Challenge to Intermediate Order on Evidence Collection Timing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged a decision to proceed with evidence collection, specifically the inspection of a management contract, without first granting their request to postpone the inspection until the scope of the report on the findings was definitively settled. The court reasoned that under the relevant procedural law, the appeal process for protective measures regarding document inspection primarily allows recourse only against the initial order for protective measures (if any) and the final report detailing the findings of the inspection itself, not against intermediate procedural orders such as setting the date for evidence collection or rejecting a request to define the scope of the review beforehand, as such intermediate decisions would cause unjustifiable procedural delays and adequate protection is afforded by reviewing the scope and the final report on appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 171 ZPO, Art. 171 Abs. 2 ZPO, Art. 160 Abs. 1 ZPO, Art. 160 ZPO, Art. 183 Abs. 1 aZPO, Art. 160 Abs. 2 ZPO; Challenge to Intermediate Order on Evidence Collection Timing: The court reasoned that under the relevant procedural law, the appeal process for protective measures regarding document inspection primarily allows recourse only against the initial order for protective measures (if any) and the final report detailing the findings of the inspection itself, not against intermediate procedural orders such as setting the date for evidence collection or rejecting a request to define the scope of the review beforehand, as such intermediate decisions would cause unjustifiable procedural delays and adequate protection is afforded by reviewing the scope and the final report on appeal.
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KI-generiertThe court ruled on the inadmissibility of the appeal, which concerned the procedure defined in this article regarding inspection of documents.
Mentioned in the reasoning as a basis for appeal against protective measures, which is contrasted with the limited scope of appeal under Art. 171 Abs. 2 ZPO.
The dispositive orders that the costs of the proceedings before the Cantonal Court Presidency shall be borne by the Hotel AG.
Volltext
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41 – Anordnung von Schutzmassnahmen bei der Erhebung von Beweismitteln; Beschränkung der Einsicht auf sachdienliche Stellen einer Urkunde (Art. 160, Art. 171 ZPO). Das Rechtsmittel der Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten ist nur gegen die Anordnung von Schutzmassnahmen und gegen den Bericht über die bei der Einsichtnahme gemachten Feststellungen gegeben.Was durch die Einsichtnahme in die Urkunde als sachbezüglich festzustellen und in den Bericht aufzunehmen ist, ist gegebenenfalls im Rahmen der Beschwerde des Editionspflichtigen gegen den Bericht zu prüfen.
Aus den Erwägungen:
1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 171 Abs. 2 ZPO, auf dessen Besonderheiten zurückzukommen sein wird, liegt eine Beschwerde vor, mit der sich die Hotel AG dagegen zur Wehr setzt, dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja ihrem Begehren vom 14. August 2000 um Verschiebung der auf den 21. August 2000 festgelegten Beweiserhebung (Einsichtnahme in den zwischen der Beschwerdeführerin und der X abgeschlossenen Managementvertrag) nicht entsprochen habe und dass der damit verknüpfte Antrag, es müssten vorerst die im anschliessenden Bericht zu behandelnden Themen bereinigt werden, einfach übergangen worden sei.
Der Bezirksgerichtspräsident Maloja sicherte sowohl dem Rechtsvertreter der Hotel AG wie dem Kantonsgerichtspräsidium ausdrücklich zu, dass er den Bericht über das Ergebnis der Einsichtnahme vorläufig nicht erstellen werde. Er werde diese Arbeit erst an die Hand nehmen, nachdem die Rügen der Beschwerdeführerin an seinem Vorgehen gerichtlich beurteilt worden seien. Da nichts vorliegt, was Zweifel an den Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten zu wecken vermöchte, erübrigte es sich, für das laufende Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen.
