Estate Administration, Heir Representation, and Independence Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the appointment of an estate administrator due to the large number of heirs and existing disputes, but found the concurrent appointment of an heir representative unnecessary unless specific, limited tasks are assigned, such as pursuing damages claims against one of the heirs who was a former guardian convicted of mismanagement of the ward's estate. The court further ruled that the initially appointed heir representative lacked the required independence because he was already representing some heirs in the ongoing dispute against the convicted heir and maintained a long-standing attorney-client relationship with another heir, necessitating the appointment of an entirely neutral third party to avoid further polarization within the complex inheritance community.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 554 ZGB, Art. 602 Abs. 3 ZGB, Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 554 Abs. 3 ZGB, Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 602 ZGB; Estate Administration, Heir Representation, and Independence Requirements: The court further ruled that the initially appointed heir representative lacked the required independence because he was already representing some heirs in the ongoing dispute against the convicted heir and maintained a long-standing attorney-client relationship with another heir, necessitating the appointment of an entirely neutral third party to avoid further polarization within the complex inheritance community.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for appointing an heir's representative, although the appointment was subsequently corrected in the final orders.
Cited as the legal basis for ordering an estate administration, which remained unchallenged.
Volltext
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40 – Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
– Für die Bestellung eines (zusätzlichen) Erbenvertreters neben einem Erbschaftsverwalter besteht grundsätzlich kein Raum, weil dessen Kompetenzen bereits jenem zukommen. Ausnahmsweise Bestellung eines zusätzlichen Erbenvertreters zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen der Erben (Erw. 2).
– Anforderungen an die Unabhängigkeit des Erbenvertreters. Die erforderliche Unabhängigkeit fehlt einem Rechtsanwalt, der bereits einzelne der unter sich zerstrittenen Erben in der gegen einen Miterben zu führenden Streitsache vertreten hat und zudem langjähriger Rechtsvertreter einer Erbin ist (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Unangefochten geblieben ist der Entscheid des Kreispräsidenten vom 17. Mai 2000 einmal insoweit, als über den Nachlass der B. eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angeordnet wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Vielzahl gesetzlicher Erben (gegen fünfzig) und der bereits bislang zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten kann nicht erwartet werden, dass sie sich auf die notwendigen, der Erhaltung des Bestandes und des Wertes des Nachlasses dienlichen Vorkehren zu einigen vermögen. Mit der blossen Bestellung eines Verwaltungsbeistandes werden dann aber die Interessen jener Erben, die ohne Vertretung dauernd abwesend sind, nicht genügend gewahrt. Vielmehr sind bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die durch den Kreispräsidenten ergriffene Sicherungsmassnahme erfüllt (vgl. Martin Karrer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Zürich 1998, Art. 554 ZGB N. 8 f.).
Der Kreispräsident übertrug die Rechte und Pflichten eines Erbschaftsverwalters L. von der L. GmbH. Auch hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; dies wiederum zu Recht, wird doch weder geltend gemacht noch finden sich sonstwie Hinweise, dass L. die für die Erfüllung des Amtes erforderliche Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit abgehe (Vgl. Karrer, a. a. O., Art.554 ZGB N. 22). – Insbesondere war es durchaus vertretbar, dass der Kreispräsident darauf verzichtet hat, den letzten Vormund der Erblasserin (Amtsvormund H.) gestützt auf Art. 554 Abs. 3 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. Da er von verschiedenen Erben entschieden abgelehnt wird, hätte seine Berufung lediglich zu einer unnötigen, den Interessen der Erbengemeinschaft abträglichen Polarisierung ge-
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führt; dies umso mehr, als der Vorschlag, ihn einzusetzen, ausgerechnet vom früheren Vormund und Miterben A. stammt, der wegen Verfehlungen zum Nachteil von B. bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste. – Die in Art. 554 Abs. 2 ZGB verankerte Verpflichtung schliesslich, den von der Erblasserin bezeichneten Willensvollstrecker mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen, konnte von vornherein nicht zum Tragen kommen, lehnte doch A., der von den Eheleuten B. für dieses Amt vorgesehen worden war, dessen Übernahme ausdrücklich ab.
2. Als unzulässig angesehen wird von A. hingegen, dass sich der Kreispräsident nicht mit der Errichtung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB begnügt, sondern dass er parallel hierzu auch noch einen Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB eingesetzt hatte. Die Bedenken des Rekurrenten gegenüber dieser Lösung erscheinen insoweit berechtigt, als die Befugnisse und Pflichten des behördlich bestellten Erbenvertreters unter anderem jenen des amtlichen Erbschaftsverwalters entsprechen, was in der Tat den Schluss nahe legen kann, es bleibe immer dann, wenn bereits ein Erbschaftsverwalter ernannt wurde, kein Raum mehr für die zusätzliche Berufung eines Erbenvertreters (vgl. Peter C. Schaufelberger, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Zürich 1998, Art. 602 ZGB N. 45; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 4. Aufl., Bern 1997, S. 189 Rz. 39; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar Bd. III/2, Der Erbgang, 2. Aufl., Bern 1964, Art. 602 ZGB N. 51; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, Bd. III/2, 3. Aufl., Zürich 1960, Art. 554 ZGB N. 11 lit. c).
Gleichzeitig wird aber – offenbar unwidersprochen – die Meinung vertreten, dass es der zuständigen Behörde unbenommen sei, in Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mehrere Erbschaftsverwalter zu ernennen, wobei die hierzu berufenen Personen grundsätzlich gemeinsam zu handeln haben, es sei denn, die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben seien durch die Behörde unter sie aufgeteilt worden (vgl. Karrer, a. a. O., Art. 554 ZGB
N. 21; Druey, a. a. O., S. 189 Rz. 40). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht zwingend, dass dann, wenn es sachlich geboten oder wenigstens vertretbar ist, mehr als eine Person mit Sicherungsmassnahmen der geschilderten Art zu betrauen, es sich hierbei ausschliesslich um gleichartige Amtsträger handeln muss und dass es damit schlechthin verboten sein soll, neben einem Erbschaftsverwalter gleichzeitig auch noch einen Erbenvertreter tätig werden zu lassen.
Im vorliegenden Fall finden sich weder in der Begründung des angefochtenen Entscheides noch sonstwie in den Akten Anhaltspunkte, die es nahe legen würden, dem als Erbschaftsverwalter eingesetzten L., wie es der Kreispräsident getan hat, einen mit den gleichen Befugnissen ausgestatteten Erbenvertreter zur Seite zu geben, und es hat denn auch keiner der Betei-
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ligten einen entsprechenden Antrag gestellt. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass für die Einsetzung eines Erbenvertreters auch dann kein Raum bestehe, wenn ihm einschränkend lediglich konkret umschriebene Aufgaben zur Erledigung übertragen würden, jene etwa, denen sich nach der von Rechtsanwalt X. in seiner Eingabe vom 5. Mai 2000 an das Kreisamt namens verschiedener Erben geäusserten Meinung eine einzelne Person gesondert widmen sollte. Es gibt nun in der Tat Gründe, welche eine derartige Regelung zu rechtfertigen vermögen.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 15. April 1999, mitgeteilt am
5. August 1999, wurde A., der frühere Vormund der Erblasserin B., wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff.
1 StGB mit 18 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1500.– bestraft. Er musste sich unter anderem vorwerfen lassen, er habe, ohne Sicherheiten zu verlangen, finanziell angeschlagenen Personen aus dem Mündelvermögen in erheblichem Umfang Darlehen gewährt, die sich in der Folge, wie für ihn vorhersehbar gewesen sei und wie er in Kauf genommen habe, als weitgehend uneinbringlich erwiesen hätten. Bei dieser Sachlage hätte der zum Erbschaftsverwalter bestimmte L. – bei Bedarf unter Beizug geeigneter Fachleute – näher zu untersuchen, ob mögliche Haftpflichtige für die erlittenen Verluste einzustehen haben; allenfalls hätte er dafür zu sorgen, dass entsprechende Forderungen in geeigneter Weise geltend gemacht werden. Da es sich beim Hauptbeschuldigten indessen um einen gesetzlichen Erben handelt und da die übrige Tätigkeit als Erbschaftsverwalter angesichts der Grösse der Erbengemeinschaft bereits Konfliktstoff birgt, erscheint es zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen angezeigt, L. von der Verpflichtung, gegen A. und weitere Beteiligte (frühere Mitglieder der Vormundschaftsbehörde etwa) vorgehen zu müssen, zu entbinden und einen besonderen Erbenvertreter zu ernennen, der sich ausschliesslich mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegenüber den genannten Personen bzw. den für Ausfälle haftenden Gemeinwesen zu befassen hat, wobei sich hierfür angesichts des Umstandes, dass zivilprozessuale Auseinandersetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, die Wahl eines Anwaltes aufdrängt.
