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PKG 2001 23 • KG GR PKG 2001 23 KI-generiert

Forced Auction Ownership Transfer vs. Judgment Enforcement Jurisdiction in Bankruptcy Administration

Geschäftsnummer PKG 2001 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The first part of the decision addresses whether a property registry lock prevents the transfer of ownership following a successful bid at a forced auction, concluding that such a lock does not impede the acquisition of original ownership upon the award of the bid, as the transfer is effected immediately without requiring registration. The second, more extensive part of the decision concerns a third party seeking to compel a bankruptcy administration to endorse a share certificate based on a final civil judgment; the court ruled that enforcement of a judgment requiring a non-monetary performance, such as issuing an endorsement (a declaration of will), must follow cantonal execution law before the ordinary civil judge, not the supervisory authority under debt collection and bankruptcy law, as the latter lacks jurisdiction to enforce cantonal execution rules or interpret civil judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 73 letzter Satz, Art. 66 VZG, Art. 242 SchKG, Art. 258 ZPO, Art. 17 SchKG, Art. 965 OR; Forced Auction Ownership Transfer vs. Judgment Enforcement Jurisdiction in Bankruptcy Administration: The second, more extensive part of the decision concerns a third party seeking to compel a bankruptcy administration to endorse a share certificate based on a final civil judgment; the court ruled that enforcement of a judgment requiring a non-monetary performance, such as issuing an endorsement (a declaration of will), must follow cantonal execution law before the ordinary civil judge, not the supervisory authority under debt collection and bankruptcy law, as the latter lacks jurisdiction to enforce cantonal execution rules or interpret civil judgments.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Eigentumsübertragung Konkursverwaltung Aufsichtszuständigkeit Inkasso sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 258 ZPO

The enforcement of a judgment requiring a declaration of will (endorsement) must follow cantonal enforcement rules, which may involve the enforcement judge issuing the declaration in lieu of the refusing party.

Art. 242 SchKG

The court noted that the issue should typically be addressed via the separation procedure for third-party claims.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the court fees for the appeal proceedings.

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Volltext

PKG 2001 23

Sowenig die Grundbuchoder Kanzleisperre des kantonalen Rechts ein Hindernis für den Pfändungsoder Konkursbeschlag darstellt (BGE 104 II 170

E. 6), sowenig kann sie den Zuschlag bei der Verwertung in einer Zwangsvollstreckung verunmöglichen. Der Bieter, welcher an der öffentlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks den Zuschlag erhält, wird originär, das heisst unmittelbar mit dem Zuschlag, ohne öffentliche Beurkundung und ohne Eintrag im Grundbuch, Eigentümer desselben. Die angemerkte Grundbuchsperre kann den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zuschlag nicht verhindern und somit auch nicht den originären aussergrundbuchlichen Eigentumserwerb. Die Sperre ist betreibungsrechtlich nicht als Bedingung des Zuschlags zu qualifizieren (vgl. Art. 73 letzter Satz KOV) und hat daher für die massgebliche Frage des Eigentumserwerbs keine «consequenze giuridiche». Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kanzleisperre gegen den im Zeitpunkt ihrer Anordnung eingetragenen Grundeigentümer richtet und gesetzlichen Ansprüchen Dritter nicht entgegenstehen darf (vgl. Bernhard Trauffer, in ZGRG 1987 S. 49). Es ist demnach fraglich, ob die Kanzleisperre vorliegend die Anmeldung des Eigentumsübergangs durch das Betreibungsamt nach Art. 66 VZG und die bloss deklaratorische Bedeutung aufweisende Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch hindert. Denn der Erwerber ist ein Dritter und hat grundsätzlich Anspruch darauf, als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. SKA 01 10 Entscheid vom 25. Juni 2001

Der hiergegen eingereichte Rekurs wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2001 (7B. 192/2001) abgewiesen.

