Authorization Requirement for Sexual Harassment Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFor a criminal complaint regarding sexual harassment, which involves the violation of highly personal immaterial legal interests, the representative requires a special, explicit, or conclusive authorization tailored to the specific case, granted before the expiration of the complaint deadline. The court reasoned that a general power of attorney granted to a lawyer to safeguard interests in cases of sexual harassment sufficiently authorizes the lawyer to file the criminal complaint for sexual harassment, provided the authorization specifically refers to the case at hand and was granted before the three-month statutory deadline, calculated from the last day of the alleged continuous misconduct, had expired.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 StGB, Art. 70 StPO, Art. 198 StGB, Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 31 StGB, Art. 68 Abs. 2 StPO; Authorization Requirement for Sexual Harassment Complaint: Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt. Als Rechtsquelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen, Verordnungen und Reglementen unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.
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KI-generiertVolltext
29 PKG 2000
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
29 – Strafantrag (Art. 28 StGB; Art. 70 StPO); Vertretung. Bei einem Strafantrag wegen Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter bedarf der Vertreter einer – vor Ablauf der Strafantragsfrist erteilten – speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung zur Stellung des Strafantrags.
Eine zur Interessenwahrung in Sachen sexuelle Belästigungen erteilte Anwaltsvollmacht stellt eine ausreichende Ermächtigung des Anwalts zum Strafantrag wegen sexueller Belästigungen (Art. 198 StGB) dar.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen des Übertretungstatbestandes unzüchtiger Belästigungen ist mithin ein gültiger Strafantrag (vgl. Art. 28 – Art. 31 StGB). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 99 IV 2), doch kann einer bevollmächtigten Person die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Der oder die Bevollmächtigte bedarf dazu dort, wo es um die Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter geht, welche der berechtigten Person naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung und Kindsrecht), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 209). Das kantonale Prozessrecht kann dazu Formvorschriften erlassen. Nach Art. 70 Abs. 2 der bündnerischen StPO muss der Strafantrag bei einer der in Art. 68 Abs. 2 StPO genannten Amtsstellen, mithin beim Kreisamt, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kantonspolizei schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben und unterzeichnet werden (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, N. 2 und 3 zu Art. 70 StPO). Die Vollmachtserteilung muss vor Ablauf der Strafantragsfrist erfolgen (PKG 1985 Nr. 49, Padrutt, a. a. O., Nr.
10 zu Art. 70 StPO, vgl. BGE 122 IV 208, BGE 118 IV 167, E. 1 b; 106 IV 244 mit Hinweisen). Nach Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem den Antragsberechtigten der Täter bekannt ist. Es handelt sich um eine Verwir-
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kungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu Art.
29 StGB; zur Berechnung der Frist vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB und Trechsel, a. a. O., N. 2 und 10 zu Art. 29 StGB). Nach der alten Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt begann die Frist zu laufen, wenn der oder die Verletzte von der letzten strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten Kenntnis erhalten hatte (Stefan Trechsel, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 StGB, Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996,
N. 1 zu Art. 70 StPO). Nach Aufgabe dieses Begriffs in BGE 117 IV 412 wurde eine juristische Handlungseinheit für die Verjährung wie für den Beginn der Antragsfrist dahingehend neu definiert, dass die Gleichartigkeit der Begehensweise und die Beeinträchtigung desselben Rechtsgutes erforderlich sind. Die erforderliche Einheit ist zu bejahen, wenn die gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 118 IV 317 ff, 117 IV 413 f., für Art. 29 übernommen in BGE 118 IV 329, Stefan Trechsel, a. a. O., N. 8 zu Art. 29 StGB).
b) A. macht geltend, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses von H. verbal sexuell belästigt worden zu sein. Ihr letzter Arbeitstag war der
25. Februar 2000. Nachher kehrte sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurück (vgl. Strafantrag/ Strafanzeige vom 24. Mai 2000, S. 2). Dass die Belästigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt worden seien, wird nicht vorgebracht, aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Es stellt sich die Frage, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
Die Beschwerdeführerin selbst stellte am 13. Juli 2000, also rund fünf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit H. auf dem hierfür vorgesehenen Formular einen schriftlichen Strafantrag. Dieser Strafantrag erfolgte offensichtlich nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist und damit verspätet.
Rechtsanwältin X. reichte namens und im Auftrag von A. am 24. Mai 2000, also einen Tag vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen H. wegen unzüchtiger Belästigungen ein. Am 3. Mai 2000 hatte A. eine schriftliche Vollmacht unterzeichnet, in welcher sie die Rechtsanwältin zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten ermächtigte. In der nicht abschliessenden Aufzählung der Rechtshandlungen, welche von der Vollmacht abgedeckt werden sollen, ist die Vertretung in Strafsachen enthalten, nicht explizit erwähnt wird das Stellen eines Strafantrages. Der Auftrag wurde in der Vollmacht aber handschriftlich dahingehend präzisiert, dass A. die Anwältin mit der Wahrung ihrer Interessen in Sachen gegen H. betreffend Forderung/ sexuelle Belästigung betraute. Gleichentags entband
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die Beschwerdeführerin ihre Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin und gegenüber allfälligen Gerichten vom Berufsgeheimnis. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB um ein Antragsdelikt handelt und in der schriftlichen Vollmacht eindeutig auf den vorliegend zu beurteilenden Fall Bezug genommen wird, ist nach der Auffassung der Beschwerdekammer von einer ausreichenden Ermächtigung der Anwältin zur Abgabe der Willenserklärung bzw. zur Einreichung eines Strafantrages auszugehen.
Der Strafantrag wurde am zweitletzten Tag vor Ablauf der Dreimonatsfrist, gerechnet ab dem letzten Arbeitstag, gestellt. Geltend gemacht werden verbale sexuelle Belästigungen, welche einige Zeit nach Antritt der Arbeitsstelle Mitte August 1999 begonnen und bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses am 25. Februar 2000 gedauert hätten. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin im Strafantrag und anlässlich der polizeilichen Einvernahme handelte es sich immer wieder um ähnliche sexuell gefärbte Anspielungen, welche H. an sie richtete, weshalb von einer juristischen Handlungseinheit im Sinne der neueren Rechtsprechung (vgl. oben
E. 2a) gesprochen werden kann. Die Verwirkungsfrist gemäss Art. 29 StGB ist somit dann gewahrt, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass H. A. auch am 25. Februar 2000 im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB in grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat. BK 00 60 Entscheid vom 29. November 2000
30 – Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zusammenstoss zwischen zwei Skifahrern.
Aus den Erwägungen:
3. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt. Als Rechtsquelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen, Verordnungen und Reglementen unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.
4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G. aus, er sei von der Mittelstation Corvatsch in kurzen Schwüngen die Standardpiste hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern ei-