Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2001 21 • KG GR PKG 2001 21 KI-generiert

Contractual Designation of Service Recipient for Juristic Persons

Geschäftsnummer PKG 2001 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A juristic person can validly designate a contractual recipient for service of debt collection documents, which is binding on both parties, particularly when no entitled organ is reachable at the collection location. The court reasoned that service upon such a contractually appointed representative must be considered service upon the debtor itself, not a substitute service, drawing an analogy to natural persons who can validly designate a representative with a general power of attorney, provided this designation is communicated to the enforcement office beforehand, as this upholds the principle of legitimate expectation and serves the debtor's interest in ensuring proper receipt of notices.

Legislator-Regeste

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Art. 34 SchKG, Art. 64 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 68c Abs. 1 SchKG, Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 65 Abs. 2 SchKG; Contractual Designation of Service Recipient for Juristic Persons: The court reasoned that service upon such a contractually appointed representative must be considered service upon the debtor itself, not a substitute service, drawing an analogy to natural persons who can validly designate a representative with a general power of attorney, provided this designation is communicated to the enforcement office beforehand, as this upholds the principle of legitimate expectation and serves the debtor's interest in ensuring proper receipt of notices.

Schlagwörter

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Inkasso Vollmacht allgemeiner Rechtsgrundsatz Dienstleistung von allgemeinem Interesse Natürliche Person Nominierungsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 43 III 22
Doch hat das Bundesgericht, wie die Rekurrentin zutreffend vorbringt, schon in BGE 43 III 22 erkannt, dass die Fälle, in welchen die Zustellung an andere Personen zuhanden des Schuldners zulässig sind, von den Art.
BGE 125 III 384
Service of Debt Collection Notices to Authorized Signatory at Private Residence Upheld
BGE 120 III 64
Service of Debt Collection Documents to Domicile Agent Upheld
BGE 69 III 35
BGE 118 III 10
Service of Payment Demand on Joint-Stock Company Cashier Invalid
BGE 117 III 13
1 SchKG erfolglos versucht worden ist (BGE 117 III 13 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 ff. SchKG

These articles govern the formal service of debt collection documents, which was the central issue regarding the validity of service on a representative.

Art. 34 SchKG

Cited concerning the form of communication used for the notice of attachment, although the court ultimately focused on the recipient under Art. 64 ff. SchKG.

Art. 90 SchKG

Cited in the context of whether the notice of attachment is a document requiring formal service, but the decision focuses on the recipient.

Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Cited as the primary rule for service on a legal entity concerning its corporate bodies.

Art. 65 Abs. 2 SchKG

Cited regarding substitute service on an employee when authorized corporate bodies are unavailable at the business premises.

Art. 68c Abs. 1 SchKG

Cited concerning service on the legal representative of a person under parental authority or tutelage.

Art. 66 SchKG

Cited as the general rule applicable to determine the correct recipient for service, applicable to both natural and legal persons, including regarding designated representatives.

Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Cited for contrast when distinguishing legal representatives from other persons receiving service under Art. 65 SchKG.

Art. 64 Abs. 1 2. Satz SchKG

Cited in the context of distinguishing legal substitute service (which requires prior attempt) from service on a contractual representative.

Art. 61 Abs. 2 VZG

Cited in the dispositive of the second part of the ruling concerning the validity of auction records conforming to its requirements.

Art. 170 SchKG

Cited in the dispositive of the second part of the ruling concerning the bankruptcy judge's inability to prohibit an auction already ordered.

Art. 293 SchKG

Cited in the dispositive of the second part of the ruling concerning the bankruptcy judge's inability to prohibit an auction already ordered.

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Volltext

21 PKG 2001

d) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Aufsichtsverfahren)

21 – Zustellung von Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung an eine juristische Person (Art. 34 SchKG, Art. 64 ff.

SchKG). Juristische Personen können gegenüber dem Betreibungsamt rechtsgültig einen vertraglichen Zustellungsempfänger für Betreibungsurkunden bezeichnen. Dies ist beidseitig verbindlich, jedenfalls wenn am Betreibungsort kein empfangsberechtigtes Organ erreichbar ist (Erw. 1.b). Die Zustellung an den durch den Schuldner vertraglich bestimmten Vertreter ist als Zustellung an den Schuldner selbst zu betrachten und nicht als Ersatzzustellung (Erw.

