholt werden. Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter den Nachlassvertrag. Die Aufsichtsbehörde hat nicht darüber zu entscheiden, ob eine Forderung eine Nachlassforderung oder eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 320 SchKG unterstehen die Liquidatoren der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses. Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und anschliessend gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ausdrücklich sieht das Gesetz das Beschwerderecht nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen sowie gegen die Verteilungsliste vor (Art. 320, 326 SchKG). Es ist indessen
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anerkannt, dass auch gegen alle sonstigen Verfügungen der Liquidatoren, gegen die nicht der Weg der gerichtlichen Klage vorgesehen ist, die Beschwerdemöglichkeit in analoger Anwendung von Art. 17 SchKG gegeben ist (vgl. Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss., Fribourg 1996, N. 1128 ff.). Um Massnahmen der Verwertung oder Verteilung oder um ein anderes Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG handelt es sich hier jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer macht Forderungen gegen die G.AG und/oder gegen deren Nachlassmasse geltend. Ganz allgemein ist dazu vorab festzustellen, dass die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG im Verfahren nach Art. 17 SchKG lediglich über die Einhaltung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften wacht. Sie urteilt nicht über materiellrechtliche Verhältnisse, namentlich befindet sie nicht darüber, ob Forderungen eines Gläubigers gegen den Schuldner (Schuldnerverbindlichkeiten) oder gegen das Sondervermögen der Konkursoder Nachlassmasse (Masseverbindlichkeiten) Bestand haben. Dies ist stets dem Zivilrichter vorbehalten.
Aus den Rechnungen des Beschwerdeführers vom 18. und 26. Januar 1996 geht nicht hervor, ob die von ihm behaupteten Forderungen im Jahre 1995 oder 1996, das heisst vor oder nach der Nachlassstundung beziehungsweise der Bestätigung des Nachlassvertrages, entstanden sind. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung entsteht mit Rechtskraft des Bestätigungsentscheides – hier demnach am 14. Dezember 1995 – eine Nachlassmasse, die ihrerseits aus einer Aktivmasse und einer Passivmasse besteht. Zur Aktivmasse gehören alle Vermögenswerte, die der Schuldner seinen Gläubigern zur Verwertung und zur Befriedigung abtritt. Demgegenüber ist unter der Passivmasse die Gesamtheit der Forderungen zu verstehen, die es aus der Aktivmasse zu befriedigen gilt (Hunkeler, a. a. O., N. 1115 f.; Peter Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich], Bern 1970, S. 65, 81). Spätestens mit der Bestätigung des Nachlassvertrages ist dem Nachlassschuldner die Verfügung über sein Vermögen vollständig entzogen. Ist er im Handelsregister eingetragen, so ist mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages können keine neuen Nachlassschulden entstehen (Walter Böni, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, BlSchK 1962, S. 75). Allenfalls handelt es sich um Verbindlichkeiten, welche durch das Sondervermögen der Nachlassmasse begründet worden sind und daher nicht vom Nachlassvertrag erfasst werden. Die Nachlassmasse kann hingegen für solche Verbindlichkeiten unter der neuen Firma ohne Umschweife betrieben werden (Art. 319 Abs. 2 SchKG), und es kann gegen sie geklagt werden.
a) Sollten sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen auf das Jahr 1995 beziehen, namentlich vor der Gewährung der
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Nachlassstundung vom 8. April 1995 oder zwischen der Gewährung der Nachlassstundung am 8. April 1995 und der Bestätigung des Nachlassvertrages vom 14. Dezember 1995 ohne Einwilligung der Sachwalterin entstanden und rückständig sein, handelt es sich um Nachlassforderungen (Böni, a. a. O.,
S. 68). Die Beschwerdegegnerin wendet diesfalls zutreffend ein, dass der Beschwerdeführer derartige Forderungen zur Kollokation hätte anmelden müssen. Dies ist augenscheinlich nicht geschehen und kann nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nachgeholt werden. Nach Art. 310 Abs. 1 SchKG werden von einem Nachlassvertrag alle Schuldverpflichtungen betroffen, die entweder vor der Bekanntmachung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind. Hinsichtlich derartiger Forderungen muss festgestellt werden, ob sie am Liquidationsergebnis teilnehmen, wobei die Erstellung des Kollokationsplanes im Nachlassverfahren, die Beschwerde dagegen und seine Anfechtung analog nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens zu erfolgen hat (Art. 321 Abs. 2 i.V. m. Art. 244 ff. SchKG). Kollokationsverfügungen betreffend Abweisung beziehungsweise Zulassung von eingegebenen Forderungen sind im Klageverfahren beim ordentlichen Zivilrichter anzufechten. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist lediglich gegen Verfahrensmängel bei der Erstellung des Kollokationsplanes und gegen Formmängel des Plans gegeben (vgl. Peter Ludwig, a. a. O., S. 81, 84). Die Aufsichtsbehörde entscheidet somit weder, ob eine Forderung im Grundsatz als Nachlassforderung zu qualifizieren, noch, ob sie als solche zuzulassen ist. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Sollten sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen auf das Jahr 1996 beziehen, namentlich nach der Bestätigung des Nachlassvertrages vom 14. Dezember 1995 oder zwischen der Nachlassstundung vom 8. April 1995 und der Bestätigung des Liquidationsvergleichs vom
14. Dezember 1995 mit Einwilligung der Sachwalterin entstanden sein, oder zwar vorher entstanden, jedoch erst nach der Bestätigung des Nachlassvertrages fällig geworden sein (Art. 310 Abs. 2 SchKG; Böni, a. a. O., S. 68), handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die nicht unter den Nachlassvertrag fallen und auch nicht Bestandteil des Kollokationsplanes bilden (Ludwig, a. a. O., S. 38 f.; BGE 108 II 264 E. 4). Der Massegläubiger, der grundsätzlich Anspruch auf volle Deckung hat, ist einerseits nicht gehalten, seine Forderung innert bestimmter Frist geltend zu machen; andererseits sind die Liquidationsorgane verpflichtet, Forderungen, welche die Masse belasten, von Amtes wegen zu berücksichtigen (LGVE 1991 I Nr. 57 S. 80). Sie dürfen durch die Masse sofort und ohne weiteres bezahlt werden (BGE 126 III 295,
100 III 32 E. 2). Lehnt dies die Masse allerdings ab, so ist diese Ablehnung nicht durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten, sondern die Forderung direkt durch Betreibung oder auf dem Weg des Zivilprozesses ge-
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gen die Masse geltend zu machen (Ludwig, a. a. O., S. 100 f.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder die Sicherstellung seiner behaupteten Masseforderung verlangt noch gegen die Nachlassmasse eine Betreibung eingeleitet (LVGE 1991 I Nr. 57 S. 8; vgl. auch Ludwig, a.a.O., S 100; Böni, a. a. O.,
S. 108; BGE 75 III 60 E.3). Zum Entscheid darüber, ob ein geltend gemachter Anspruch als Nachlassforderung oder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig (Ludwig, a.a.O., S. 99; BGE 113 III 149 E. 1). Von einer Erörterung der einlässlichen Ausführungen des Gläubigerausschusses, aus welchen materiellrechtlichen Gründen K. keinen Anspruch auf Verwaltungsratshonorare und andere Forderungen habe, ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG daher auf jeden Fall Abstand zu nehmen.
Wenn sich die Masse im vorliegenden Fall – sei es nun durch den Gläubigerausschuss oder die Liquidatorin – mehrfach dahingehend geäussert hat, sie anerkenne die Forderungen des Beschwerdeführers nicht, so handelt es sich dabei demzufolge nicht um Verfügungen im Rechtssinne, sondern um die unverbindliche Meinung, dass für die behaupteten Ansprüche gegen die Masse die Rechtsgrundlage fehle. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn solche Verlautbarungen nicht im Stadium der Auflage der Verteilungsliste und Schlussrechnung erfolgen, wo erst die endgültige Bereinigung der Masseschulden vorzunehmen ist (Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N. 7 zu Art. 328 SchKG). Formell, das heisst für das Verfahren relevant, äussert sich das Ergebnis der Prüfung durch den Liquidator oder allenfalls den Gläubigerausschuss erst bei ihrer Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung in der Verteilungsliste und Schlussrechnung (Böni, a. a. O., S. 131 f.). Selbst dann, wenn die Masseforderung erst in der Verteilungsliste zurückgewiesen wird, steht dem Massegläubiger dagegen nicht die Beschwerde, sondern nur der Klageweg zur Verfügung, weil es nicht um eine Frage der Verteilung im eigentlichen Sinne, sondern um den materiellen Bestand einer Forderung geht (Böni, a. a. O.,
S. 133). Ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG liegt hier somit nicht vor. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde muss ein praktischer Zweck verfolgt beziehungsweise eine für den weiteren Verfahrensgang notwendige Anordnung angestrebt werden. Ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinen gesetzlich geschützten Interessen nicht verletzt (vgl. LGVE 1991 I Nr. 57 S. 81), kann auf seine Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden, als es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen um Masseforderungen handeln sollte. SKA 00 39 Entscheid vom 14. Februar 2001