Reimbursement of Defense Costs for Acquitted Defendant Due to Case Complexity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCosts for defense counsel must be reimbursed to an acquitted defendant if engaging a lawyer was objectively necessary due to the complexity of the case, which was found true here given the complicated legal issues concerning the duties of a left-turning vehicle driver and the need for knowledge of recent case law that was apparently unknown to the lower court. The court reasoned that denying compensation or imposing costs on an acquitted defendant requires culpable, wrongful, or negligent conduct by the defendant that causally aggravated the proceedings, but the defendant's late submission of relevant case law did not violate a behavioral norm because the duty to clarify the facts rests primarily with state organs under the investigative principle; therefore, the failure to secure an earlier dismissal due to an incorrect legal assessment by the state does not justify denying compensation for necessary legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 157 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO, Art. 161 StPO; Reimbursement of Defense Costs for Acquitted Defendant Due to Case Complexity: The court reasoned that denying compensation or imposing costs on an acquitted defendant requires culpable, wrongful, or negligent conduct by the defendant that causally aggravated the proceedings, but the defendant's late submission of relevant case law did not violate a behavioral norm because the duty to clarify the facts rests primarily with state organs under the investigative principle; therefore, the failure to secure an earlier dismissal due to an incorrect legal assessment by the state does not justify denying compensation for necessary legal fees.
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KI-generiertThe provision is cited regarding the conditions under which compensation to the accused can be denied based on culpable conduct leading to the investigation or its complication.
This article is referenced as setting the threshold for denying compensation to the acquitted accused, linking it to the conditions under which costs may be imposed on the accused.
Volltext
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20 – Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren (Art. 157 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO).
– Durch den Beizug eines Rechtsbeistandes dem Angeklagten entstandene Kosten sind bei einem Freispruch zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten war. Im konkreten Fall bejaht bei komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Vorsichtspflichten des Linksabbiegers (Erw. 2.a).
–Voraussetzungen der Auflage amtlicher Kosten an den Angeklagten und gleichzeitige Verweigerung einer Parteientschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Erw. 2.b).
–Wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage entstandene Verfahrenskosten und Erschwernisse können keine Auferlegung von Verfahrenskosten und keine Verweigerung einer Parteientschädigung trotz Freispruch rechtfertigen. Ein spätes Einreichen von Präjudizien durch den Angeklagten verletzt keine Verhaltensnorm (Erw. 2.c).
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, der freigesprochen wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeklagten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2.Auflage, Chur 1996, S. 416 in Verbindung mit S. 395 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997,
N. 1218; BGE 116 Ia 168 ff.; BGE 109 Ia 163 ff.). Der Angeklagte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (ZR 66 1967 Nr. 165; Schmid, a. a. O.,
N. 1223). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und auf die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, sich alleine zu verteidigen (ZR 96 1997 Nr. 60). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung
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eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war (BGE 110 Ia 160). Gemäss Schmid sind solche Schwierigkeiten auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt (Schmid, a. a. O., N. 1221).
Vorliegend ging es um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen.Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Ansicht, dass einem juristischen Laien nicht zugemutet werden kann, sich selbst mit den relativ komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Vorsichtspflichten des Linksabbiegers und der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Die vorliegende Sache wäre vom Berufungskläger wegen der ihr anhaftenden rechtlichen Schwierigkeiten nicht alleine zu meistern gewesen. Dies zeigt nicht zuletzt – wie der Verteidiger von F. zu Recht vorbringt –, die von der Vorinstanz angebrachte Begründung für die Verweigerung des Ersatzes der Verteidigerkosten. So räumte der Bezirksgerichtsausschuss X. auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ein, dass die von der Verteidigung eingelegten Gerichtsentscheide zeigen würden, «dass die Sache nicht so unkompliziert ist, dass ohne weiteres auf den Beizug eines Verteidigers zu verzichten gewesen wäre». Und fährt weiter unten fort: «Wären die betreffenden Aktenstücke nämlich schon früher, das heisst im Laufe des Untersuchungsverfahrens, eingelegt worden, so hätte dies aller Wahrscheinlichkeit nach eine Einstellung des Strafverfahrens nach sich gezogen.» Mit dieser Aussage macht der Bezirksgerichtsausschuss deutlich, dass die betreffenden Präjudizien entscheidend für die Beurteilung der Sache des F. waren. Das Kennen der neuesten Gerichtspraxis zum Linksabbiegen kann von einem Laien indessen nicht ohne weiteres erwartet werden, zumal diese Praxis den Untersuchungsbehörden scheinbar selbst nicht geläufig war. Wäre doch – wie dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses X. zu entnehmen ist – diesfalls das Verfahren gegen F. eingestellt worden. F.’s Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes hätten also mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausgereicht, seine Interessen zu wahren, weshalb der Beizug eines privaten Verteidigers zweifelsohne objektiv und sachlich geboten war (vgl. auch ZBJV 132 1996