23 – Drittanspruch (Art. 242 SchKG, Art. 258 ZPO). Weigert sich die Masse, eine Sache herauszugeben, muss der Drittanspruch vor dem ordentlichen Zivilrichter durchgesetzt werden. Dies gilt auch für die Abgabe eines Indossaments durch die Konkursmasse (Erw. 2). Ein rechtskräftiges Urteil auf Übergabe eines indossierten Wertpapiers kann nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG vollzogen werden. Die Erzwingung der Leistung eines Indossaments hat nach Massgabe des kantonalen Vollstreckungsrechts zu erfolgen (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer will, dass ein rechtskräftiges Zivilurteil vollzogen wird. Dieses lautet gegen die Gemeinschuldnerin, und der Drittanspruch befindet sich nach der Konkurseröffnung über die F. SA nunmehr

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in ihrer Passivmasse. Verfügungsgeschäftlich richtet er sich daher gegen die Konkursverwaltung, weil die Konkursitin nicht mehr verfügungsbefugt ist. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers befindet sich das nackte Aktienzertifikat ohne Indossament bereits in seinem Besitz. Er will erreichen, dass die Konkursverwaltung gemäss der seiner Meinung nach zutreffenden Rechtsfolge des Urteils des Pretore di L. im Namen der F. SA in Konkurs das Indossament an seine Order auf das Zertifikat setzt.

Die Verknüpfung von Papier und Recht, der Umstand also, dass die aus dem Wertpapier fliessenden Rechte ohne Vorlage der Urkunde grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können (Art. 965 OR), machen das Wertpapier unter dem Gesichtspunkt des Vollstreckungsrechts zur beweglichen körperlichen Sache, wodurch es Gegenstand der konkursrechtlichen Aussonderung beziehungsweise Admassierung sein kann (Brunner/ Houlmann/ Reutter, Kollokationsund Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 1994, S. 103). Glaubt die Masse, gegen einen Dritten Anspruch auf Herausgabe eines sich nicht in ihrem Besitz befindlichen Vermögensgegenstandes zu haben, ist es ihren zuständigen Organen wohl unbenommen, den Dritten unverbindlich anzufragen, ob er die Sache herausgebe. Tut er es nicht, muss die Masse vor dem ordentlichen Zivilrichter gegen ihn klagen. Die Masse ist nicht befugt, autoritativ eine materiellrechtliche Verfügung darüber zu treffen, ob der Anspruch besteht und wem er zusteht, und dieser Streit kann auch nicht vor die Aufsichtsbehörde getragen werden. Glaubt umgekehrt ein Dritter, gegen die Masse Anspruch auf Herausgabe eines sich nicht in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstandes zu haben, kann er die Masse unverbindlich angehen, ob sie die Sache herausgebe. Weigert sie sich, muss er vor dem ordentlichen Zivilrichter gegen die Masse klagen. Der Drittansprecher kann in diesem Zusammenhang mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde höchstens Verfahrensfehler rügen, namentlich die Konkursverwaltung habe Art. 242 Abs. 1/2 SchKG (Art. 45 ff. KOV) nicht oder nicht richtig angewendet, zum Beispiel dadurch, dass sie gar keine Verfügung getroffen habe oder ablehnendenfalls keine oder eine falsche Klagefrist angesetzt habe und dergleichen.

Eine derartige Anfrage hat der Beschwerdeführer am 16. März 2001 an die Konkursverwaltung der F. SA gerichtet. Sein Anspruch ist klarerweise keine Forderung; er will mit seinem Anspruch nicht als Konkursgläubiger am Ergebnis der Generalexekution teilhaben, weshalb das Kollokationsverfahren nach Art. 244 ff. SchKG nicht zum Tragen kommt. Ebenso wenig handelt es sich dem Gegenstand nach um einen Prätendentenstreit über die Zugehörigkeit einer Forderung. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr, ein besseres, die Masse beziehungsweise alle anderen Gläubiger ausschliessendes, in einer Sache verkörpertes Recht zu haben, so dass grundsätzlich die Bestimmung über das Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG zur

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Anwendung käme, wobei nicht der spezielle Aussonderungsgrund für Wertpapiere nach Art. 201 SchKG vorliegt. Nach der Natur des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vollziehungsanspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung (Indossament) ist die Situation vorliegend jedoch insofern eine besondere, als der Anspruch weder eine Konkursforderung darstellt noch ein dinglicher sein kann, denn S. ist bereits im Besitz des (nackten) Aktienzertifikats (vgl. BGE 76 III 9 E. 2b). Das Indossament ist eine Leistung, jedoch weder eine Forderung noch eine Sache. Das Konkursamt hat demnach richtig gehandelt, wenn es dem Ansprecher keine Klagefrist nach Art.

