Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2000 33 • KG GR PKG 2000 33 KI-generiert

Deposit Forfeiture and Witness Credibility Assessment

Geschäftsnummer PKG 2000 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the retention of a deposit could not be justified based solely on the justification provided by the prosecutor, necessitating the refund of the seized cash unless other grounds for forfeiture existed, as the relevant statute did not clearly permit seizure merely to secure fines and costs, which encroaches upon property rights. Separately, the court determined that the investigating authority was not obligated to obtain a credibility expert opinion regarding a victim's inconsistent statements because the assessment of credibility for psychically normal adult witnesses is a core, non-delegable judicial function, and expert opinions are only warranted in exceptional cases involving special circumstances that prevent the court from properly understanding or evaluating the testimony.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 EMRK, Art. 26 BV, Art. 73 StPO, Art. 58 oder, Art. 59 StGB, Art. 95a StPO; Deposit Forfeiture and Witness Credibility Assessment: Separately, the court determined that the investigating authority was not obligated to obtain a credibility expert opinion regarding a victim's inconsistent statements because the assessment of credibility for psychically normal adult witnesses is a core, non-delegable judicial function, and expert opinions are only warranted in exceptional cases involving special circumstances that prevent the court from properly understanding or evaluating the testimony.

Schlagwörter

KI-generiert
Glaubwürdigkeit von Zeugen Recht zur Hinterlegung Verwirkung stichhaltige Gründe Festsetzung der Busse besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 IV 378
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 58 StGB

Mentioned as a condition that must not be met for the deposited cash to be retained.

Art. 59 StGB

Mentioned as a condition that must not be met for the deposited cash to be retained.

Art. 92 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the power to call experts, but not explicitly used in the final orders.

Art. 95a Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the power to order expert examinations of non-accused persons, but not explicitly used in the final orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

32 PKG 2000

ziehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs dienen (Pra 79–140; BGE

101 IV 378 mit Hinweisen). Die EMRK steht der Anordnung der Sicherstellung ebenfalls nicht entgegen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1996, N. 170 zu Art. 6 EMRK). Die Kantone haben allerdings von der ihnen eingeräumten Möglichkeit nur zum geringen Teil und in aller Regel nur mit Einschränkungen Gebrauch gemacht (vgl. die Zusammenstellung bei Niederer, a.a.O., S. 22). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangsmassnahme handelt und damit letztlich auch in die Eigentumsgarantie (Art.

26 BV) eingegriffen wird, muss verlangt werden, dass eine klare gesetzliche Bestimmung besteht, aus der hervorgeht, dass eine solche Beschlagnahme allein zum Zwecke der Sicherstellung des Inkassos von Busse und Verfahrenskosten zulässig ist. Dies umso mehr, als damit vielfach auch eine Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden ist (vgl. dazu auch kritisch N. Oberholzer, a.a.O., S. 363, der von einer im modernen Strafprozess nicht mehr gerechtfertigten «fiskalpolitisch motivierten Zwangsmassnahme» spricht; ähnlich auch Hauser/Schweri, a. a. O., § 69 N. 25 S. 296). Eine solche Klarheit kann Art. 73 StPO, was den Fall der Einziehung von Vermögenswerten rein aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnissen des Täters betrifft, sicherlich nicht für sich in Anspruch nehmen.

3. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich die Abnahme und Einbehaltung des Depositums mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begründung nicht vertreten lässt. Sofern keine anderen Gründe gegen die Einbehaltung des Depositums sprechen, namentlich auch die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 58 oder Art. 59 StGB nicht gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer das ihm am 31. Dezember 1999 abgenommene Bargeld zu erstatten. BK 00 20 Entscheid vom 10. Mai 2000

33 – Zu den Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Einholung eines so genannten Glaubwürdigkeitsgutachtens (Art.

92, Art. 95a StPO).

Erwägungen:

3. Im letztgenannten Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Untersuchungsbehörde hätte bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als Opfer und Zeugin ein so genanntes Glaubwürdigkeitsgutachten einholen müssen.

