Supervisory Authority Jurisdiction Over Execution Procedure for Seized Share in Undivided Estate Lacking Determinable Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority held jurisdiction to determine the execution procedure for a seized share in an undivided estate, noting that an agreement among the interested parties, including the creditor, debtor, and co-heirs, was not reached following attempts at conciliation. The court reasoned that the direct public auction of the inherited share, as requested by the creditor, was inappropriate because the value of the share was not reasonably determinable due to a surviving spouse's usufruct interest, and such an auction is generally the least favorable method of realization, necessitating the preferred course of ordering the division and liquidation of the estate according to succession law, with the competent authority for the division being the District President at the deceased's last domicile.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 SchKG, Art. 609 ZGB, Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 10 VVAG, Art. 132 Abs. 3 SchKG, Art. 10 Abs. 2 VVAG; Supervisory Authority Jurisdiction Over Execution Procedure for Seized Share in Undivided Estate Lacking Determinable Value: The court reasoned that the direct public auction of the inherited share, as requested by the creditor, was inappropriate because the value of the share was not reasonably determinable due to a surviving spouse's usufruct interest, and such an auction is generally the least favorable method of realization, necessitating the preferred course of ordering the division and liquidation of the estate according to succession law, with the competent authority for the division being the District President at the deceased's last domicile.
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KI-generiertThe court orders the division of the estate under the relevant provisions of the Civil Code, requiring the involvement of the authority designated by Art. 609 ZGB, as stipulated by this provision for estate communities.
The court orders the relevant authority to cooperate in the liquidation of the estate according to this provision, as it governs the involvement of the authority in the division upon creditor request.
The court bases its decision not to auction the share right on the rule in this provision, which restricts such auctions unless the value is approximately determinable.
The court decides on the method of realization (auction or division) based on the options provided in this article.
This provision is cited as the basis for the supervisory authority's power to order necessary measures for continuing the debt enforcement proceedings, including determining the realization procedure.
Volltext
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amtlichen Verwahrung und dem Unterhalt des Pfandgegenstandes, welche Tätigkeiten noch dem Pfändungsstadium zuzuordnen sind, entstanden. Auch diese Kosten hat der Gläubiger indessen vorzuschiessen.
Die Freihandverkaufsverfügung vom 15. Dezember 1999 mag insofern unglücklich formuliert sein, als dort von Abzug der Kosten der Verwertung vom geleisteten Kostenvorschuss die Rede ist. Aufgrund der bereits erwähnten Korrespondenz im Vorfeld musste auch der Erwerberin klar sein, dass sämtliche noch offenen betreibungsamtlichen Kosten und Auslagen gemeint sind. Der Begriff «Verwertung» wurde von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang in erkennbarer Weise höchst untechnisch verwendet, was sowohl aus der Kostenvorschussverfügung vom 30. November 1999 und dem Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1999 als auch aus der Kostenabrechnung (irreführend mit «Versteigerungskosten» betitelt) hervorgeht, sind doch dort neben den eigentlichen Verwertungskosten mehrere Kostenpositionen der amtlichen Verwahrung (Miete Garage, Mitteilung Sicherstellung, Überführung, Reinigung) und der Pfändung (Schätzung des Fahrzeugs, Augenscheine) enthalten. Alle diese übrigen Kostenpositionen, welche formal betrachtet ebenfalls nicht dem Verwertungsstadium im engeren Sinne zuzuordnen sind, hat die Gläubigerin bezeichnenderweise denn auch nicht angefochten. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die Gläubigerin den in der Freihandverkaufsverfügung verwendeten Begriff «Kosten der Verwertung» nur in diesem umfassenden Sinne verstehen konnte und musste. SKA 99 47 Entscheid vom 21. Februar 2000
28 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art.
132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG]). Zu den (restriktiven)Voraussetzungen einer Versteigerung des Erbanteils; Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde als Regel.
Erwägungen:
1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachgesuchten Entscheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11 / 12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verordnung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, die Be-
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stimmungen der Verordnung. Als Aufsichtsbehörde ist der Kantonsgerichtsausschuss grundsätzlich befugt, die zur Weiterführung des Betreibungsverfahrens erforderlichen Vorkehren zu treffen oder anzuordnen, jedoch nur soweit sie im Rahmen der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens liegen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; BGE 114 III 100 E.1a). Insbesondere hat er darüber zu befinden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Regeln herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).
b. Vor dem Entscheid über die Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens sind die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unter den Beteiligten sind der Schuldner, die pfändenden Gläubiger und die Mitanteilhaber, das heisst alle anderen Teilhaber an der Gemeinschaft, zu verstehen, wobei hinsichtlich der Teilhaber von vorneherein nur die Mitglieder einer unbestrittenen Gemeinschaft in Betracht fallen, da bei einem bestrittenen Gesamthandverhältnis keine Einigungsverhandlung durchzuführen, sondern das Anteilsrecht ohne weiteres als bestrittener Anspruch zu verwerten ist (Art. 10 Abs. 1 VVAG; BISchK 1975 S. 100 f. / 130 / 135; Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 160). Die Existenz der Erbengemeinschaft als solcher, der Kreis der an der Hinterlassenschaft Berechtigten und die Zugehörigkeit des Schuldners zu demselben sind im vorliegenden Fall unbestritten.