1.c).

Aus den Erwägungen:

1. Unter den verschiedenen Formen des amtlichen Verkehrs der Betreibungsorgane mit den Betroffenen (einfache schriftliche Mitteilung, eingeschriebener Brief, Schreiben gegen Empfangsbestätigung, Publikation, Zustellung) wird die förmliche Zustellung als offene Übergabe an den Empfänger durch eine Amtsperson unter gleichzeitiger Bescheinigung dieses Vorgangs verstanden. Der Zahlungsbefehl ist unbestreitbar eine solcherart zustellungsbedürftige Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 ff. SchKG (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, Bd. I, N. 2 zu Art. 64 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Anm. 31; Paul Angst, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG I, N. 8 zu Art. 64 SchKG; BlSchK 1996 S. 205 f., 1987 Nr. 6). Ob auch die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG eine Betreibungsurkunde in diesem Sinne ist, ist in der Lehre dagegen umstritten. Die Frage der besonderen Form ist jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, geht es doch in allen diesen Fällen darum, ob der richtige Empfänger tatsächliche Kenntnis vom Akt erlangte oder erlangen konnte. Vorliegend ist die Pfändungsankündigung gemäss ständiger Praxis mittels eingeschriebener Briefpostsendung erfolgt. Die Form gemäss Art.

34 SchKG stellt für die Pfändungsankündigung eine genügende Kommunikationsart dar (BlSchK 1996 S. 206; André E. Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II,

N. 10 zu Art. 90 SchKG), was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Umstritten ist vielmehr nur die Frage, ob sie den richtigen Empfänger traf. Nachdem sich Art. 34 SchKG mit der Person des richtigen

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Empfängers gar nicht befasst, muss sich diese Frage in jedem Fall – unabhängig davon, ob es sich bei der Pfändungsankündigung um eine Betreibungsurkunde im engeren technischen Sinn handelt oder nicht – nach Art. 64– 66 SchKG beantworten (vgl. Ernst Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, Diss., Bern 1943, S. 8 –11).

Das Gesetz unterscheidet die Zustellung an natürliche Personen und juristische Personen.

a) Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeindeoder Polizeibeamten zu übergeben. Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so sind die Betreibungsurkunden gemäss Art. 68c Abs.

1 SchKG dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.

Bei den physischen, natürlichen Personen befasst sich das Gesetz selbst demnach nur mit der Zustellung an den Schuldner persönlich (Art. 64 Abs. 1 1. Satz), für den Fall seiner Nichterreichbarkeit mit der Ersatzzustellung an andere Personen (Art. 64 Abs. 1 2. Satz) und mit der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (Art. 68c Abs. 1), jedoch nicht mit der Zustellung an einen Bevollmächtigten. Daraus ableiten zu wollen, das Gesetz verbiete jegliche Zustellung an einen gewillkürten, das heisst vertraglich bestellten Vertreter, ist voreilig. Nach weit verbreiterter Meinung kann eine natürliche Person als Schuldner einen Vertreter zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bestimmen. Diese Bevollmächtigung ist zwangsvollstreckungsrechtlich wirksam, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt wird oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt wird (Jeker, a. a. O., S. 38 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz in BlSchK 1996

S. 215; Angst, a. a. O., N. 6 zu Art. 64 SchKG; Fritzsche/Walder, a. a. O., § 14 Rz 16; Roger Zäch, Berner Kommentar, Bern 1990, N 91/93 zu Vorbemerkungen zu Art. 32 – 40 OR; Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 90; BlSchK 1989 Nr. 27; BGE 43 III

22 E. 3, 45 III 125, 69 III 35 f., 69 III 83 ff., 112 III 82 E. 2). Weitere Voraussetzung ist, dass die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden ist. Dannzumal ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt die Zustellung an den vertraglichen Vertreter nicht nur vornehmen darf, sondern hierzu verpflichtet ist. Es kann in diesem Fall nicht mehr nach Gutdünken verfahren (anders, jedoch zweifelnd Jeker, a. a. O., S. 39/40). Hat der Betroffene dem Betreibungsamt in einer bestimmten Angelegenheit seinen

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Vertreter unzweideutig benannt, so muss er sich zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich das Amt daran hält. Das gebietet der auch im Verfahrensrecht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes. Namentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass seine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden können (PKG 1994 Nr. 36 E. 1). Solcherart erzeugtes Vertrauen wirkt beidseitig; es muss sich auch der Schuldner die auf sein Bestreben hin geschaffene Zustellungssituation vom Amt entgegenhalten lassen. Alles andere würde unerträglicher Rechtsunsicherheit Vorschub leisten.

b) Ist wie vorliegend die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben. Als solcher gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren für eine Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG).