Gemäss Art. 92 Abs. 1 StPO zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige zu, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Art. 95a Abs. 1 StPO sieht vor, dass unter anderem Untersuchungen durch Sachverständige auch gegenüber Per-

PKG 2000 33

sonen, die nicht als Angeschuldigte am Verfahren beteiligt sind, angeordnet werden können, wenn die Untersuchung eines Verbrechens oder Vergehens die Massnahme unerlässlich macht. Der Richter hat somit immer dann einen Sachverständigen beizuziehen, wenn er selber zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in der Lage ist, insbesondere, wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Nur in diesen Fällen ist die Klärung der richterlichen Zweifel durch den Sachverständigen möglich und die Mitwirkung eines Sachverständigen bei bestrittenen Fällen angezeigt (vgl. zum Ganzen:

Robert Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 321 f.). Grundsätzlich gehört es also zu den Aufgaben der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, die Glaubwürdigkeit von Aussagen der Prozessbeteiligten zu würdigen. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage zu den Kernaufgaben richterlicher Beweiswürdigung gehört, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen prozessbeteiligten Erwachsenen dürfen deshalb grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen werden.

Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Glaubwürdigkeit von solchen Zeugen und Auskunftspersonen zu werten. Auch im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Auskunftspersonen besteht grundsätzlich weder eine Pflicht noch ein Recht der Gerichte zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Die Begutachtung soll nicht dazu dienen, die Qualität einer bestimmten Aussage zu überprüfen, sondern nur fachtechnische Unterstützung bieten, wenn im Bereich der Verständnisfähigkeit Defizite auftreten, also das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage ist, die Aussage (richtig) zu verstehen.

Eine Pflicht des Gerichtes zur Erhebung von Beweisen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen entsteht deshalb erst dann, wenn die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen auf Grund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Namentlich geht es dabei um die Glaubhaftigkeit von Äusserungen von Kindern (insbesondere im Zusammenhang mit Sexualdelikten), psychisch Abnormen und altersdementen Menschen sowie die Beurteilung von vorübergehenden Störungen wie zum Beispiel Alkoholrausch, akuter Drogenentzug oder starker Medikamenteneinfluss (vgl. zum Ganzen:

Dr. A. Müller und Dr. P. Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, in SJZ 96 (2000)

S. 249 ff.). Erwachsene Zeugen sind mithin nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden und dessen Glaubhaftigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Richard Rebmann, Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen im Schweizerischen Strafprozess, Basel 1981, S. 47). Wie erwähnt, gehört es zur

33 PKG 2000

ureigenen nicht delegierbaren Aufgabe des Richters, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdigen. Dazu gehört es eben auch, die Aussagen der einvernommenen Personen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Dieser anspruchsvollen Aufgabe kann sich der Richter nicht entledigen, indem er ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen lässt und somit die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aussagen, praktisch dem Gutachter delegiert. Im Lichte des Prinzips der freien Beweiswürdigung und der Tatsache, dass entscheidend für den Aussagegehalt nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zur Sache ist, wird die im Art. 95a StPO aufgeführte Möglichkeit der Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeuge erheblich relativiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 12. Mai 1999 i.S. D. M., BK 99 21, mit Hinweisen). So spricht auch Friedrich Arntzen nur von ausnahmsweiser Begutachtung der Aussagen von erwachsenen Zeugen (vgl. Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993, S. 133).

Im Lichte dieser Erwägungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie trotz Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers von der Einholung eines aussageanalytischen Gutachtens abgesehen hat. Zwar wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Angaben über die Geschehnisse seien sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich, weshalb an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln seien. Wie oben angeführt, besteht jedoch im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Zeugen keine Pflicht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben; es sind keine Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang der Beschwerdeführerin bekannt, die eine Begutachtung notwendig machen würden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Gericht ausser Stande setzen würden, ihre Aussage zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist eine psychisch normal entwickelte erwachsene Person, deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung durch die beurteilende Behörde qualifiziert werden müssen und können. Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin kein aussageanalytisches Gutachten erforderlich ist. BK 00 17 Entscheid vom 7. Juni 2000