Hague Convention Return Application Jurisdiction: District Court President at Child's Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the determination of the competent authority to rule on a return application under the Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction, where the child was located in a specific district. The court reasoned that since the application involves a distinct summary proceeding based on an international treaty, aiming to restore the initial factual situation, and is not a typical child protection, custody enforcement, or precautionary measure case, jurisdiction rests with the local judicial officer responsible for voluntary jurisdiction matters in family law—specifically, the District Court President at the child's habitual residence, whose summary procedure satisfies the Convention's demand for expedition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 HEntf, Art. 7 Abs. 2 lit. f HEntf, Art. 85 IPRG, Art. 8 EGzZGB, Art. 10 Abs. 1 EGzZGB, Art. 2 HEntf; Hague Convention Return Application Jurisdiction: District Court President at Child's Residence: Zu beurteilen ist ein Begehren um Rückführung eines Kindes im Sinne des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HEntfÜ; im Folgenden auch Übereinkommen genannt; SR 0.211.230.02). Die Hilfeleistung erfolgt vorab durch die zentrale Behörde jenes Staates, in welches das Kind entführt worden ist oder in welchem es zurückbehalten wird (in der Schweiz das Bundesamt für Justiz), und zwar gestützt auf einen bei ihr direkt eingereichten oder durch Vermittlung einer anderen zentralen Behörde zugegangenen Antrag (Art. 9 HEntfÜ).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
42 PKG 2000
42 – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; Zuständigkeit. Für den Entscheid über die Rückgabe des Kindes örtlich und sachlich zuständig ist der Bezirksgerichtspräsident am Aufenthaltsort des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes.
Erwägungen:
1. Zu beurteilen ist ein Begehren um Rückführung eines Kindes im Sinne des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HEntfÜ; im Folgenden auch Übereinkommen genannt; SR 0.211.230.02). Die Hilfeleistung erfolgt vorab durch die zentrale Behörde jenes Staates, in welches das Kind entführt worden ist oder in welchem es zurückbehalten wird (in der Schweiz das Bundesamt für Justiz), und zwar gestützt auf einen bei ihr direkt eingereichten oder durch Vermittlung einer anderen zentralen Behörde zugegangenen Antrag (Art. 9 HEntfÜ). Gelingt es nicht, auf gütlichem Weg die Rückkehr des Kindes zu erreichen, unterstützt die zentrale Behörde des ersuchten Staates die Antragstellerin bei der Einleitung des auf Rückgabe des Kindes gerichteten Verfahrens vor der zuständigen Gerichtsoder Verwaltungsbehörde (Art. 9 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. f HEntfÜ). Werden hierfür keine besonderen Regelungen geschaffen, hat die Umsetzung des Übereinkommens mit den vorgegebenen prozessualen Mitteln zu erfolgen (vgl. Ivo Schwander, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 85 IPRG N. 74).
Da sich das Kind zur Zeit in der Schweiz, genauer in Chur GR, befindet, muss eine bündnerische Instanz, zu deren Sprengel Chur gehört, über das Rückführungsbegehren befinden. Wer dies ist, sagt der Gesetzgeber nicht. Die Bezeichnung der sachlich zuständigen Behörde fällt insbesondere nicht in die Kompetenz der in Art. 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehenen Konfliktsbehörde; sie käme nur zum Zug, wenn ein negativer oder positiver Kompetenzkonflikt zu bereinigen wäre, wenn beispielsweise zwei Behörden, die in einem mit der neu zu beurteilenden Streitsache vergleichbaren Gebiet tätig sind, auf ein solches Gesuch nicht eingetreten wären und eine Überprüfung ihres Entscheides in diesem Punkt durch eine obere Instanz nicht möglich wäre. Dem ist hier gerade nicht so. Es bleibt deshalb Aufgabe des mit dem Gesuch auf Rückgabe des Kindes konfrontierten Richters, nach sachlichen Gesichtspunkten, die auch bei einer generellen Regelbildung zu beachten wären (so der Rechtsnatur der Angelegenheit), über seine eigene Zuständigkeit zu befinden.
PKG 2000 42
In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass wir es hier nicht mit einem Kindesschutzverfahren im Sinne der Art. 307 ff. ZGB (wie Aufhebung der elterlichen Obhut oder Entzug der elterlichen Gewalt) zu tun haben, das vor der Vormundschaftsbehörde bzw. dem Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzlicher Aufsichtsbehörde zu führen wäre (mit der in Art. 61 und 64 EGzzGB vorgesehenen Beschwerdebzw. Berufungsmöglichkeit). Es geht auch nicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem vor Bezirksgericht anhängigen ordentlichen Sorgerechtsverfahren (Abänderung eines Scheidungsurteils etwa), worüber der Bezirksgerichtspräsident und auf Beschwerde hin der Bezirksgerichtsausschuss zu befinden hätte. Ebenso wenig handelt es sich um die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides, die beim Kantonsgerichtspräsidenten mit Weiterzugsmöglichkeit an den Kantonsgerichtsausschuss beantragt werden müsste. Es geht vielmehr um ein eigenständiges, vom Bundesgericht (vgl. BGE 123 II 421) als eine Art administrative Rechtshilfe bezeichnetes Verfahren, das auf einem unmittelbar anwendbaren internationalen Abkommen beruht und das auf die Wiederherstellung eines ursprünglichen tatsächlichen Zustandes gerichtet ist, der dann allenfalls Ausgangspunkt für den Erlass oder die Vollstreckung eines Sorgerechtsentscheides sein kann. Hierfür bietet sich, wie es auch die Meinung der Rekurrentin und des Rekursgegners ist, gestützt auf Art. 8 EGzZGB jener Richter an, der auf dem Gebiet der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familienrechtsangelegenheiten für den Erlass verschiedenster Verfügungen zu sorgen hat, der jeweilige Bezirksgerichtspräsident also. Da seine Entscheidungen nach den Vorschriften über das summarische Verfahren zu ergehen haben (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB), die ihrerseits auf jene über das beschleunigte Verfahren verweisen, wird durch diese Lösung auch dem in Art. 2 HEntfÜ verankerten Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen (vgl. Schwander, a. a. O., Art. 85 IPRG
N. 74).
Nach dem Gesagten durfte sich also der für Chur örtlich zuständige Bezirksgerichtspräsident Plessur für die Behandlung des Rückführungsbegehrens von M. als sachlich zuständig betrachten. Gegen seinen Entscheid vom 13./14. Januar 2000 konnte gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen seit Zugang der schriftlichen Ausfertigung beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs eingelegt werden. Dies hat die Gesuchstellerin mit ihrer an die Weiterzugsinstanz gerichteten Eingabe vom
3. Februar 2000 fristund formgerecht getan. Auf ihr Rechtsmittel ist also einzutreten. PZ 00 9 Verfügung vom 6. März 2000