Eine persönliche Zustellung im eigentlichen Sinne an eine juristische Person ist naturgemäss gar nicht möglich, da Letztere eine rechtliche Fiktion ist (Jeker, a. a. O., S. 36). Die für sie bei der Zustellung handelnden Organe sind letztlich immer natürliche Personen. Wenn anerkanntermassen eine natürliche Person als Schuldner unter gewissen Bedingungen einen Dritten vertraglich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigen kann und dies zwangsvollstreckungsrechtlich wirksam ist, so muss dies bei der juristischen Person ebenso möglich sein. Die gegenteilige Ansicht ist mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen. Dass die natürliche Person ein Wesen ist, die juristische dagegen eine Fiktion, welche nur durch natürliche Personen als Mittler handeln kann, spricht nicht gegen die grundsätzliche Gleichbehandlung der beiden Tatbestände. Es ist somit nicht einzusehen, dass in diesem Zusammenhang die juristische Person nicht können soll, was die natürliche Person kann (vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a. a. O., N. 4 zu Art. 64 SchKG), nämlich – handelnd durch ihre empfangsberechtigten Organe – einen vertraglichen Zustellungsempfänger für Betreibungsurkunden zu bezeichnen. Die gleiche Betrachtungsweise muss für die Pfändungsankündigung gelten. Wenn sich der Schuldner beim Vollzug der Pfändung gültig durch einen vertraglich Bevollmächtigten vertreten lassen kann (vgl. Lebrecht, a. a. O., N. 16 zu Art. 90 SchKG), ist kaum einzusehen, warum nicht schon deren Ankündigung mit Wirksamkeit auch für den Schuldner an dessen vertraglich bestellten Vertreter soll erfolgen können.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten am 2. April 2001 eine schriftliche Anwaltsvollmacht ausgestellt hat. Ihr Betreff ist leer. Der Bevollmächtigte ist insbesondere zur Vertretung

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bei Privaten, vor allen Ämtern, Gerichten und Behörden befugt und ermächtigt, alle erforderlichen und ihm gut scheinenden Handlungen vorzunehmen … überhaupt gütlich und rechtlich alles zu tun oder zu unterlassen, was er zur Ausführung des Mandates für nötig und zweckmässig erachtet. Es handelt sich um eine Generalvollmacht. Diese wurde dem Betreibungsamt durch den Anwalt, in Bestätigung einer vorgängigen telefonischen Abrede, vorbehaltlos und schriftlich mitgeteilt, mit der Verdeutlichung, dass sie für sämtliche betreibungsamtlichen Handlungen gelte.

Aus der Begründung «nur dadurch ist sichergestellt, dass der Überblick nicht verloren geht», ist zu schliessen, dass die Betriebene H. AG den Überblick nicht mehr hat, womit der Erklärende die Sache dahingehend als dringlich darstellt, als der unbeholfenen Betriebenen Rechtsnachteile drohen, falls die Zustellungen weiterhin an sie direkt erfolgen. Die Vollmacht wurde zu keinem Zeitpunkt widerrufen oder beschränkt. Selbst mit der Beschwerde werden Bestand und Umfang der Vollmacht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft; sie hat ihren statutarischen Sitz in A. und Betreibungsort ist ebenfalls A.

Ein Gesellschaftsorgan, welches kraft der primären Regel von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden befugt ist, steht gemäss Handelsregisterauszug und eigener Darstellung der Beschwerdeführerin einzig in der Person von L. zur Verfügung. Da dieser seinen Wohnsitz in M. hat, wäre in diesem Fall die Zustellung in M. ohne vorgängigen Versuch der Zustellung in A. zulässig – unbesehen davon, ob in A. ein Geschäftslokal zur Verfügung steht oder nicht. Denn dass die Zustellung an juristische Personen oder an Gesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, rechtswirksam nur an diesem Orte geschehen könne, folgt aus Art. 65 Abs. 2 SchKG nicht.

