False Accusation and Scope of "Authority" in Legislative Correspondence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an accusation made in a letter to members of a legislative body satisfied the requirement of being made to an "authority" under the statute for false accusation, as the accused argued the body was not a criminal justice organ. The court reasoned that the term "authority" under the relevant penal code provision is not restricted to organs of criminal prosecution; rather, it is sufficient if the perpetrator could reasonably expect that the accusation would be forwarded to the competent authority, a condition met when addressing members of a high-ranking administrative and supervisory body like the mentioned legislative council, especially given the serious nature of the allegations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 303 StGB, Art. 303 Ziff.1 Abs.1 StGB, Art. 304 StGB, Art. 15 Abs. 1 KV, Art. 67 Abs. 1 StPO; False Accusation and Scope of "Authority" in Legislative Correspondence: The court reasoned that the term "authority" under the relevant penal code provision is not restricted to organs of criminal prosecution; rather, it is sufficient if the perpetrator could reasonably expect that the accusation would be forwarded to the competent authority, a condition met when addressing members of a high-ranking administrative and supervisory body like the mentioned legislative council, especially given the serious nature of the allegations.
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KI-generiertThis provision defines the act of false accusation, which was the subject of the appeal regarding the fulfillment of the objective element.
Volltext
9 PKG 2000
b) Strafurteile
9 – Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB). Bei der Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff.1 Abs.1 StGB muss es sich nicht um ein Organ der Strafrechtspflege handeln, sondern vorausgesetzt wird lediglich, dass der Täter annehmen konnte, seine Anzeige werde an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Diese Voraussetzung ist bei in einem Schreiben an die Mitglieder des Grossen Rates erhobenen Anschuldigungen erfüllt.
Aus den Erwägungen:
J. bestreitet bezüglich der Erfüllung des objektiven Tatbestandes denn auch bloss, dass die im Schreiben vom 9. März 1998 an die Mitglieder des Grossen Rates von Graubünden erhobene Anschuldigung bei einer Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt sei. Richtig ist zwar in diesem Zusammenhang, dass der Art. 303 StGB von der Behörde spricht, und nicht wie Art. 304 StGB von einer Behörde. Diese Abweichung des Gesetzestextes könnte nun tatsächlich zur von J. vor Schranken vertretenen Annahme verführen, Art. 303 StGB verlange die Beschuldigung bei einer Behörde der Strafverfolgung, währenddem Art. 304 StGB auchAnzeigen bei einer anderen Behörde erfasse. Nach herrschender Lehre und nach der Rechtsprechung ist diese Unterscheidung jedoch verfehlt, was sich auch aus den romanischen Texten ergibt, welche in beiden Artikeln denselben Begriff verwenden. Bei der Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss es sich mithin nicht um ein Organ der Strafrechtspflege handeln, und es ist auch nicht entscheidend, ob die Anzeige bei der Behörde an sich oder bei einem einzelnen Mitglied der Behörde erfolgt. Ganz allgemein soll der Begriff der Behörde nicht zu eng ausgelegt werden. Vorausgesetzt wird lediglich, dass der Täter annehmen konnte, seine Anzeige werde an die zuständige Behörde weitergeleitet (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996,
S. 335; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995,
S. 282; Faes, Die falsche Anschuldigung und die Irreführung der Rechtspflege, in: Kriminalistik 1981, S. 421; Schultz, Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Falsches Zeugnis, in: ZStrR 73 [1958] 231). – Wie nun bereits die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes ausführte, ist der Grosse Rat gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verfassung für den Kanton Graubünden die oberste politische und administrative Behörde des Kantons. Er wacht über die Handhabung der Bundesund Kantonsverfassung sowie über die Vollziehung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze,
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Verordnungen und Beschlüsse (Art. 15 Abs. 1 KV). Ihm steht ausserdem und insbesondere die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege zu (Art. 15 Abs. 4 und 19 Abs. 1 KV). Vor diesem Hintergrund musste aber mit einer Weiterleitung der Anzeige durch die Mitglieder des Grossen Rates an die zuständige Behörde gerechnet werden, zumal schwerwiegende, kantonale Interessen berührende Beschuldigungen gegen den Bundesbeamten R. erhoben wurden und überdies im gleichen Schreiben dem Leiter der Kriminalpolizei Graubünden Untätigkeit in dieser Sache vorgeworfen wurde. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand von J., sein Schreiben sei an alle Mitglieder des Grossen Rates und zwar an ihre Privatadressen gesandt worden, genügt doch zum einen, wenn die Anzeige nur einem Mitglied einer Behörde eingereicht wird (vgl. Faes, a. a. O., S. 421), und hat J. die Grossräte zum anderen nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer Funktion als Mitglieder der obersten kantonalen Behörde angegangen. Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache, dass er das Schreiben an sämtliche Mitglieder des Grossen Rates richtete, sowie seine Erklärung vor Schranken, er sei an diese gelangt, weil sie gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO für ihre Äusserungen im Grossen Rate oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nicht verfolgbar sind. SF 00 10 Urteil vom 27. November 2000
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2001 (6S.27/2001) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.