Turning Driver Entitled to Rely on Trust Against Unlawful Overtaking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motorist intending to make a left turn, who properly signaled and entered the middle lane, was entitled to rely on the principle of trust that a following vehicle, approaching from about 80 to 100 meters away on the right lane without signaling, would not unlawfully overtake on the left; therefore, the collision resulting from the overtaking vehicle's sudden acceleration and maneuver onto the oncoming lane could not be attributed to the turning driver's failure to meet the duty of care, as the collision was not foreseeable or avoidable given the facts presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 39 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG, Art. 35 Abs. 6 SVG; Turning Driver Entitled to Rely on Trust Against Unlawful Overtaking: Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, so können gemäss Art. 73 StPO schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the heading, which reflects the general legal principles applied in the final judgment regarding the principle of trust.
Cited in the heading, which reflects the general legal principles applied in the final judgment regarding the duty of care when changing direction.
Cited in the heading, which reflects the general legal principles applied in the final judgment regarding signaling not absolving from due diligence.
Cited in the heading regarding the conditions for securing assets (Depositum).
Cited in the heading to delineate the difference between a Depositum and a security deposit (Kaution).
Volltext
31 PKG 2000
31 – Linksabbiegen; Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge; Vertrauensgrundsatz (Art. 26, Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 SVG). Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt und den linken Blinker gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass ein kurz vor dem Abbiegen mit einer Distanz von rund
100 m nachfolgendes Fahrzeug ihn nicht vorschriftswidrig links überholt.
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 39 Abs. 2 SVG sieht vor, dass die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet. Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). So dürfen etwa Fahrzeuge dann nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hat ein Fahrzeug aber zum Abbiegen bereits nach links eingespurt, darf dieses (nur) rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). In Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 83 ff. festgehalten, dass der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter sich beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen darf, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt.
Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welchem dann besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besondern Gefährlichkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 281).
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Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Grundsätzlich kann auch derjenige Fahrzeugführer das Vertrauensprinzip anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Seitenstrasse einbiegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeuglenker das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger Anzeichen muss der abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsreglwidrig links zu überholen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 88).
c) K. gab zu Protokoll, er habe, bevor er in der Strassenmitte eingespurt sei, Kontrollblicke durchgeführt und den Blinker nach links gestellt. Er sei dabei langsam gefahren. Diese Aussagen wurden von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigt. In einer Distanz von 80 bis 100 Meter hinter sich habe er ein Motorrad gesehen, das sich auf der rechten Spur befunden habe. Dieses habe, soweit er es habe wahrnehmen können, nicht zum Überholen angesetzt, insbesondere keinen Blinker gestellt gehabt. A. bestätigte, dass der Personenwagen von K. sehr langsam fuhr. Aus diesem Grund habe er, nach einem Blick zurück den linken Blinker gestellt, beschleunigt und zum Überholen auf die Gegenfahrbahn geschwenkt.
Eine Würdigung der Aussagen der Beteiligten A. und K. sowie der Zeugin zeigt, dass ein Nachweis, wonach K. den Blinker damals nicht stellte und auch nicht links in der Fahrbahnmitte einspurte, nicht erbracht werden kann.Auch kann nicht widerlegt werden, dass A. kurz vor dem Abbiegen von
K. nicht 80 bis 100 Meter hinter diesem fuhr, zumal A. selber keine Angaben über den Abstand zum Personenwagen mehr machen konnte. Geht man aber davon aus, dass K. den Blinker stellte, langsam fuhr und gegen die Mitte seiner Fahrbahn einspurte und zudem A. im Rückspiegel in einer Distanz von 80 bis 100 Meter wahrnahm, kam er seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer nach. Da K. zudem den hinter ihm herannahenden Motorradfahrer auf der rechten Fahrspur und ohne gestellten Blinker sah, und ihm diesbezüglich nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann, musste er – wie die Staatsan-
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waltschaft zu Recht ausführte – auch nicht mit einem linksseitigen Überholmanöver von A. rechnen.
d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kollision mit dem Motorrad von A. nicht auf pflichtwidriges Verhalten von K. zurückführen lässt. Die Kollision der beiden Fahrzeuge war für K. nicht vorhersehbar und auch nicht vermeidbar. BK 00 11 Entscheid vom 22. März 2000
32 – Sicherstellung von Busse und Kosten (Depositum) (Art. 73 StPO). Abgrenzung zur Sicherheitsleistung (Kaution) (Art.
83b StPO). Ein Depositum darf nur unter den in Art. 73 StPO genannten Voraussetzungen – Fehlen eines festen Wohnsitzes in der Schweiz oder Fluchtgefahr – erhoben werden; blosse Gefährdung des Inkassos einer allfälligen Busse und der Verfahrenskosten wegen schlechter finanzieller Verhältnisse genügt für sich allein nicht.
Erwägungen:
2. Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, so können gemäss Art. 73 StPO schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Staatsanwaltschaft vertritt indes die Auffassung, dass der zweite, in Art. 73 StPO genannte Fall gegeben ist, da der Beschwerdeführer stark verschuldet ist und eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass er eine allfällige Busse aber auch die Verfahrenskosten nicht begleichen wird. In der Begründung des angefochten Entscheids führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 73 StPO ziele nicht darauf ab, den Angeschuldigten durch Abnahme eines Depositums dazu anzuhalten, sich den Strafverfolgungsmassnahmen zu stellen. Im Weiteren umfasse der Begriff der Strafverfolgung im Sinne von Art. 73 StPO nicht nur die einem Strafverfahren dienenden untersuchungsrichterlichen und richterlichen Massnahmen, sondern auch die Kostenfrage und Bussentscheide. Mit der Wendung «besteht sonst Gefahr, dass der Angeschuldigte sich der Strafverfolgung entziehe» setzte die Bestimmung demnach nicht eine Fluchtgefahr voraus. Die Bestimmung beziehe sich vielmehr und ausschliesslich auf die finanziellen Konsequenzen des Strafverfahrens. Es gehe lediglich um die Einbringlichkeit von Busse und Kosten in Fällen, in denen die Gefahr besteht,