In dieser Bestimmung liegt keine Einschränkung des in Art. 65 Abs. 1 SchKG ausgesprochenen Grundsatzes. Betreibungsurkunden für die betriebene juristische Person oder Gesellschaft können den dort als «Vertreter» erwähnten Personen also auch ausserhalb des Geschäftslokals der Betriebenen gültig zugestellt werden. Die ausserhalb dieses Lokals erfolgte Zustellung an einen dieser Vertreter bietet im Allgemeinen mindestens gleich gute Gewähr dafür, dass die Urkunden in die richtigen Hände kommen, wie die Zustellung an einen untergeordneten Angestellten im Geschäftslokal (BGE 125 III 384, 72 III 72 f.).

Wenn das Bundesgericht andernorts (BGE 120 III 64 E. 3a) ausgeführt hat, ein Domizilhalter [für eine juristische Person] nehme gleichsam die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen könne (Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 69 III

35 f.), so ist daraus zu schliessen, dass auch juristische Personen eine vertragliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden erteilen können. Art. 66 SchKG spricht nur vom Schuldner; er gilt für natürliche und juristische Personen (Angst, a. a. O., N. 4 zu Art. 66 SchKG). Die

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Schuldnerin hat ihren Sitz in A., verfügt am selben Ort jedoch über keine empfangsberechtigten gesetzlichen Organe im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG. Wenn – wie vorliegend – bei einer juristischen Person am Betreibungsort kein empfangsberechtigtes Organ erreichbar ist, ist sie «abwesend». Analog zum Fall der natürlichen Person, kann sie zumindest bei dieser Konstellation dem Betreibungsamt wirksam einen gewillkürten Vertreter angeben. Dies ist auch dann beidseitig verbindlich, wenn sich am Ort der Betreibung oder des Geschäftslokals eine Ersatzzustellung an eine Hilfsperson möglich erweisen sollte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, eine vertragliche Bevollmächtigung sei nur für den Fall der Abwesenheit des Schuldners vom Betreibungsort zulässig (so BlSchK 1987 Nr. 6), so wäre daher auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

c) Unter Berufung auf BGE 118 III 10 macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht entscheidend sein, dass das Betreibungsamt A. ihrem Rechtsanwalt schon verschiedene Zahlungsbefehle und andere betreibungsrechtliche Dokumente zugestellt habe und dieser sie entgegengenommen habe.

Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt (E. 3a): «Dadurch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde dem angefochtenen Entscheid die im Bereich des Obligationenrechts anerkannte Figur der Anscheinsoder Duldungsvollmacht zugrunde gelegt hat, hat sie das aufgezeigte System des Schuldbetreibungsund Konkursrechts aus den Augen verloren. Sie hat damit, neben der – von ihr zu Recht nicht in Betracht gezogenen – Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG, die Gesetz und Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung zulassen, dass die Zustellung an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolglos versucht worden ist (BGE 117 III 13 E. 5a, mit Hinweis auf BGE 88 III 17 f. und 96 III 6), eine neue Möglichkeit der Ersatzzustellung geschaffen. Doch hat das Bundesgericht, wie die Rekurrentin zutreffend vorbringt, schon in BGE 43 III 22 erkannt, dass die Fälle, in welchen die Zustellung an andere Personen zuhanden des Schuldners zulässig sind, von den Art. 64 und 65 SchKG abschliessend aufgezählt werden. Im Hinblick auf die präzisen und unumstösslichen Anweisungen, die das Gesetz für die Zustellung der Betreibungsurkunden erteilt, kann es nicht entscheidend sein, dass an die Versicherungsgesellschaft gerichtete Zahlungsbefehle während vieler Jahre und bis zum heutigen Zeitpunkt von deren Kassier, der weder Mitglied der Verwaltung noch Prokurist ist, entgegengenommen worden sind. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine rechtlich fehlerhafte Praxis erst im Streitfall aufgedeckt wird.»

