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PKG 2000 34 • KG GR PKG 2000 34 KI-generiert

Organization's Standing to Appeal Dismissal of Discrimination Investigation

Geschäftsnummer PKG 2000 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal filed by an organization dedicated to combating racial discrimination against a decision to dismiss a criminal investigation concerning alleged racist discrimination under Article 261bis of the Criminal Code. The court reasoned that standing to appeal under Article 139(1) of the Code of Criminal Procedure requires the appellant to be directly affected by the decision and assert a worthy interest in its reversal, a status reserved for the directly injured party whose rights have been immediately violated. Because the organization's purpose is ideological, the right to protect public peace (the primary legal interest under Article 261bis StGB) belongs to the public, and the dignity of the individual belongs only to the directly affected person, not an organization, the organization lacked the requisite status as an injured party, especially since the alleged incident did not target the organization itself and the affected miners were not its members, leading to the dismissal of the appeal for lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 1 Satz, Art. 261bis StGB, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 292 StGB, Art. 256 ZPO; Organization's Standing to Appeal Dismissal of Discrimination Investigation: The court reasoned that standing to appeal under Article 139(1) of the Code of Criminal Procedure requires the appellant to be directly affected by the decision and assert a worthy interest in its reversal, a status reserved for the directly injured party whose rights have been immediately violated. Because the organization's purpose is ideological, the right to protect public peace (the primary legal interest under Article 261bis StGB) belongs to the public, and the dignity of the individual belongs only to the directly affected person, not an organization, the organization lacked the requisite status as an injured party, especially since the alleged incident did not target the organization itself and the affected miners were not its members, leading to the dismissal of the appeal for lack of standing.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Rassendiskriminierung Strafuntersuchung Rechtsstellung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the appellant lacked the legitimate interest required to file an appeal according to this provision.

Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO

This provision, which grants standing to the injured party (Geschädigte), was discussed in relation to the appellant's lack of standing as an association.

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Volltext

PKG 2000 34

34 – Beschwerdelegitimation des Geschädigten (Art. 139 Abs.

1 Satz 2 StPO); Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). Beschwerdelegitimation eines die Bekämpfung der Rassendiskriminierung bezweckenden Vereins (in casu verneint)?

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und – als kumulativ erforderliche zweite Bedingung – ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsgutes, der tatbeständlich Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivilrechtliche aber auch öffentlich-rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352).

a) Die Beschwerde des Vereins AAB Südliches Afrika (Aufbau – Austausch – Bildung Südliches Afrika) richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB eingestellt wurde. Das von Art. 261 bis StGB geschützte Rechtsgut ist grundsätzlich der öffentliche Friede (Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992, BBI 1992 III 309 f.). Träger des gefährdeten Rechtsguts ist somit in erster Linie die Allgemeinheit. Des weiteren geht es um die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und damit sekundär um den Schutz von Individualinteressen. Deshalb kommt die prozessuale Stellung als Geschädigter auch jener bzw. jenen Personen zu, gegen den sich der diskriminierende Angriff in erkennbarer persönlicher Weise richtet (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, zweite Auflage, Zürich 1996, S. 179 f.).

Zwar bezweckt der AAB Südliches Afrika gemäss den von ihm eingelegten Statuten die Bekämpfung der Rassendiskriminierung in der Schweiz. Allein aufgrund dieser ideellen Zweckverfolgung kann der Verein für sich aber nicht die der Allgemeinheit zustehende Trägerschaft über den öffentlichen Frieden bzw. das Recht zur Vertretung eines öffentlichen In-

