Temporal Limitation on Introduction of New Facts in Distraint and Bankruptcy Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the context of an appeal against an order for distraint, the court ruled that "true new facts" (echte Nova) regarding the basis for the distraint must be asserted no later than the expiry of the appeal period, as allowing later submissions would unduly delay proceedings or allow parties to strategically create new legal situations, thus affirming that the right to introduce new facts is temporally limited to the appeal deadline under the relevant execution law. Similarly, in appeals concerning the opening of bankruptcy without prior enforcement, the court determined that the time limit for submitting true new facts that could lead to the cancellation of bankruptcy must also align with the appeal deadline, and that only specific objections by the bankrupt debtor are admissible as true new facts under the relevant statute, excluding claims made by the petitioning creditors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 194 i.V.m, Art. 278 SchKG, Art. 18 GVVzSchKG, Art. 98 Ziff. 1 ZPO, Art. 25 GVVzSchKG; Temporal Limitation on Introduction of New Facts in Distraint and Bankruptcy Appeals: Similarly, in appeals concerning the opening of bankruptcy without prior enforcement, the court determined that the time limit for submitting true new facts that could lead to the cancellation of bankruptcy must also align with the appeal deadline, and that only specific objections by the bankrupt debtor are admissible as true new facts under the relevant statute, excluding claims made by the petitioning creditors.
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KI-generiertThis article was the legal basis for the definitive confiscation of seized weapons.
Volltext
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zeitlichen Dringlichkeit des Arrestbewilligungsverfahrens ist vom Vorderrichter dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass er gegenüber dem normalen Stundenansatz von Fr. 200.– einen erhöhten Ansatz von Fr. 300.– veranschlagt hat. SKG 01 6 Urteil vom 29. Januar 2001
16 – Arrest; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Echte Noven können vom Arrestgläubiger im Arrestbeschwerdeverfahren letztmöglich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Konkursgläubiger in Beschwerdeverfahren in Konkurssachen.
Aus den Erwägungen:
2.b) Bei den nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführer vom
7. Februar 2001, 14. Februar 2001 und 17. April 2001 handelt es sich durchwegs um echte Nova.
Der Arresteinspracheentscheid kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG innert 10 Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden, wobei vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Damit sind nur echte Nova gemeint (Hans Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998,
N. 46 zu Art. 278 SchKG; Walter A. Stoffel, AJP 1996 S. 1411). Die Geltendmachung echter Nova ist zeitlich befristet. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist – vorliegend der 2. Januar 2001 – stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar, um derartige neue Tatsachen vorzutragen; ein Nachbessern innert der Weiterziehungsfrist dürfte zulässig sein (vgl. Jürgen Brönnimann, in Festschrift Walder, Zürich 1994, S. 442), wobei vorausgesetzt ist, dass sich die neuen Tatsachen verwirklicht haben. Der Zweck dieses verfahrensrechtlichen Aspekts ist klar. Es muss im Sinne der Eventualmaxime einen Zeitpunkt geben, auf den die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher Hinsicht abstellen kann. Es kann namentlich nicht ins Belieben einer Partei gestellt sein, während eines Verfahrens beliebig neue Tatsachen zu schaffen und vorzutragen, um damit das Verfahren hinauszuzögern oder neue Rechtslagen zu schaffen. Zu jeder neuen Eingabe müsste die Gegenpartei grundsätzlich zur Vernehmlassung eingeladen werden, so dass man bei zeitlich unbeschränkter Zulassung neuer Vorträge Gefahr liefe, nie zu einem Entscheid zu kommen. Es muss eine zeitliche Schranke geben. Dies kann nur die Rechtsmittelfrist sein. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 18 GVVzSchKG in Verbindung mit Art. 98 Ziff. 1 ZPO, wonach neue Urkunden noch innert ei-
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ner mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist eingelegt werden können, geht fehl. Diese Bestimmung ist auf das erstinstanzliche ordentliche Verfahren mit mündlicher Hauptverhandlung zugeschnitten. Demgegenüber befindet man sich hier im Rechtsmittelverfahren nach Art. 25 GVVzSchKG, wo in der Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet (Art. 25 Abs. 6 GVVzSchKG). Wird – wie vorliegend – eine solche nicht angeordnet, besteht von vorneherein kein Raum, um sich für neue Urkundeneinlagen auf Art. 98 Ziff. 1 ZPO zu stützen. Die sich nach Bundesrecht richtende Zulassung echter Nova im Rechtsmittelverfahren der Arrestbewilligung bezweckt darüber hinaus sicherzustellen, dass der Arrest mit seinen einschneidenden Wirkungen nur dann aufrechterhalten wird, wenn die Voraussetzungen auch noch zur Zeit des zweitinstanzlichen Entscheids gegeben sind (Reiser, a. a. O., N. 46 zu Art. 278 SchKG; Stoffel, AJP 1996 S. 1411). Sie ist somit auf die verfahrensmässige Stärkung der Stellung des Arrestschuldners zugeschnitten. Auch aus dieser Warte besteht vorliegend demnach kein Raum für die Zulassung echter Nova nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nachdem der Arrest im Einspracheverfahren abgewiesen worden ist. Der Arrestgläubiger soll nicht einen Arrest erwirken, in der Hoffnung, dass sich ein Arrestgrund erst nachträglich einstellt beziehungsweise zeitlich unbegrenzt durch neue Vorbringen dargetan werden kann.