In der Regeste zu diesem veröffentlichten Entscheid ist unter anderem der Satz zu lesen: Das Recht der Stellvertretung im Sinne der Art. 32 ff. OR (im vorliegenden Fall die Anscheinsoder Duldungsvollmacht) hat neben der präzisen Anweisung des Art. 65 SchKG keinen Platz. Dieser Leitsatz

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erstaunt in seiner Absolutheit, was darauf zurückzuführen sein mag, dass es sich in jenem Fall bloss um eine Anscheinsund Duldungsvollmacht eines Angestellten der Schuldnerin gehandelt hat, und dem Verfahrensrecht nicht nur die indirekte Stellvertretung fremd ist (vgl. Zäch, a. a. O., N. 82 zu Vorbemerkungen zu Art. 32 – 40 OR), sondern auch die stillschweigende beziehungsweise die vollmachtlose Stellvertretung kaum Anwendung finden (vgl. zum Beispiel Art. 25 f. ZPO).

Von Duldungsvollmacht spricht man dann, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachterteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet. In diesem Fall nimmt die Rechtsprechung eine stillschweigende Vollmachterteilung an den Vertreter an. So gesehen, ist die Duldungsvollmacht eine interne Vollmacht, so dass sich die Frage nach dem Gutglaubensschutz erübrigt. Diese Konstruktion funktioniert allerdings nur dann, wenn der Vertreter keine Kenntnis vom fehlenden Bevollmächtigungswillen des Vertretenen hat. In den übrigen Fällen muss man doch zu Art. 33 Abs. 3 OR greifen, denn wenn jemand einen andern als Vertreter agieren lässt, so gibt er dadurch dessen Vollmacht wenigstens nach aussen kund. Die Duldungsvollmacht wird dann zur externen «Vollmacht» (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A. Zürich 1998, N. 1411), womit zu ihrer Wirksamkeit die Gutgläubigkeit des Dritten erforderlich wird (Zäch, a. a. O., N. 48 zu Art. 33 OR). Im Unterschied dazu ist die Anscheinsvollmacht keine stillschweigend erteilte Vollmacht des Prinzipals an den Vertreter, sondern ein Fall vollmachtlosen Handelns des Vertreters, denn wenn jemand vom Handeln eines anderen tatsächlich gar keine Kenntnis hat, kann ihm diesbezüglich auch nicht ein irgendwie gearteter hypothetischer Wille unterstellt werden. Der Fall der Anscheins «vollmacht» ist daher analog über Art. 33 Abs. 3 OR abzuhandeln (Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, a. a. O., N. 1412), sofern überhaupt ein externer Vollmachttatbestand begründet wird (verneinend: Max Keller/Christian Schöbi, Das Schweizerische Schuldrecht, Bd. I, Basel 1988, S. 74 f.). Entgegen seinem scheinbaren Wortlaut behandelt Art. 33 Abs. 3 OR auch den Fall der Vollmachtsmitteilung ohne Bestand einer internen Vollmacht (Zäch, a. a. O., N. 139 zu Art. 33 OR). Für ihre Wirksamkeit im Aussenverhältnis bedarf es bei der Anscheinsvollmacht daher des guten Glaubens des Dritten, dessen Bestand und Umfang oftmals bestritten sein werden und sorgsam abzuklären sind.

Sowohl bei der Duldungsals auch bei der Anscheinsvollmacht fehlt dem Prinzipal der Wille zur Vollmachterteilung. Sie beruhen daher aus der Warte des Dritten bloss auf mehr oder weniger gesicherten Annahmen. Vorliegend ist demgegenüber eine echte interne nach aussen kommunizierte Vollmacht gegeben. Es herrschen in Bezug auf die Absichten und Erklärungen zur Frage der Stellvertretung klare Verhältnisse, und dies sowohl im in-

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ternen Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem als auch im externen Verhältnis zum Betreibungsamt. Insofern mit der höchstrichterlichen Feststellung, das Recht der Stellvertretung im Sinne der Art. 32 ff. OR habe neben Art. 65 SchKG keinen Platz, bei der Zustellung von Betreibungsurkunden die analoge Zulassung der Stellvertretung bei den natürlichen Personen für die juristischen Personen kategorisch ausgeschlossen wird, wurde damit über das Ziel hinausgeschossen (vgl. auch die Kritik des Entscheids in BlSchK 1993 S. 128 f.).

