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PKG 2001 19 • KG GR PKG 2001 19 KI-generiert

Waiver of Oral Hearing in Appellate Criminal Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2001 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the prerequisites for waiving an oral hearing in appellate criminal proceedings, noting that while the cantonal procedure allows dispensing with such a hearing if personal questioning is not essential, the right to a public hearing under Article 6(1) ECHR applies to the entire process, including appeal. An oral hearing before an appellate court may be omitted if the initial trial was public and the appeal only concerns legal questions, facts easily assessed from the file, or if a negative review is excluded, the matter is minor, and personal characteristics are not at issue, provided no overriding public interest dictates otherwise, and any waiver by the affected party must be explicit or clearly implied by silence.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 144 Abs. 1 StPO, Art. 144 Abs. 3 StPO; Waiver of Oral Hearing in Appellate Criminal Proceedings: An oral hearing before an appellate court may be omitted if the initial trial was public and the appeal only concerns legal questions, facts easily assessed from the file, or if a negative review is excluded, the matter is minor, and personal characteristics are not at issue, provided no overriding public interest dictates otherwise, and any waiver by the affected party must be explicit or clearly implied by silence.

Schlagwörter

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Verzicht auf mündliche Verhandlung öffentliche Verhandlung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Anfechtung von Zwischenentscheiden subjektive Postulationsfähigkeit Strafverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

PKG 2001 19

19 – Berufung; mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art.

144 Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung.

Aus den Erwägungen:

2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn die persönliche Befragung des Verurteilten oder Freigesprochenen für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird.

Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheit ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b;

ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die öffentliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. SB 01 31 Urteil vom 16. Mai 2001