Execution Grant Post-Bankruptcy Opening Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a matter concerning definitive grant of execution based on a title issued before bankruptcy proceedings commenced, the court held that the judge granting execution must *ex officio* consider a bankruptcy opening that occurred prior to the finality of the execution title, treating the creditor as if they had received a certificate of loss in the bankruptcy proceedings per the relevant statutes. The reasoning stems from the limited investigative mandate in execution proceedings, requiring the judge to confirm the validity of the title and eligibility for provisional or definitive execution, and the subsequent application of the statutory provision that places creditors whose claims arose before bankruptcy and did not participate in the proceedings in the same position as if they had received a certificate of loss, unless all creditors were satisfied by the bankruptcy distribution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 SchKG, Art. 265 SchKG, Art. 191 SchKG, Art. 84 SchKG, Art. 267 SchKG; Execution Grant Post-Bankruptcy Opening Obligation: The reasoning stems from the limited investigative mandate in execution proceedings, requiring the judge to confirm the validity of the title and eligibility for provisional or definitive execution, and the subsequent application of the statutory provision that places creditors whose claims arose before bankruptcy and did not participate in the proceedings in the same position as if they had received a certificate of loss, unless all creditors were satisfied by the bankruptcy distribution.
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KI-generiertVolltext
PKG 2001 14
14 – Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG, Art. 265 SchKG).
Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen eine vor der Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels nach Art. 191 SchKG ergangene Konkurseröffnung zu beachten. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn er einen Konkursverlustschein erhalten hätte.
Aus den Erwägungen:
3.a) Z. macht in seiner Beschwerde – wie schon im Rechtsöffnungsverfahren – geltend, dass das Betreibungsund Konkursamt Y. am 13. Juli 2000 Privatkonkurs über ihn eröffnet habe. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen insbesondere von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. BGE 105 III 44; 103 Ia 52) und ob er zur provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung berechtigt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Damit hat der Rechtsöffnungsrichter die Qualität des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen und kann nicht ausser Acht lassen, dass über Z. am 13. Juli 2000 Konkurs im Sinne von Art. 191 SchKG eröffnet wurde, auch wenn die Vernehmlassung von Z. erst nach Ablauf der angesetzten Frist bei der Post aufgegeben wurde.
b) Vorliegend stellt sich die Frage, wie die Forderung des Bezirksgerichtes X. unter dem Aspekt des Konkursverfahrens im Jahre 2000 zu behandeln ist. Art. 267 SchKG regelt das Schicksal der Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden, aber nicht am Konkursverfahren teilgenommen haben. Gläubiger solcher Forderungen sollen nicht besser gestellt werden, als wenn sie für ihre Forderung einen Konkursverlustschein gemäss Art. 265 SchKG erhalten hätten. Das Bezirksgericht X. ist als Gläubiger demnach so zu behandeln, wie wenn es gegenüber der Konkursverwaltung abgerechnet hätte und für die Forderung einen Verlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG erhalten hätte.
Die Einrede fehlenden neuen Vermögens würde demnach auch gegenüber jenen Gläubigern zustehen, die ihre Forderung im Konkurs nicht angemeldet haben und daher nicht über einen Verlustschein verfügen. Aus dem Gedanken der Gleichstellung mit dem am Konkurs teilnehmenden Gläubiger folgt, dass die in Art. 267 SchKG genannten Beschränkungen allerdings nur dann Anwendung finden, wenn für die Gläubiger aus dem Konkurs ein Verlust resultierte. Die Beschränkung gilt also nicht, wenn alle Gläubiger durch den Konkurs befriedigt wurden … SKG 01 37 Urteil vom 11.
Juli 2001