Sodann ist die Meinung, mit der Zulassung der Zustellung an einen vertraglichen Vertreter einer juristischen Person werde eine neue – vom Gesetz nicht vorgesehene – Ersatzzustellung geschaffen, wenig überzeugend. Die Zustellung an den nach aussen kundgegebenen vertraglichen Vertreter ist Zustellung an den Vertretenen. Die in Art. 64 Abs. 1 1. Satz und Art. 65 Abs. 2 genannten Personen sind eben gerade keine Vertreter des Schuldners

– auch keine gesetzlichen (in Abgrenzung zu Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vgl. Angst, a. a. O., N. 4 zu Art. 65 SchKG; Sabine Kofmel Ehrenzeller, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 35 zu Art. 67 SchKG). Ist der Schuldner eine natürliche Person, die einen gesetzlichen Vertreter hat, so ist umgekehrt in der Zustellung an diesen gesetzlichen Vertreter keine Ersatzzustellung zu erblicken (Art. 68 c/d SchKG). Die Zustellung an einen Bevormundeten wäre nichtig, so dass dieser Primärzustellungsversuch gar nicht erst zu unternehmen ist. Konsequenterweise kann die Zustellung an seinen Vormund keine Ersatzzustellung sein. Gleich muss es sich bei der Zustellung an den vertraglichen Vertreter verhalten. Von Ersatzzustellung spricht man nur dann, wenn der Schuldner nicht anzutreffen ist und die Betreibungsurkunde stattdessen ohne sein Wissen einer anderen, nicht eindeutig bestimmten Person aus einem festgelegten Kreis von Personen übergeben wird, wobei eine solche Ersatzzustellung an natürliche (Art. 64 Abs. 1 2. Satz SchKG) und an juristische Personen (Art.

65 Abs. 2 SchKG) nur zulässig ist, wenn vorgängig der Versuch einer Primärzustellung erfolglos war. Der zulässige Personenkreis für die Ersatzzustellung wird vom Gesetz definiert und ist vom Willen des Schuldners völlig unabhängig. Es kann an diese Person auch gegen den Willen des Schuldners zugestellt werden. Im Gegensatz dazu beruht die Zustellung an den vertraglichen Vertreter auf dem ausdrücklichen Willen des Schuldners. Sie soll erklärtermassen selbst dann nur an den Vertreter stattfinden, wenn der Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder im Geschäftslokal anzutreffen wäre. Insofern ist die Zustellung an den Vertreter nicht eine Ersatzhandlung für die unmögliche Primärzustellung. Durch die gesetzlichen Ersatzzustellungen sollte der Erfolg der Zustellung in weitgehendem Masse von Zufälligkeiten befreit werden (Jeker, a. a. O., S. 71 f.); der Zweck der gesetzlichen und vertraglichen Vertretung ist ein anderer. Es ist

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anzunehmen, dass mit ihr eine Ersatzzustellung eben vermieden werden will. Es liefe dem Sinn der vertraglichen Bevollmächtigung – ebenso wie der gesetzlichen Vertretung – schon im Kern zuwider, wenn sie an die Bedingung eines vorgängigen Primärzustellungsversuchs geknüpft wäre. Zwischen den möglichen vom Gesetz abschliessend festgelegten Ersatzzustellungsempfängern und dem Schuldner besteht bezüglich der Entgegennahme von Betreibungsurkunden (noch) keine spezifisch rechtliche Verbindung; zwischen dem hierzu ausdrücklich Bevollmächtigten und dem Schuldner hingegen schon. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Ersatzzustellung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Ersatzzustellung sei erst dann zulässig, wenn die Primärzustellung erfolglos versucht worden sei, ist hier demnach unbehelflich, da es sich nicht um eine Ersatzzustellung handelt. Die Zustellung an den durch den Schuldner vertraglich bestimmten Vertreter ist als Zustellung an den Schuldner selbst zu sehen.

