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PKG 2001 17 • KG GR PKG 2001 17 KI-generiert

Weapons Confiscation Upheld Due to Risk of Illegal Trading

Geschäftsnummer PKG 2001 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the definitive confiscation of seized weapons under the Weapons Act because the owner's stated intention to continue trading weapons, despite lacking the requisite permit due to prior repeated misdemeanor convictions, established a clear danger of unlawful use. The reasoning confirmed that "unlawful use" encompasses the risk of illegal trading, and this risk overrides any claim for compensation or exemption for items deemed collector's pieces, as all weapons are subject to the same regulations regarding risk of misuse.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 31 Abs. 3 WG, Art. 17 WG, Art. 17 Abs. 2 lit. a WG, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. b–d WG; Weapons Confiscation Upheld Due to Risk of Illegal Trading: The reasoning confirmed that "unlawful use" encompasses the risk of illegal trading, and this risk overrides any claim for compensation or exemption for items deemed collector's pieces, as all weapons are subject to the same regulations regarding risk of misuse.

Schlagwörter

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Waffengesetz strafrechtliche Einziehung Einziehung unter internationalen Sanktionen Handelspolitische Schutzmaßnahmen Kriegskonterbande Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 WG

This article was the legal basis for the definitive confiscation of the seized weapons due to the risk of misuse.

Art. 34 Abs. 3 der Waffenverordnung

This article was cited in the context of rejecting the appellant's claim for compensation for the confiscated weapons.

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Volltext

17 PKG 2001

sind demgegenüber Konkursgläubiger, und das von ihnen nachträglich Vorgebrachte fällt nicht unter die zulässigen Nova von Art. 174 Abs. 2 SchKG. SKG 01 1/2 Urteil vom 1. Mai 2001

c) Strafrechtliche Berufungen

17 – Einziehung beschlagnahmter Waffen (Art. 31 Abs. 3 WG).

– Der Begriff der missbräuchlichen Verwendung von Waffen umfasst auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Diese besteht, wenn jemand ohne Waffenerwerbsschein mit Waffen zu handeln beabsichtigt. Wiederholt begangene SVG- und SchKG-Delikte stehen der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines entgegen (Erw. 3).

– Sammlerobjekte werden bei der Einziehung beschlagnahmter Waffen nicht anders behandelt als andere Waffen (Erw. 4).

– Ein Entschädigungsanspruch für eingezogene Waffen besteht nicht, wenn die Einziehung aufgrund der Gefahr der künftigen missbräuchlichen Verwendung erfolgt (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

3.a) Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Schuldspruch sowie die Strafzumessung der Vorinstanz. Hingegen beanstandet B., dass die beschlagnahmten Waffen grösstenteils definitiv eingezogen wurden. Diese Einziehung erfolgt gemäss Urteilserwägungen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes (WG), wonach beschlagnahmte Gegenstände definitiv eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Berufungskläger bestreitet entschieden, dass bei ihm die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen bestehe. Er sei schon seit vielen Jahren im Besitze von Waffen, ohne je sich selber oder Dritte gefährdet zu haben. Anhaltspunkte für Gewaltakte würden nicht bestehen. Die Strassenverkehrsdelikte würden auch keinen Hinweis für Gewaltakte darstellen.

b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger übersieht, dass der Begriff der «missbräuchlichen Verwendung» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG nicht nur die Selbstoder Drittgefährdung umfasst. Wie der Rechtsvertreter von B. selbst in seiner Publikation «Schweizer Waffenrecht» ausgeführt hat, fällt unter diesen Begriff auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Demnach kann der Einzug trotz Fehlens einer Selbstoder Drittgefährdung, bloss aufgrund der Gefahr der rechtswidrigen Verwendung, gerechtfertigt sein. Zitat: «Wurde eine Waffe