2. Art. 160 Abs. 1 ZPO enthält den allgemein geltenden Grundsatz, wonach der Gerichtspräsident die notwendigen (im Gesetz nicht näher umschriebenen) Sicherungsmassnahmen anordnen kann, wenn bei der Erhebung von Beweismitteln schutzwürdige Interessen gefährdet werden. Art. 171 Abs. 2 ZPO übernimmt und präzisiert diese Regelung für jene Fälle, bei denen Schutzvorkehren am ehesten in Frage kommen, bei der Herausgabe von Urkunden nämlich. Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtspräsident in Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Geheimhaltung und an der Offenlegung der Gegenpartei bzw. den Parteien (je nach dem, ob eine von ihnen oder ein Dritter die als relevant angesehene Urkunde besitzt) das unmittelbare Einsichtsrecht verweigern. An ihrer Stelle ver-
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schafft er sich beim Inhaber der Urkunde von deren Inhalt Kenntnis. Das Ergebnis seiner Abklärungen, aufzunehmen in einen schriftlichen Bericht, wird dann anfänglich lediglich dem Editionspflichtigen eröffnet. Den weiteren Interessierten gegenüber geschieht dies erst, wenn feststeht, dass die amtliche Wiedergabe dessen, was bei der Einsichtnahme zu Tage getreten ist, gar nicht angefochten wurde oder wenn sich ein hiergegen eingereichtes Rechtsmittel als unbehelflich erwiesen hat. Im Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO, in welchem es darum geht, zwischen dem prozessualen Bemühen um Erforschung der Wahrheit und berechtigten Geheimhaltungsansprüchen einen Ausgleich zu finden, wird also jener Partei, die auf die Herausgabe einer Urkunde dringt, deren Inhalt nur indirekt vermittelt, gleichsam gefiltert durch das Tätigwerden des Gerichtspräsidenten (vgl. zum Ganzen nebst dem für sich selbst sprechenden Gesetzestext PKG 1991 Nr. 62 S. 209 f. sowie für die mit den Art. 160 Abs. 1 und 171 Abs. 2 ZPO praktisch identischen Art. 183 Abs. 1 und 194 Abs. 2 aZPO PKG 1975 Nr. 69 S. 177).
Nach der Rechtsprechung (vgl. PKG 1975 Nr. 69 S. 178 und PKG 1991 Nr. 62 S. 209 f.) kann nicht nur, wie in Art. 171 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen, gegen den Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten über die Einsichtnahme in die als massgeblich erklärte Urkunde innert zwanzig Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Die gleiche Anfechtungsmöglichkeit besteht bereits in Bezug auf die Anordnung des Bezirksgerichtspräsidenten, überhaupt ein Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO einzuleiten. Dies wird an dieser Stelle zwar nicht wörtlich so gesagt; es bedurfte hier aber auch gar keiner entsprechenden Regelung, sieht doch die allgemeine Bestimmung des Art. 160 ZPO in ihrem Abs. 2 vor, dass Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach bei der Erhebung einzelner Beweismittel bestimmte Schutzmassnahmen ergriffen würden, dem Weiterzug mittels Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten unterlägen. Zu diesen Sicherungsvorkehren gehört typischerweise auch das in Art. 171 Abs. 2 ZPO näher umschriebene Verfahren.
Im vorliegenden Fall ist im Grunde umstritten, ob ausser dem Bescheid, es werde ein Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO eingeleitet, und dem Bericht über das Ergebnis der Einsichtnahme einzelne oder gar alle der dazwischenliegenden richterlichen Anordnungen und sonstigen Vorkehren ebenfalls innert zwanzig Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden können. Die Hotel AG will nämlich auf die geschilderte Weise überprüfen lassen, ob der Bezirksgerichtspräsident Maloja verpflichtet gewesen wäre, den Termin für die Einsichtnahme in den zwischen ihr und der X abgeschlossenen Managementvertrag so lange hinauszuschieben, bis (in einer Art Zwischenverfahren offenbar) verbindlich darüber befunden worden sei, zu welchen Themen sich der Bericht überhaupt zu äussern habe.
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3. Bevor im Folgenden auf diese Streitfrage weiter eingegangen wird, ist der Klarheit halber noch festzuhalten, inwieweit die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja im Rahmen des jetzigen Weiterzuges nicht mehr zu beurteilen sind; einmal jene, wonach es sich beim Managementvertrag, den der Beklagte von der Klägerin zur Edition verlangt hatte, um ein relevantes Beweismittel handle, um eine Urkunde, die für den Ausgang des Prozesses von Belang sein könnte; dann jene, wonach Geheimhaltungsinteressen der Hotel AG nach Schutzmassnahmen rufen würden; und schliesslich jene, wonach diesem Bedürfnis durch Einleitung des Verfahrens nach Art. 171 Abs.
2 ZPO Rechnung zu tragen sei. In solchen Fällen stellt letzteres (nebenbei bemerkt) die einzig mögliche Vorgehensweise dar; es bleibt, was der Bezirksgerichtspräsident anfänglich verkannt hatte, kein Raum, um an deren Statt oder ergänzend gestützt auf Art. 160 Abs. 1 ZPO andere Massnahmen zu ergreifen (vgl. PKG 1975 Nr. 69 S. 177 [zu Art. 183 Abs. 1 aZPO]).
