Enforcement Appeals and Evidence Preservation Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the enforcement of final court decisions, the court determined that the existence of contradictory provisions concerning the appeal process—where the new law (Art. 263) designates the Cantonal Court President as the appellate authority for decisions by the District President on enforcement, while an older provision (Art. 232 para. 6) still allows an appeal to the Cantonal Court Committee—constitutes a legislative oversight, with the newer provision taking precedence, meaning only an appeal to the Cantonal Court President is permissible under the revised law. In a separate matter concerning the securing of endangered evidence, the court clarified that an order to discontinue proceedings for evidence preservation is an administrative order subject to appeal to the respective Court Committee under specific articles, and an incorrect indication of the appeal path does not create new jurisdictions or remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 ZPO, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 232 Ziff. 6 ZPO, Art. 232 ZPO, Art. 237 ZPO; Enforcement Appeals and Evidence Preservation Orders: 263) designates the Cantonal Court President as the appellate authority for decisions by the District President on enforcement, while an older provision (Art. 232 para. 6) still allows an appeal to the Cantonal Court Committee—constitutes a legislative oversight, with the newer provision taking precedence, meaning only an appeal to the Cantonal Court President is permissible under the revised law. In a separate matter concerning the securing of endangered evidence, the court clarified that an order to discontinue proceedings for evidence preservation is an administrative order subject to appeal to the respective Court Committee under specific articles, and an incorrect indication of the appeal path does not create new jurisdictions or remedies.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court states that decisions on the enforceability or execution of a judgment are challenged via appeal to the Cantonal Court President according to this article.
This article is cited as the basis for the decisions of the District President regarding the enforceability of judgments.
The court indicates that appeals against orders regarding the arrangement and execution of evidence preservation are subject to appeal according to this article in pending cases.
These articles concern the securing of endangered evidence, which is the subject matter of the decision being reviewed.
Volltext
11 PKG 2001
dementsprechend und mit intakten Erfolgschancen zu plädieren, kann nicht die Rede davon sein, dass solches Prozessverhalten offensichtlich mutwillig und aussichtslos im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ZPO wäre. ZB 01 12 Urteil vom 7. November 2001
11 – Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 263 ZPO). Entscheide des Kreispräsidenten über die Vollstreckbarkeit und den Vollzug von Urteilen können nach neuem Recht einzig mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden.
Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO mit dem Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar.
Aus den Erwägungen:
3.b) … Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelordnung bei der Vollstreckung von Urteilen nach Art. 252 ff. ZPO bedürfen indessen einer Klarstellung. Gemäss nArt. 263 ZPO können Entscheide des Kreispräsidenten über die Vollstreckbarkeit oder den Vollzug eines Urteils nach neuem Recht innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Demgegenüber führt Ziffer 6 von Art. 232 ZPO weiterhin, aber im Widerspruch dazu aus, dass gegen Verfügungen betreffend die Vollstreckbarkeit und den Vollzug eines Urteils (Art. 263 ZPO) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss geführt werden könne. Wie den Materialien zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation zu entnehmen ist, sollte die Weiterzugsordnung im Befehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug inländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich ausgestaltet werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999 –2000,
S. 117). Dabei wollte der Gesetzgeber den Kantonsgerichtspräsidenten in allen Amtsbefehlsverfahren als kantonale Rechtsmittelinstanz verankern (vgl. Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation 1998, Bericht und Vorentwurf mit Erläuterungen von Kantonsgerichtspräsident Dr. Alex Schmid, in: ZGRG 3/1998 S. 104 ff., S. 123; vgl. Botschaft, a. a. O., S. 91 und 117; GPR 1999/2000 S. 425). Dies gilt auch für das Vollzugsverfahren von Urteilen. Soweit die ZPO nun zwei Bestimmungen mit widersprüchlichen Rechtsmittelwegen kennt, so geht die neue Rechtsmittelordnung als späteres Recht der früheren Regelung vor. Weshalb Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bisherigen Fassung mit der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss belassen wurde, kann den Materialien nicht entnommen werden (vgl. dazu GRP
PKG 2001 12
1999/2000 S. 426).Aus einer Gesamtwürdigung geht indessen klar hervor, dass der Kantonsgerichtsausschuss im neuen Recht nicht mehr als Beschwerdeinstanz vorgesehen war und im Zuge der Revision eine Anpassung von Art. 232 ZPO an die neue Rechtsmittelordnung durch Streichung von Ziff. 6 offensichtlich vergessen ging. Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bisherigen Form erweist sich mithin als gesetzgeberisches Versehen.Vielmehr steht dem Rechtsuchenden nach revidiertem Recht gegen einen Amtsbefehl des Kreispräsidenten nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO einzig die in nArt. 263 ZPO statuierte Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten zur Verfügung. ZB 01 11 Urteil vom 14. Februar 2001
12 – Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff.
ZPO, Art. 237 ZPO). Die Abschreibung eines Verfahrens zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises ist eine Verfügung über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen im Sinne von Art. 212 ZPO. Dagegen kann innert 20 Tagen Beschwerde beim betreffenden Gerichtsausschuss geführt werden. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung begründet keine neuen Rechtsmittel und Zuständigkeiten.
Aus den Erwägungen:
2.c) Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweismittel verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann unabhängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vorsorgliche Erhebung verlangt werden (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Ist ein Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsidenten des betreffenden Gerichts zu richten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). In einer noch nicht anhängigen Streitsache dagegen ist das Gesuch vorbehältlich Art. 52 Abs. 1 ZPO an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder
Gegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Die Sicherstellung eines Beweises dient der Vorbereitung eines Prozesses. Eine Abschreibungsverfügung in einem solchen Verfahren stellt nun aber keine Entscheidung bezüglich des eingeklagten Anspruches dar, ebenso wenig einen Entscheid über Prozessvoraussetzungen oder die gehörige Klageeinleitung. Vielmehr handelt es sich um eine Präsidialverfügung im Sinne der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises nach Art. 209 ff. ZPO und nicht um ein das Klageverfahren zu Ende führendes Sachoder Prozessurteil. Solche Verfügungen kennen nach der bündnerischen Zivilprozessordnung aber eine eigene Rechtsmittelordnung. Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen unterliegen in anhängigen Fällen – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
– der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Danach kann