242 Abs. 2 SchKG angesetzt hat, was vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten ist. Darin ist es aber auch insbesondere deshalb zu schützen, weil der Beschwerdeführer schon ein entsprechendes Urteil erstritten hat. Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz geht hervor, dass sie primär daran zweifelt, ob ihr die Verfügungsmacht zur Indossierung zukommt. Ob sie daneben die Auffassung des Beschwerdeführers über den genauen Inhalt des Urteilsdispositivs, das heisst den behaupteten Anspruch auf wertpapierrechtlich wirksame Eigentumsübertragung durch Übergabe des indossierten Aktienzertifikats, teilt oder nicht, geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung hervor. Was ihre Verfügungsmacht angeht, sind die Bedenken der Vorinstanz jedenfalls unbegründet. Von hier nicht interessierenden höchstpersönlichen Ansprüchen abgesehen, können (und müssen) die zuständigen Konkursorgane alles tun, was der Schuldner konnte. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass, obwohl die Konkursmasse nicht eigentliche Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners ist, sie in dem vom Konkursverfahren gesetzten Rahmen sämtliche Rechte von ihm geltend machen kann, andererseits aber auch alle seine Pflichten trägt (BGE 102 III 71 E. 2). Sie hat grundsätzlich volle gesetzliche Verfügungsmacht gegen aussen und kann alle Rechtsausübungsakte vornehmen (Art. 204/240 SchKG; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss., Zürich 1979, S. 31 ff./147). Sollte sich das Konkursamt auf den vorliegenden Entscheid hin dazu entschliessen, dem Begehren von S. dennoch stattzugeben, wird sie für die Anerkennung des Anspruchs beziehungsweise für seine Ausführung durch Leisten des Indossaments allerdings die zeitlichen Schranken und die Mitwirkungsrechte der Gläubiger gemäss Art. 45 ff. KOV zu beachten haben (vgl. aber auch Art. 51 KOV; BGE 75 III 16 E. 1).

3. Zumindest mit Bezug auf die vorliegende Beschwerde ist der Umstand entscheidend, dass bereits ein Urteil vorliegt. Was Art. 242 Abs. 2 SchKG in geordneten Bahnen vorbereiten will, ist vorliegend überflüssig, denn der Beschwerdeführer behauptet selbst, er habe einen Anspruch auf wertpapierrechtlich wirksame Übertragung des Eigentums am Aktienzertifikat, das heisst durch Übergabe des indossierten Wertpapiers, welcher aus

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einem rechtskräftigen Zivilurteil hervorgehe. Wenn er nun aber auf dem Beschwerdeweg das Konkursamt zwingen will, einem rechtskräftigen Zivilurteil Folge zu leisten, so würde damit in die Ordnung von Art. 252 ff. ZPO eingegriffen. Es handelt sich um ein Abgrenzungsund Zuständigkeitsproblem zwischen der Vollstreckung nach SchKG und der Vollstreckung eines nicht auf Geldoder Sicherheitsleistung lautenden Anspruchs (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG) nach kantonalem Recht. Wie gesehen ist der Beschwerdeführer bereits im Besitz des Wertpapiers; es kann sich also nur um die Leistung des Indossaments, verstanden als Abgabe einer Willenserklärung, handeln.

Sofern das zu vollstreckende Urteil die Willenserklärung nicht schon selbst enthält (Art. 254 ZPO), erfolgt die Erzwingung der Abgabe einer derartigen schriftlichen Willenserklärung der verurteilten Partei nach Massgabe der kantonalen Vollstreckungsregeln. Dabei gibt in letzter Konsequenz der Vollstreckungsrichter ersatzweise selbst die verweigerte Willenserklärung in einer Verfügung ab (Art. 258 ZPO; Urs Haubensak, Die Zwangsvollstreckung nach der zürcherischen Zivilprozessordnung, Diss., Zürich 1975, S. 33/49; Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.