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teresses in Anspruch nehmen. Ebensowenig vermag sich der Verein auf den sekundären Schutz von Individualinteressen zu berufen. Einerseits richtete sich der geltend gemachte Vorfall nicht gegen den Verein. Andererseits kann die Menschenwürde per definitionem nur dem Menschen selbst und nicht einer Organisation oder Institution zustehen. Zur Beschwerde legitimiert wären insofern lediglich die einzelnen betroffenen Bergarbeiter. Dem Verein AAB Südliches Afrika kommt die Stellung eines Geschädigten, der gemäss Art. 139 Abs.1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, hingegen nicht zu (vgl. dazu auch BGE 125 IV 206 ff. = PRA 2000 16 84, in welchem das Bundesgericht die Legitimation von Verbänden zur Nichtigkeitsbeschwerde im Bereich von Art. 261bis StGB verneint hat). Darüber hinaus vermag sich der AAB auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu berufen. Durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft ist der Verein in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt worden. So kann der AAB Südliches Afrika auch nicht die Durchsetzung des Strafanspruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. Eine Kontrolle über die staatlichen Strafverfolgungsbehörden im Sinne einer Popularbeschwerde steht dem Einzelnen nicht zu. Der Strafanspruch und die Kontrolle darüber obliegt allein dem Staat und seinen dafür geschaffenen Behörden (PKG 1993 Nr. 41, 1975 Nr. 60). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das den AAB Südliches Afrika zur Beschwerdeerhebung legitimieren würde, ist demnach zu verneinen. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.

b) In einem Teil der Rechtslehre wird in Anlehnung an die privatrechtliche Rechtspflege die Auffassung vertreten, dass einem Verband im Bereich von Art. 261bis StGB die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zusätzlich dann zugesprochen werden müsse, wenn er damit die Interessen verletzter Mitglieder wahrnimmt. Dieses Recht soll einer Vereinigung konkret dann eingeräumt werden, wenn – im Sinne von kumulativen Voraussetzungen – der Verband parteiund prozessfähig ist, ein Gruppeninteresse verteidigt, das über die Interessen der Mitglieder hinaus auch die Interessen von Personen erfasst, die – ohne Verbandsmitglied zu sein – der gleichen Gruppe angehören, der Verband aufgrund seiner Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen ist, und betroffene Mitglieder vorhanden sind, denen selber Geschädigtenstellung zukommt (vgl. Niggli/Mettler/ Schleiminger, Zur Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, in: Rassendiskriminierung – Gerichtspraxis zu Art. 261 bis StGB, 1999, S. 260).

Die Anerkennung eines solchen strafrechtlichen Verbandsbeschwerderechts im Interesse der Mitglieder erscheint allerdings schon grundsätzlich nicht unbedenklich, nachdem die Geschädigtenstellung

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höchstpersönlich ist, demzufolge von Gesetzes wegen auch nur die direkt betroffenen Personen als Träger des verletzten Rechtsgutes zur Beschwerde legitimiert sein sollen, und insofern die daraus fliessenden Rechte der Mitglieder nicht einfach auf den Verband übertragen werden können. Sodann ist nicht zu übersehen, dass im Strafprozess im Gegensatz zum privatrechtlichen Bereich mit der Staatsanwaltschaft bereits eine staatliche Institution besteht, welche bei ausreichendem Tatverdacht – und dies im Bereich von Art. 261bis StGB von Amtes wegen – die Strafverfolgung aufnimmt und damit im Interesse der Allgemeinheit bzw. verletzter Einzelpersonen tätig wird. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben, nachdem die Bedingungen eines solchen Beschwerderechts im vorliegenden Fall von vornherein nicht erfüllt sind. So führt der Verein an, er handle im Interesse der betroffenen südafrikanischen Bergarbeiter. Bei diesen handelt es sich jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ganz offensichtlich nicht um Mitglieder des Vereins. Auf eine Vertretung von Mitgliedern, denen selbst Geschädigtenstellung zukommt, kann sich der Verein demnach nicht berufen. Darüber hinaus ist der AAB Südliches Afrika aufgrund seiner Statuten auch nicht zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder verpflichtet, so dass es auch an dieser Voraussetzung gebricht. Auf die Beschwerde wäre demnach selbst dann, wenn man die Verbandsbeschwerde im Bereich von Art. 261bis StGB dem Grundsatze nach als zulässig erachten würde, nicht einzutreten. BK 00 7 Entscheid vom 14. Februar 2000

35 – Beschwerdelegitimation des Geschädigten (Art. 139 Abs.

1 Satz 2 StPO); Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Beschwerdelegitimation des Anspruchsberechtigten gegeben bei einer amtlichen Verfügung zur Vollziehung eines Urteils gemäss Art. 256 ZPO.

Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis des angefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren. Durch