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PKG 2000 37 • KG GR PKG 2000 37 KI-generiert

Acquittal Costs, Complainant Liability, and State Compensation in Criminal Procedure

Geschäftsnummer PKG 2000 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that imposing procedural costs on an acquitted accused based on conduct objectively matching a criminal offense aligns with the presumption of innocence, as the presumption only negates the cumulative fulfillment of all elements necessary for conviction. However, the court overturned the imposition of costs on the complainant, finding that although civil interests may have been involved, there were sufficient indications of traffic law violations to warrant criminal prosecution, and in cases where criminal and civil aspects are intertwined, costs should not be automatically levied on the complainant unless the complaint was made solely to secure civil claims or involved intentionally or grossly negligently false information. Furthermore, the court clarified that state compensation under procedural rules covers disadvantages resulting from investigative measures, but not the costs incurred during appellate proceedings, which are to be decided within those appellate proceedings themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV, Art. 156 Abs. 2 StPO, Art. 161 StPO, Art. 160 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO; Acquittal Costs, Complainant Liability, and State Compensation in Criminal Procedure: However, the court overturned the imposition of costs on the complainant, finding that although civil interests may have been involved, there were sufficient indications of traffic law violations to warrant criminal prosecution, and in cases where criminal and civil aspects are intertwined, costs should not be automatically levied on the complainant unless the complaint was made solely to secure civil claims or involved intentionally or grossly negligently false information. Furthermore, the court clarified that state compensation under procedural rules covers disadvantages resulting from investigative measures, but not the costs incurred during appellate proceedings, which are to be decided within those appellate proceedings themselves.

Schlagwörter

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Kostenauflage Unschuldsvermutung Strafverfolgung staatliche Entschädigung Verfahrensverletzungen Abklärungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for overruling the imposition of procedural costs on the complainant.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive (implicitly, by ordering the costs to be borne by the relevant district) regarding the procedural costs of the appeal.

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Volltext

PKG 2000 36

Ia 164 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt habe. BK 00 6 Entscheid vom 9. Februar 2000

37 – Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung; Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter (Art. 156 Abs. 2 StPO). Spielen zivilrechtliche Beweggründe zwar mit, erfolgt die Strafanzeige aber nicht lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, dürfen dem Verzeiger keineVerfahrenskosten auferlegt werden.

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer beschwert sich auch darüber, dass ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 156 Abs.

2 StPO die Verfahrenskosten überbunden worden sind.

Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen und andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 399) Auszugehen ist demnach vom Grundsatz der Verursachung.

Solche Missbräuche liegen aber hier nicht vor. Zwar erwecken die Feststellungen, dass der Verzeiger die Strafanzeige nicht sofort am 14. Oktober 1999 dem Polizeiposten Castasegna, sondern erst vierzehn Tage danach der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erstattet hat, und dass er am

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11. Februar 2000 eine Offerte für die Reparatur der vorderen rechten Ecke seines Personenwagens eingereicht hat, durchaus den Anschein, dass es ihm in erster Linie um die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ging. Indessen kann nicht verneint werden, dass bei der Verzeigung gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes und somit für die strafrechtliche Verfolgung des Kollisionsgegners vorhanden waren. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass zivilrechtliche Interessen mitgespielt haben mögen, fehlte dem Verzeiger der Beweggrund der Strafverfolgung keineswegs. Übrigens darf nicht leichthin angenommen werden, dass der Verzeiger mit seiner Strafanzeige ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolge. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo er zugleich als Geschädigter auftritt und wo sich strafund zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andernfalls würden die Rechte des Verzeigers ausgehöhlt, müsste er doch bei jeder Verzeigung, bei der auch zivilrechtliche Interessen mitspielen könnten, damit rechnen, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt würden (PKG 1982 Nr. 49). Demnach hätten im konkreten Falle dem Verzeiger keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. In diesem Punkte ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die ihm überbundenen Kosten von Fr. 516.50 sind vom Kreis Bergell zu übernehmen. BK 00 19 Entscheid vom 10. Mai 2000

38 – Entschädigungspflicht des Staates (Art. 161 StPO). Eine Entschädigungspflicht besteht nur für die – namentlich auch die Anwaltskosten umfassenden – Nachteile infolge von Untersuchungsmassnahmen, nicht jedoch für die (Anwalts-)Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, über deren Entschädigung nach Massgabe von Art. 160 StPO im Rechtsmittelverfahren selbst zu entscheiden ist.

Erwägungen:

2. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO).

a) Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nach-