A. Zürich 1997, N. 1–3 zu § 308). Die Aufsichtsbehörde ist weder sachlich zuständig, Ansprüche materiellrechtlich zu beurteilen, noch Richtersprüche auszulegen oder zu erläutern oder gar ihre Vollstreckung nach kantonalen Vollstreckungsregeln durchzusetzen. Für Letzteres ist sie selbst dann nicht zuständig, wenn dies innerhalb eines Vollstreckungsverfahrens nach SchKG stattfinden soll. Wäre die F. SA nicht in Konkurs gefallen und würden sich deren Organe weigern, dem Urteil durch wertpapierrechtlich wirksame Indossierung des Zertifikats Folge zu leisten, müsste sich der Beschwerdeführer für die Erzwingung an den örtlich zuständigen kantonalrechtlichen Vollstreckungsrichter wenden.

Dieser gesetzlich vorgeschriebene Weg der Urteilsvollstreckung kann nun nicht allein deshalb ändern, weil die F. SA mittlerweile in Konkurs gefallen ist und die Konkursverwaltung an Stelle ihrer Gesellschaftsorgane handelt. Zugegebenermassen dürfte es in aller Regel wenig Sinn machen, dass die Konkursverwaltung einen bereits richterlich rechtskräftig festgestellten Anspruch eines Dritten auf Herausgabe einer Sache verbunden mit der Abgabe einer Willenserklärung ihrerseits für unbegründet erklärt und den Drittansprecher damit auf den Vollstreckungsweg verweist.

Wie die einleitenden Erwägungen zum Urteils-

dispositiv des zu vollstreckenden Urteils und zum Wertpapierrecht zeigen, ist immerhin denkbar, dass die Fragen, wie ein Richterspruch zu erfüllen ist oder ob er bereits erfüllt ist, kontrovers sein können. Diesfalls ist es legitim, das Verdikt des Vollstreckungsrichters zu erwirken. So wie die Konkursverwaltung gehalten ist, unbestrittene und fällige Ansprüche der Masse gegen Dritte nötigenfalls auf dem Vollstreckungsweg einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG), muss der Dritte bei Weigerung der Masse gegengleich vorgehen.

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Auch wenn sich die Konkursverwaltung – überzeugend oder wenig überzeugend – weigert, dem rechtskräftigen Zivilurteil nachzuleben, macht dies die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungund Konkurssachen nicht zum Vollstreckungsrichter nach kantonalem Recht. Hat sich die Konkursverwaltung

– aus welchen Gründen auch immer – geweigert, den Anspruch im Sinne von Art. 47 KOV anzuerkennen beziehungsweise zu erfüllen, so hat der Drittansprecher folglich die ihm gutscheinenden Schritte vor dem Zivilrichter beziehungsweise dem kantonalen Vollstreckungsrichter zu unternehmen. Die Weigerung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von SchKG-Verfahrensvorschriften dar, welche die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren überprüfen und korrigieren könnte.

Die Vorinstanz hat zu Recht keine Verfügung über den Bestand oder den Nichtbestand der Rechte des Beschwerdeführers getroffen. Dazu wäre sie nicht befugt. Insoweit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt nicht beschwert und daher nicht beschwerdebefugt. Insofern die Vorinstanz angedeutet hat, sie könne das Indossament mangels Verfügungsbefugnis nicht für die F. SA in Konkurs abgeben, liegt sie zwar falsch. Indessen kommt dieser Begründung, auch wenn sie in der angefochtenen Verfügung enthalten ist, kein selbständiger Verfügungscharakter zu, so dass es am erforderlichen Beschwerdeobjekt fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. SKA 01 15 Entscheid vom 16. Mai 2001

24 – Nachlassverfahren (320 SchKG). Die Unterlassung der Anmeldung einer Nachlassforderung zur Kollokation kann nicht mit Aufsichtsbeschwerde gegen einen die Forderung abweisenden Beschluss des Gläubigerausschusses nachgeholt werden. Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter den Nachlassvertrag. Die Aufsichtsbehörde hat nicht darüber zu entscheiden, ob eine Forderung eine Nachlassforderung oder eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 320 SchKG unterstehen die Liquidatoren der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses. Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und anschliessend gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ausdrücklich sieht das Gesetz das Beschwerderecht nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen sowie gegen die Verteilungsliste vor (Art. 320, 326 SchKG). Es ist indessen