Zu den in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen hat das Betreibungsamt Chur die Beteiligten eingeladen. In der Folge haben der Gläubiger, der Schuldner und die beiden übrigen Miterbinnen auch die Gelegenheit erhalten, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG ihre Anträge über den weiteren Gang des Verwertungsverfahrens zu stellen. Eine weitere Anhörung der Beteiligten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist weder verfahrensmässig erforderlich (BGE 96 III 18 E.4, Pra 51 Nr. 63 E.2; BISchK 1975 S. 135; Bisang, a. a. O., S. 176), noch kann man sich im Speziellen sonst etwas davon versprechen.
Eine Einigung unter den Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung nochmaliger Einigungsverhandlungen erscheint der Aufsichtsbehörde zwecklos, da der Gläubiger aktenkundig nicht bereit ist, den ihm vorgelegten Einigungsvorschlag – Verpflichtung des Schuldners, nach dem Ableben der Ehefrau des Erblassers umgehend Fr. 40 000.– an das Betreibungsamt abzuliefern beziehungsweise einer Abtretung im Sinne von Art. 635 Abs. 2 ZGB zuzustimmen – anzunehmen.
2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht zu versteigern ist oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft
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und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden soll. Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann. Zweck dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen (BGE 80 III 20, 96 III 16). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgutes mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, oder wenn das Erbschaftsinventar, Vorempfänge zwischen den Erben oder der Bestand des schuldnerischen Erbanspruchs strittig sind (BGE 96 III 17; BISchK 1975, S. 136). Derartige, restriktiv zu handhabende Tatbestände sind vorliegend nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht des Gläubigers ist der Wert des Anteilsrechts hier keineswegs problemlos bestimmbar. Es liegt zwar einerseits ein Sicherungsinventar neueren Datums über die Hinterlassenschaft von J. vor. Dessen Zweck ist indessen nicht die verlässliche Bewertung des Nachlasses; die angegebenen Zahlen dienen vielmehr nur der Identifikation der inventarisierten Vermögensbestandteile. Anderseits ist unstreitig, dass der gesamte Nachlass mit der Nutzniessung durch die überlebende Ehefrau belastet ist. In einem solchen Fall kann ein Verkehrswert des Nachlasses zufolge der sehr begrenzten Nachfrage praktisch nicht ermittelt werden. Zudem müsste von diesem noch der Kapitalwert der Nutzniessung der Witwe in Abzug gebracht werden, sodass auch der Wert des schuldnerischen Erbanteilsrechts nicht annähernd bestimmbar ist (BJM 1970 S. 239, BISchK 1975 S. 136; Bisang, a. a. O., S. 188; BGE 96 III 17 f). Ist ein Gutachten zur Bewertung des Anteilsrechts nötig, so ist dem Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit nicht Genüge getan (BISchK 1977, S. 117).
Eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches soll ferner nur dann angeordnet werden, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als schlechthin ausgeschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des Anteilsrechts ist erfahrungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, sodass sie im Interesse aller vermieden werden sollte (BGE 80 III 120, 96 III 16; BISchK 1977 S. 117; Bisang, a. a. O., S. 189). Wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft als Ganzes versteigert, besteht nämlich stets die Gefahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (Bisang, a. a. O., S. 188). Einen nach Angebot und Nachfrage spielenden Markt für derartige Anteilsrechte gibt es nicht. Namentlich bei Anteilen an Erbschaften sind die zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, soweit sie für ihn denn überhaupt absehbar sind, derart gross, dass dies unverhältnismässig auf den Verwertungserlös schlagen muss. Deshalb ist in aller Regel die Durchführung der Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteigerung des Anteils als solchen vorzu-
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ziehen. Entgegen der Meinung des Gläubigers spricht sodann die Möglichkeit oder Erwartung, dass es auch im Rahmen der Erbteilung zu einer Versteigerung (des Hauses) kommen wird, weil der Anteil des Schuldners an den liquiden Mitteln der Erbschaft nicht zur Deckung des Gläubigers ausreicht, nicht a priori für die direkte Zwangsversteigerung des Anteilsrechts als solchen. Entscheidend ist, mit welcher Liquidationsart man der Verschleuderung besser entgegenwirkt.
Angesichts der gesamten Umstände ist es zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der Miterben wie auch des Gläubigers daher richtig, eine Teilung der Erbschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuordnen und durchzuführen.
3. Handelt es sich bei der aufzulösenden Gemeinschaft um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB hat die Behörde – auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat – an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz des Erblassers war Igis (Kreis Fünf Dörfer). Die Eröffnung des Erbgangs erfolgt demnach für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 538 Abs. 1 ZGB). Da es sich bei der Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betreibungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde die erbrechtliche Zuständigkeitsordnung massgebend. Da es sich um die Auflösung einer Erbengemeinschaft handelt, ist gemäss Art. 12 Satz 2 VVAG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 12 EG zum ZGB der Kreispräsident als zuständige Behörde zur Mithilfe bei der Durchführung der Erbteilung nach den Art. 610 ff. ZGB anzurufen. Das Kreisamt Fünf Dörfer wird daher angewiesen, auf Verlangen des Betreibungsamtes Chur bei der Liquidation des Nachlasses von J. gemäss Art. 609 ZGB mitzuwirken. SKA 00 5 Entscheid vom 29. März 2000