Weapons Return Denial and Hunting Transportation Acquittal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first matter, the appeal regarding weapons was dismissed because withholding the return of seized weapons was justified based on the danger of unlawful use under Article 31(3) of the Weapons Act, negating any claim for compensation. In the second matter, an individual was acquitted of violating hunting transportation regulations (Article 18(1) and 17(1) ABzKJG in conjunction with Article 47(2) KJG) because the core purpose of the rule—preventing hunters from using motorized transport to pursue game in the hunting area—was not frustrated by temporarily handing over vehicle keys to non-hunting local residents near the permitted location after use for permitted purposes, as the vehicle itself remained stationary in an area where the hunter was allowed to be during the exceptional time, and the transfer did not constitute an attempt to bypass the transportation restrictions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 3 WG, Art. 8 Abs. 2 lit. b–d WG, Art. 47 Abs. 2 KJG, Art. 17 ABzKJG, Art. 18 Abs. 1 ABzKJG, Art. 17 Abs. 1 ABzKJG; Weapons Return Denial and Hunting Transportation Acquittal: In the second matter, an individual was acquitted of violating hunting transportation regulations (Article 18(1) and 17(1) ABzKJG in conjunction with Article 47(2) KJG) because the core purpose of the rule—preventing hunters from using motorized transport to pursue game in the hunting area—was not frustrated by temporarily handing over vehicle keys to non-hunting local residents near the permitted location after use for permitted purposes, as the vehicle itself remained stationary in an area where the hunter was allowed to be during the exceptional time, and the transfer did not constitute an attempt to bypass the transportation restrictions.
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KI-generiertUsed to acquit the appellant of violating the rule requiring the vehicle to be brought back to an authorized parking spot on the same evening.
Used to acquit the appellant, confirming that the vehicle was not used outside the precisely designated locations.
Cited in conjunction with the other provisions to establish the basis for the criminal charge from which the appellant was acquitted.
Volltext
17 PKG 2001
ausgeführt – die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG bejaht werden muss. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Schliesslich beantragt B. subeventualiter eine Entschädigung, falls die beschlagnahmten Waffen im vorliegenden Fall nicht zurückgegeben werden, weil die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt seien. Gemäss Art. 34 Abs. 3 der Waffenverordnung müsse bei der Einziehung von Waffen die eigentumsberechtigte Person dann entschädigt werden, wenn die beschlagnahmten Gegenstände legal erworben worden seien und sie dem Berechtigten nicht herausgegeben werden können, weil die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. b–d WG nicht erfüllt seien.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wird im vorliegenden Fall die Rückgabe der Waffen wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG verweigert. Eine Entschädigung für eingezogene Waffen entfällt, wenn die Einziehung wegen der Gefahr der künftigen missbräuchlichen Verwendung erfolgte (Wüst, a. a. O., S. 194). Aus diesem Grund muss auch dieser Antrag des Berufungsklägers abgewiesen werden. SB 00 90 Urteil vom 7. Februar 2001
18 – Verwendung von Transportmitteln zur Jagdausübung (Art.
17 ff. ABzKJG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KJG). Übergabe des Gewahrsams an einem im Jagdgebiet befindlichen Fahrzeug innerhalb der erlaubten Ausnahmezeiten an eine die Jagd nicht ausübende Person, welche das Fahrzeug in der Folge nicht zu einem erlaubten Parkplatz zurückführt.
Aus den Erwägungen:
2.a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese
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müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes.
b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Vorabend der Jagd 2000 ein motorisiertes Transportmittel zur Fahrt zu seiner Jagdhütte benutzt hat, um insbesondere Verpflegung für die Jagdzeit ins Jagdgebiet zu bringen. Ebenso ist unbestritten, dass M. am selben Abend die Fahrzeugschlüssel an die in unmittelbarer Nähe der Jagdhütte wohnenden Eheleute T. übergeben hat, die das Fahrzeug für eigene Fahrten benutzen wollten. Weder Frau noch Herr T. üben die Jagd aus. Das Fahrzeug wurde von den Eheleuten
T. in der Folge nicht benutzt und wurde am Abend des 10. Septembers 2000 von der Ehefrau des Berufungsklägers abgeholt. Der Berufungskläger selber hat das Auto nicht zur Rückfahrt aus dem Jagdgebiet verwendet.
c) Die Vorinstanz hat M. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, M. habe es unterlassen, das Auto auf einen erlaubten Parkplatz im Sinne von Art. 17 ABzKJG zurückzubringen. Das in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltene Rückführungsgebot schliesse an der Art. 17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht mit einem motorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um dort zu jagen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, welche von Jägern selbst genutzt würden, im Jagdgebiet selbst würde die Kontrollierbeziehungsweise Durchsetzbarkeit der Transportmittelbeschränkung in Frage stellen oder zumindest stark erschweren. Mit der Abgabe der Fahrzeugschlüssel an einen Dritten werde dem in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltenen Rückführungsgebot nicht Genüge getan.
d) Dieser allzu restriktiven Auslegung der Transportmittelbeschränkung durch die Vorinstanz kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Art. 17 ABzKJG folgend dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ABzKJG dürfen Motorfahrzeuge nur während genau bezeichneter Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, der Verwendung von Motorfahrzeugen im Interesse einer weidund umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor zu öffnen (PKG 1985 Nr. 40). Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen.
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Dies wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt. Hingegen hat M. – nachdem er Proviant ins Jagdgebiet transportiert hatte – das Fahrzeug nicht wie in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG vorgesehen am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht, sondern den Schlüssel des Wagens an die Eheleute T. übergeben. Indem der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel den Eheleuten T. überreicht hat, hat er den Gewahrsam über das Transportmittel einer nicht jagenden Person übergeben. Auch wenn diese Handlung nicht direkt vom Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit gleichwohl nicht gegen den Zweck der besagten Transportmittelbeschränkungen verstossen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger eine Umgehung der gesetzlich statuierten Transportmittelbeschränkungen beabsichtigte. Eine andere Auslegung der fraglichen Bestimmungen macht wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass vorliegend das Fahrzeug am gleichen Ort zu stehen gekommen wäre, wenn M. das Auto auf einen erlaubten Abstellplatz zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel erst dort dem Ehepaar T. übergeben hätte, welches seinerseits mit dem Auto wiederum ins Jagdgebiet gefahren wäre.
e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an eine nichtjagende Person nicht gegen das Rückführungsgebot von Art. 18 Abs. 1 ABzKJG verstossen hat. Entscheidend ist die Tatsache, dass M. das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt hat und den Gewahrsam über das Fahrzeug einer nichtjagenden Person übergeben hat. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger während der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeichneten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen; dies taten vielmehr die Eheleute T., welche erwiesenermassen die Jagd nicht ausübten. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und M. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen. SB 01 43 Urteil vom 20. Juni 2001