Die Hotel AG wollte nach dem Gesagten mit ihrem Gesuch erreichen, dass vor der Einsichtnahme in den Managementvertrag verbindlich festgelegt werde, in welcher Hinsicht die umstrittene Urkunde durchgesehen werden solle und in welchen Bereichen allfällige Feststellungen in den amtlichen Bericht aufzunehmen seien. Entsprechend soll mit der Beschwerde angesichts der bereits erfolgten Einsichtnahme erwirkt werden, dass absehbar sein müsse, worüber sich der Bericht äussern werde. Darauf kann indessen bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden, jedenfalls insoweit nicht, als seit längerem bekannt ist, in welchem Rahmen die Sichtung des Vertragswerkes vorgesehen war, hat doch der Bezirksgerichtspräsident Maloja in seinem Schreiben vom 23. August 2000 an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ausdrücklich festgehalten, es gehe allein um die Beantwortung der Frage, ob die Führung des Hotels tatsächlich in den Händen der X liege. Das Terminverschiebungsgesuch, welches gerade dazu dienen sollte, über den Prüfungsbereich Aufschluss zu erhalten, ist damit ebenso gegenstandslos geworden wie die gleichen Zwecken dienende Beschwerde. Zu einem Nichteintretensentscheid würde es indessen, wie gleich zu zeigen sein wird, selbst dann kommen, wenn sich der Bezirksgerichtspräsident Maloja nach aussen hinsichtlich Richtung und Umfang seiner Abklärungen noch nicht festgelegt hätte, er sich vielmehr damit begnügt hätte, das Gesuch um Verschiebung der Einsichtnahme sowie das damit gekoppelte Begehren um vorgängige Umschreibung dessen, worüber sich der Bericht äussern werde, schlichtweg abzulehnen, und er darauf in der Folge nicht mehr zurückgekommen wäre.
Das in Art. 171 Abs. 2 ZPO geregelte Verfahren will durch das näher beschriebene Einschalten des Bezirksgerichtspräsidenten erreichen, dass der Inhalt einer als relevant eingestuften Urkunde zwar nur indirekt, aber immerhin selbst dann in den Prozess Eingang findet, wenn Geheimhal-
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tungsinteressen des Inhabers nach Schutzmassnahmen rufen und eine schlichte Herausgabe des Dokumentes im üblichen Rahmen (ohne jegliche Sicherungsvorkehren) nicht in Frage kommt. Es kann also nicht darum gehen, dass die grundsätzlich Berechtigten vom Prozessstoff möglichst keine oder bestenfalls mit unzumutbarer Verzögerung Kenntnis erhalten, und sei es auch nur durch Vermittlung des Bezirksgerichtspräsidenten. Vielmehr dient die gesetzliche Regelung dem Zweck, einen vernünftigen Ausgleich zu finden zwischen dem Bedürfnis auf der einen Seite, sensible Daten nicht preisgeben zu müssen, und dem Bestreben auf der anderen Seite, massgebliche Tatsachenbehauptungen mit allen zulässigen Mitteln beweisen zu können. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, genügt es vollkommen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen lediglich zwei Eckpunkte der Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium unterliegen, einmal, wie in Art. 160 Abs. 2 ZPO vorgesehen, der Entscheid, überhaupt Schutzmassnahmen zu ergreifen, und dann, wie in Art. 171 Abs. 2 ZPO festgehalten, erst wieder der das Ergebnis der Einsichtnahme wiedergebende Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten. Wäre es die Meinung des Gesetzgebers gewesen, dass weitere Anordnungen und abschlägige Bescheide in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme ebenfalls diesem besonderen Rechtsmittel unterworfen sein sollten, wären sie angesichts der recht einlässlichen Regelung in Art. 171 Abs. 2 ZPO dort ebenfalls genannt worden, und wenn gar sämtliche Zwischenverfügungen (hinsichtlich Terminfestlegungen, Eingrenzung des Untersuchungsbereichs und dergleichen mehr) als mögliche Weiterzugsobjekte zu gelten hätten, wäre dem durch eine allgemeiner gefasste Beschwerdeordnung Rechnung getragen worden. Die im Vordergrund stehenden Geheimhaltungsinteressen der Urkundeninhaberin (hier der Hotel AG) rufen denn auch keineswegs nach zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten. Indem ihr der abschliessende Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vorab ausgehändigt und ihr so die Möglichkeit eingeräumt wird, auf dem Beschwerdeweg allenfalls notwendig werdende Anpassungen zu erwirken, bevor die Gegenpartei darin Einsicht nehmen kann, wird ihr ausreichender Schutz zuteil. Mehr würde lediglich zu nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen führen.
Aus all dem ergibt sich, dass die von der Hotel AG erhobenen Rügen am Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden dürfen, wie sie in Art. 171 Abs. 2 ZPO für die Anfechtung des Berichtes über die Einsichtnahme in eine Urkunde schützenswerten Inhalts vorgesehen ist.
4. Kann nach dem Gesagten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden zu Lasten zu Lasten der Hotel AG. PZ 00 94 Verfügung vom 29. September 2000