Der Entscheid betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann gemäss Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG ebenfalls innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Nova). Der Schuldner kann ferner gewisse nachträglich eingetretene Tatsachen (echte Nova) geltend machen, die – bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit – zur Aufhebung der Konkurseröffnung führen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das echte Novum ist in zeitlicher Hinsicht zusammen mit der Einlegung des Rechtsmittels geltend zu machen (vgl. Roger Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 24 zu Art. 174 SchKG). Die vorstehend erwähnte zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung echter Nova im Arrestbeschwerdeverfahren muss auch für das Beschwerdeverfahren in Konkurssachen gelten, so dass bereits aus diesem Grund auf die verspäteten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist. Darüber hinaus beschränkt das Gesetz die Zulässigkeit echter Nova im Falle des speziellen Konkursgrundes auch sachlich. Dabei handelt es sich durchwegs um Einwendungen (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), deren Vorbringen nur Sinn macht, wenn die erste Instanz den Konkurs eröffnet hat (Giroud, a. a. O., N. 20 zu Art. 174 SchKG); naturgemäss kann sie nur der Konkursschuldner geltend machen. Die Beschwerdeführer
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sind demgegenüber Konkursgläubiger, und das von ihnen nachträglich Vorgebrachte fällt nicht unter die zulässigen Nova von Art. 174 Abs. 2 SchKG. SKG 01 1/2 Urteil vom 1. Mai 2001
c) Strafrechtliche Berufungen
17 – Einziehung beschlagnahmter Waffen (Art. 31 Abs. 3 WG).
– Der Begriff der missbräuchlichen Verwendung von Waffen umfasst auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Diese besteht, wenn jemand ohne Waffenerwerbsschein mit Waffen zu handeln beabsichtigt. Wiederholt begangene SVG- und SchKG-Delikte stehen der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines entgegen (Erw. 3).
– Sammlerobjekte werden bei der Einziehung beschlagnahmter Waffen nicht anders behandelt als andere Waffen (Erw. 4).
– Ein Entschädigungsanspruch für eingezogene Waffen besteht nicht, wenn die Einziehung aufgrund der Gefahr der künftigen missbräuchlichen Verwendung erfolgt (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
3.a) Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Schuldspruch sowie die Strafzumessung der Vorinstanz. Hingegen beanstandet B., dass die beschlagnahmten Waffen grösstenteils definitiv eingezogen wurden. Diese Einziehung erfolgt gemäss Urteilserwägungen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes (WG), wonach beschlagnahmte Gegenstände definitiv eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Berufungskläger bestreitet entschieden, dass bei ihm die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen bestehe. Er sei schon seit vielen Jahren im Besitze von Waffen, ohne je sich selber oder Dritte gefährdet zu haben. Anhaltspunkte für Gewaltakte würden nicht bestehen. Die Strassenverkehrsdelikte würden auch keinen Hinweis für Gewaltakte darstellen.
b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger übersieht, dass der Begriff der «missbräuchlichen Verwendung» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG nicht nur die Selbstoder Drittgefährdung umfasst. Wie der Rechtsvertreter von B. selbst in seiner Publikation «Schweizer Waffenrecht» ausgeführt hat, fällt unter diesen Begriff auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Demnach kann der Einzug trotz Fehlens einer Selbstoder Drittgefährdung, bloss aufgrund der Gefahr der rechtswidrigen Verwendung, gerechtfertigt sein. Zitat: «Wurde eine Waffe