Imposition of Costs in Rejected or Discontinued Criminal Investigations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPursuant to the procedural code concerning the allocation of costs upon the rejection or discontinuation of criminal investigations, costs may be imposed on the accused if their reprehensible or reckless conduct caused or substantially hampered the proceedings, requiring conduct that violates legal or unwritten norms to such an extent that it justified the initiation or hindrance of the procedure, even if the conduct, while meeting the objective criteria for a criminal offense, did not lead to a conviction, consistent with the presumption of innocence only covering the cumulative fulfillment of all prerequisites for conviction. Furthermore, costs can be imposed on the complainant under specific conditions, namely if the report was made solely to secure civil claims or involved intentionally or grossly negligently false statements, and in the absence of such clear abuse, costs should not be imposed on the reporting party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 156 StPO, Art. 156 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV, Art. 156 Abs. 2 StPO; Imposition of Costs in Rejected or Discontinued Criminal Investigations: Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen und andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 399) Auszugehen ist demnach vom Grundsatz der Verursachung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
36 PKG 2000
36 – Zur Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung (Art. 156 StPO).
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 la 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorgeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1206). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens. Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE
116 Ia 170). Zur Kostenauflage können neben Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten insbesondere auch Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid, a.a.O., N 1207). In BGE 109
PKG 2000 36
Ia 164 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt habe. BK 00 6 Entscheid vom 9. Februar 2000
37 – Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung; Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter (Art. 156 Abs. 2 StPO). Spielen zivilrechtliche Beweggründe zwar mit, erfolgt die Strafanzeige aber nicht lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, dürfen dem Verzeiger keineVerfahrenskosten auferlegt werden.
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer beschwert sich auch darüber, dass ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 156 Abs.
2 StPO die Verfahrenskosten überbunden worden sind.
Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen und andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 399) Auszugehen ist demnach vom Grundsatz der Verursachung.
Solche Missbräuche liegen aber hier nicht vor. Zwar erwecken die Feststellungen, dass der Verzeiger die Strafanzeige nicht sofort am 14. Oktober 1999 dem Polizeiposten Castasegna, sondern erst vierzehn Tage danach der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erstattet hat, und dass er am