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verbotenerweise getragen und kommt der zuständige Richter aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Schluss, der Besitzer werde die Waffe auch in Zukunft verbotenerweise tragen, wird er die Waffe einziehen» (Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 194). Vorliegend hat B. in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Mai 2000 zu verstehen gegeben, dass er bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin mit Waffen handeln werde. Die Gefahr, dass die Waffen bei Rückerstattung rechtswidrig und damit missbräuchlich verwendet werden, ist – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2001 zu Recht ausgeführt hat – daher offenkundig. Waffenhandel kann nämlich gemäss Art. 17 WG nur derjenige betreiben, der eine Waffenhandelbewilligung erhält. Eine Waffenhandelbewilligung erhält, wer unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 17 Abs. 2 lit. a WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, welche wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Der Berufungskläger ist im Zentralstrafregister mit drei Eintragungen aus den Jahren 1991, 1993 und 1998 wegen Vergehen verzeichnet. Bei allen drei Vergehen handelt es sich um grobe Verkehrsregelverletzungen. Von diesen Eintragungen ist lediglich der Eintrag aus der Verurteilung von 1993 gelöscht. Bei den beiden ungelöschten Einträgen handelt es sich somit um «wiederholt begangene Vergehen» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Der Berufungskläger vertritt nun die Ansicht, dass die Vorstrafen wegen SVG- und SchKG-Delikten der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins nicht entgegenstehen würden. Dieser Einwand geht fehl. Unter «wiederholt begangenen Vergehen» fallen alle Vergehen, ohne Einschränkung auf bestimmte Deliktskategorien. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers selber in seiner Publikation festgehalten, dass, wer wegen wiederholt begangener grober Verkehrsregelverletzungen bestraft worden sei, keine Waffe erwerben könne (Wüst, a. a. O., S. 78). Steht demnach fest, dass B. keinen Waffenerwerbsschein erhalten würde, er aber auch in Zukunft Waffenhandel zu betreiben beabsichtigt, so ist die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG zu bejahen. Die Einziehung der Waffen erfolgte somit zu Recht.

4. Der Berufungskläger beantragt eventualiter, dass zumindest die Sammlerwaffen herausgegeben werden.

Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zitierte Publikation von Wüst verwiesen werden, wonach in Bezug auf Waffensammlungen keine speziellen Vorschriften bestehen (a. a. O., S. 179). Der Waffensammler untersteht genau den gleichen Rechten und Pflichten wie jeder Bürger, der Waffen erwirbt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die als Sammlerobjekte bezeichneten Waffen herausgegeben werden sollten, zumal – wie bereits

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ausgeführt – die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG bejaht werden muss. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Schliesslich beantragt B. subeventualiter eine Entschädigung, falls die beschlagnahmten Waffen im vorliegenden Fall nicht zurückgegeben werden, weil die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt seien. Gemäss Art. 34 Abs. 3 der Waffenverordnung müsse bei der Einziehung von Waffen die eigentumsberechtigte Person dann entschädigt werden, wenn die beschlagnahmten Gegenstände legal erworben worden seien und sie dem Berechtigten nicht herausgegeben werden können, weil die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. b–d WG nicht erfüllt seien.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wird im vorliegenden Fall die Rückgabe der Waffen wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG verweigert. Eine Entschädigung für eingezogene Waffen entfällt, wenn die Einziehung wegen der Gefahr der künftigen missbräuchlichen Verwendung erfolgte (Wüst, a. a. O., S. 194). Aus diesem Grund muss auch dieser Antrag des Berufungsklägers abgewiesen werden. SB 00 90 Urteil vom 7. Februar 2001

18 – Verwendung vonTransportmitteln zur Jagdausübung (Art. 17 ff.

ABzKJG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KJG). Übergabe des Gewahrsams an einem im Jagdgebiet befindlichen Fahrzeug innerhalb der erlaubten Ausnahmezeiten an eine die Jagd nicht ausübende Person, welche das Fahrzeug in der Folge nicht zu einem erlaubten Parkplatz zurückführt.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese