Public Sidewalk Traffic Regulation Applicability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the sidewalk situated in front of a specific hotel, which was clearly identifiable as such and provided access to adjacent public roadways without any physical barriers or signage indicating restricted use, constituted a public thoroughfare to which traffic regulations apply because it was available to an indeterminate group of people for general traffic purposes, irrespective of property ownership, thereby confirming the applicability of penalties for violating traffic laws on that area.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 SVG, Art. 1 VRV, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1 auf; Public Sidewalk Traffic Regulation Applicability: 2.a) Nach Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Trottoir ist nach Art. 41 Abs. 1bis VRV untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 Meter breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.Wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG).
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
39 PKG 2000
f) Verwaltungsrechlichte Berufungen
39 – Zum Begriff der öffentlichen Strasse;Trottoir (Art. 1 SVG; Art.
1 VRV).
Aus den Erwägungen:
2.a) Nach Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Trottoir ist nach Art. 41 Abs. 1bis VRV untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 Meter breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.Wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG).
b) Das SVG ist nach Art. 1 Abs. 1 auf den öffentlichen Strassen anwendbar. Verkehrsregeln gelten dabei auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Dementsprechend sind die Strafbestimmungen von Art. 90 bis 103 SVG nur für den Verkehr auf öffentlichen Strassen anwendbar (PKG 1992 Nr. 36). Strassen sind dabei die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benutzten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse im privaten oder öffentlichen Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108, 101 IV 175). Sie muss jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offen stehen, unabhängig davon, ob sie öffentlich erklärt wurde (PVG 1994 Nr. 4, 1980 Nr. 35). Im Falle des ausschliesslichen privaten Gebrauchs muss der Wille des Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung erkenntlich gemacht werden (BGE 104 IV 108). Das Bundesgericht hat stets festgehalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden muss, damit der vom Gesetz gewollte Schutz gewährleistet ist (BGE 86 IV 30 f., PKG 1992 Nr. 36).
c) Das sich vor dem Hotel Montana befindliche Trottoir steht einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Aus den eingelegten Fotos geht hervor, dass es ohne weiteres als solches erkennbar ist und auf der Seite des Hotels Montana entlang der Mühlestrasse zur Einfahrt in die Bahnhof-
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strasse führt und in dieser seine Fortsetzung findet. Abschrankungen oder Benützungsverbote sind nicht vorhanden. Damit steht das Trottoir im Rahmen seiner Zweckbestimmung klarerweise einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung und stellt folglich eine öffentliche Verkehrsfläche dar. Dies gilt sowohl für den sich beim Eingang des Hotels Montana befindlichen Trottoirabschnitt als auch im Bereich der Einfahrt in die Bahnhofstrasse. Daran kann auch nichts ändern, dass das Trottoir dort rund 1 m breiter ist. Von einem deutlich abseits von den sichtbaren Verkehrsflächen liegenden Platz kann nicht die Rede sein. Die Strassenverkehrsgesetzgebung ist daher auf das ganze Trottoir anwendbar. An der Qualifizierung eines Trottoirs als öffentliche Verkehrsfläche vermag auch ein auf einen Teil des Trottoirs aufgepflügter Schneewall nichts zu ändern. Das Trottoir steht auch diesfalls nach wie vor einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. VB 00 6 Urteil vom 12. Juli 2000