S. 620 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie RStrS 1999 Nr. 564).
Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war, bleibt zu prüfen, ob dem Berufungskläger die Parteientschädigung aufgrund der auf sein angebliches Selbstverschulden zurückzuführenden Nichteinstellung des Verfahrens versagt werden kann. Die Vorinstanz lastet F. an, dass dieser für den Entscheid relevante Urteile erst an der Hauptverhandlung eingelegt habe statt bereits während des Untersuchungsverfahrens. Dadurch sei das Verfahren erschwert worden.
b) Gemäss Bundesgerichtspraxis kommt eine Kostenauflage beziehungsweise eine Verweigerung der Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen
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diesem schuldhaften Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten kann dem Angeschuldigten die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia
160 f. sowie PKG 1995 Nr. 30). Demzufolge wird für die Frage der Kostentragung respektive des Anspruchs auf Entschädigung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Das Benehmen eines Angeschuldigten ist mithin dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung des Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Erschwerung des Verfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Durchführung des im Gang befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Im Weiteren setzt die Verweigerung des Ersatzes der Verteidigerkosten ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Betreffenden voraus oder in den Worten von Art. 161 StPO ein «verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten». Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des Angeschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. zum Ganzen BGE 116 Ia 170 f. sowie Zindel, Kostenund Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1972).
c) Im Strafverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Untersuchungsund die Anklagebehörde sowie die Gerichte grundsätzlich unabhängig vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen Abklärungen treffen und für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich sind (vgl. Schmid, a. a. O., N. 269; ferner Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 331). Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche als auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei können die Verfahrensbeteiligten durch An-
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träge auf die Gestaltung des Verfahrens zwar Einfluss nehmen, hierin liegt jedoch keine Durchbrechung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine Auswirkung des rechtlichen Gehörs (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 213). In Anwendung dieser Grundsätze und angesichts der oben unter lit. b) eingehend erläuterten Rechtsprechung zur Kostenhaftung kann im Benehmen des F. keine Widerrechtlichkeit erblickt werden. Die umfassende Abklärung der rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten oblag den Untersuchungsbehörden sowie dem Gericht. F. war zu keinem Zeitpunkt im Sinne der angeführten zivilrechtlichen Grundsätze verpflichtet, die ihn entlastenden Gerichtsurteile der Vorinstanz einzureichen. Er hat keine Verhaltensnorm verletzt. Vielmehr hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, indem er auf die entsprechenden Präjudizien hingewiesen hat. Dies insbesondere bereits anlässlich des Augenscheins am 27. September 2000. Damit F. die Entschädigung versagt werden könnte, müsste er ausserdem ein schuldhaftes, mithin verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt haben, welches überdies für die Erschwerung des Verfahrens adäquat kausal gewesen wäre (vgl. Pra. 1997 Nr. 114). Nicht adäquat ist die Erschwerung des Verfahrens, wenn wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage Verfahrenskosten entstehen beziehungsweise das Verfahren erschwert wird, denn die richtige Rechtsanwendung ist Sache der staatlichen Organe (vgl. SJZ 66 1970 S. 170 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass F. in keiner Weise schuldhaft die Ursache für die Nichteinstellung des laufenden Verfahrens gesetzt hat. Ebensowenig hat er sich sonstwie verwerflich oder leichtfertig im Sinne der oben angeführten Praxis zur Kostenund Entschädigungsfolge bei Freispruch/Einstellung benommen, so dass eine Verweigerung der Parteientschädigung vorliegend keineswegs gerechtfertigt erscheint. Der Kantonsgerichtsausschuss heisst deshalb die Berufung gut. Der Bezirk X. wird daher angewiesen, F. für die entstandenen Anwaltskosten mit Fr. 2200.– zu entschädigen. SB 01 51 Urteil vom 5. September 2001