Insoweit im vorinstanzlichen Erkenntnis der Aufgabenbereich des Erbenvertreters nicht näher umschrieben wurde, bedarf es also der Korrektur.
3. Nach den Vorstellungen des Kreispräsidenten sollen die – durch die Rekursinstanz nunmehr eingegrenzten – Obliegenheiten eines Erbenvertreters Rechtsanwalt X. übertragen werden. Die Rekurrenten und der Erbschaftsverwalter L. sind hiermit indessen nicht einverstanden, da ihm ihrer Ansicht nach die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Unabhängigkeit abgehe.
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Der Umstand, dass Rechtsanwalt X. bereits seit Jahren darauf hinarbeitet, dass A. und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für ihr Verhalten in Zusammenhang mit der Verwaltung des Mündelvermögens zur Verantwortung gezogen werden, wäre für sich allein noch kein zwingender Hinderungsgrund, ihn zur Verfolgung dieser Ziele als Erbenvertreter einzusetzen. Er müsste in dieser Eigenschaft keine richterlichen Aufgaben erfüllen, sondern er wäre nach wie vor blosser Interessenwahrer, so dass er an sich vorbefasst sein darf. Auf der anderen Seite deuten die Ausführungen des Kreispräsidenten im angefochtenen Entscheid sowie jene des Erbschaftsverwalters in seiner Vernehmlassung zu den beiden Rekursen darauf hin, dass sich innerhalb der rund fünfzig Personen umfassenden Erbengemeinschaft bereits Gruppen gebildet haben, deren Beziehungen zueinander offenbar nicht frei von Konflikten sind. Dann aber erscheint es kaum angebracht, jemanden als Erbenvertreter zu bestimmen, der im laufenden Verfahren für einen Teil von ihnen aufgetreten ist, dies umso weniger, als Rechtsanwalt X. bei einzelnen Erben auf entschiedene Ablehnung stösst, andernfalls hätten sie sich wohl nicht veranlasst gesehen, gegen seine Ernennung ein Rechtsmittel einzulegen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass es sich nach den Akten bei einer der gesetzlichen Erbinnen um eine langjährige Klientin von Rechtsanwalt X. handelt, für die er heute noch tätig ist. Eine solche Bindung vermag nicht nur bei anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft B., sondern ebenso bei Aussenstehenden den Eindruck zu erwecken, er würde sich dieser Mandantin auch in Zukunft in besonderem Masse verpflichtet fühlen und er könnte bei heiklen Entscheidungen in seiner neuen Funktion – ob etwa ein Vergleichsvorschlag angenommen oder der Prozessweg beschritten werden soll – ihren Vorstellungen unwillkürlich über Gebühr Rechnung tragen. Insgesamt betrachtet hätte somit davon abgesehen werden müssen, zur Erledigung der hier interessierenden Streitsache Rechtsanwalt X. als Erbenvertreter einzusetzen.
Als taugliche Alternative zu ihm wurde im Verfahren Rechtsanwalt
Y. vorgeschlagen. Dies erscheint insoweit wenig geschickt, als sein Name durchwegs von Personen ins Spiel gebracht wurde, die sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatten, dass Rechtsanwalt X. zum Erbenvertreter ernannt werde. Damit aber wäre zu befürchten, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft B. zu einer zusätzlichen Polarisierung kommen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es der Rekursinstanz angezeigt, zur Vermeidung unnötiger Spannungen einen völlig aussenstehenden Anwalt mit der genannten Aufgabe zu betrauen.
Auch hinsichtlich der Person des Erbenvertreters ist der angefochtene Entscheid des Kreisamtes Klosters also anzupassen. PZ 00 58 Verfügung vom 22. August 2000 PZ 00 59