Das Gesetz ist nicht dahingehend «präzise», dass es die vertragliche Bevollmächtigung juristischer Personen zum Zweck der Entgegennahme von Betreibungsurkunden a priori ausschliesst. Das kann weder seinem Wortlaut entnommen noch durch Auslegung überzeugend begründet werden. Die Argumentation, beim Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung handle es sich um sehr einschneidende zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen, bei denen sich aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit eine Zustellung an einen gewillkürten Vertreter verböte, sticht schon deshalb nicht, weil bezweifelt werden muss, dass die zulässigen Ersatzzustellungen an die im gleichen Haushalt lebende Haushälterin oder ein urteilsfähiges Kind des natürlichen Schuldners (vgl. Angst, a. a. O.,

N. 18 –20 zu Art. 64 SchKG) oder zum Beispiel an den Pförtner einer juristischen Person mehr Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner persönliche Kenntnis vom Betreibungsakt erlangt, als bei einer Zustellung an den von ihm eigens dazu beauftragten und zu ihm in einem weit reichenden Treueverhältnis stehenden Rechtsanwalt. Im Vergleich zum Zivilprozessrecht, wo die direkte Stellvertretung zulässig und gang und gäbe ist, besteht bezüglich der Risiken für den Schuldner/Beklagten kaum ein Dimensionsunterschied. Das für den Beklagten ungünstige Urteil in einem Forderungsprozess wird nur dem beauftragten Rechtsanwalt, auch zu Handen seines Mandanten, zugestellt, mit dem Risiko, dass nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein definitiver Rechtsöffnungstitel entsteht. Der Unterschied zum Zahlungsbefehl besteht im Wesentlichen in einer zeitlichen Komponente.

Wenn die Vorschrift von Art. 64/65 SchKG sodann «unumstösslich» wäre, hiesse das, dass der Schuldner auf die ihm daraus zufliessenden Rechte, sei es im eigenen oder im öffentlichen Interesse, nicht verzichten könnte. Nun ist es aber keineswegs so, dass der Schuldner auf die persönliche Zustellung nicht verzichten kann. Wenn er die Annahme zwar bloss konklu-

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dent, aber erfolgswirksam verweigern kann und damit eine Ersatzzustellung, welche ein grösseres Risiko bedeutet als die Zustellung an den von ihm eigens dafür bestimmten Stellvertreter, provozieren kann, so fällt es nach sachlichen Gesichtspunkten schwer, ein höheres Interesse daran auszumachen, dass er sich nicht ausdrücklich und bindend mit einer Zustellung an den vertraglichen Vertreter soll zufrieden geben können.

Aus der Sicht des Betreibungsamtes ergeben sich beim Vollzug durch die Zulassung der Zustellung an den vertraglichen Vertreter keine zusätzlichen Schwierigkeiten. Die gleiche Situation herrscht auf der Gläubigerseite. Der Gläubiger kann einen vertraglichen Vertreter bezeichnen, mit der Folge, dass eine an den Gläubiger persönlich anstatt an seinen Vertreter erfolgte Zustellung/Mitteilung keine zwangsvollstreckungsrechtlichen Wirkungen entfalten kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zustellungen des Zahlungsbefehls und der Pfändungsankündigung an Rechtsanwalt X. gültig sind und die Beschwerde folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. SKA 01 43 Entscheid vom 19. November 2001

22 – Konkurseröffnung nach angeordneter Versteigerung (Art. 170 SchKG, Art. 293 SchKG). Der Konkursrichter kann eine vom Betreibungsamt bereits angeordnete Versteigerung nicht verbieten. Zu den vorsorglichen Massnahmen des Konkursrichters und des Nachlassrichters (Erw. 2).

– Zur Verwendung von amtlichen Formularen im Betreibungsverfahren (Art. 61 Abs. 2 VZG). Die Zuschlagsprotokolle bei einer Versteigerung sind jedenfalls dann rechtswirksam, wenn sie die Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 VZG einhalten und eine Verbindung zum Formular VZG 13 offenkundig ist (Erw. 3.d).

– Eine kantonalrechtliche Grundbuchsperre kann den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zuschlag nicht verhindern (Erw. 3.d).

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Durchführung der Versteigerung hätte aus konkursbeziehungsweise nachlassrechtlichen Gründen unterbleiben müssen. Dieser Ansicht ist aus mehreren Gründen nicht beizupflichten.

a) Der Einwand scheitert schon am Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident dem Betreibungsamt tatsächlich weder direkt noch indirekt verboten hat, die Versteigerung durchzuführen und das Baurechtsgrund-