Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2000 27 • KG GR PKG 2000 27 KI-generiert

Center of Life Determination and Enforcement Cost Advances in Seizure Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2000 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding the first case, the court determined that the debtor's center of life was sufficiently established in Monaco, based on both quantitative and qualitative evidence, especially since the registration occurred 34 years prior, thus negating the existence of a place of execution in St. Moritz and requiring the cancellation of payment orders served there. In the second case concerning enforcement costs, the court ruled that the creditor was obliged to advance the self-retention amounts (deductibles) for the comprehensive insurance repair of a seized vehicle as cash disbursements falling under the costs of preservation and maintenance (Art. 105 SchKG), rejecting the creditor's challenge because they had initially demanded such protective measures and the deductible was an inseparable component of realizing the vehicle's value, while clarifying that the creditor ultimately bears the risk of recovering these advanced costs from the debtor or realization proceeds, not the enforcement office.

Legislator-Regeste

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Art. 46 SchKG, Art. 105 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 130 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 26 Abs. 4 i.V.m; Center of Life Determination and Enforcement Cost Advances in Seizure Proceedings: Moritz and requiring the cancellation of payment orders served there. In the second case concerning enforcement costs, the court ruled that the creditor was obliged to advance the self-retention amounts (deductibles) for the comprehensive insurance repair of a seized vehicle as cash disbursements falling under the costs of preservation and maintenance (Art. 105 SchKG), rejecting the creditor's challenge because they had initially demanded such protective measures and the deductible was an inseparable component of realizing the vehicle's value, while clarifying that the creditor ultimately bears the risk of recovering these advanced costs from the debtor or realization proceeds, not the enforcement office.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Streitwertberechnung Vorschuss von Verfahrenskosten Pfändungsvollzug Lebensversicherung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 III 30
124 SchKG), welcher auch für Personenwagen in Frage kommen kann (BGE 101 III 30 E.2).
BGE 37 I 344
BGE 79 III 23
BGE 111 III 56
Enforcement Auction Award Validity and Lapsing Declaration
BGE 111 III 60
Um eine Verrechnung im rechtstechnischen Sinne handelt es sich dabei nicht (BGE 111 III 60 E.2).
BGE 79 III 20
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

The appealed administrative act was determined to be a challengeable decision according to this article.

Art. 68 SchKG

Cited in relation to the creditor's liability for advancing costs, particularly in the context of cost allocation.

Art. 105 SchKG

The dispute centered on whether the self-retention paid to the comprehensive insurance falls under the legal concept of 'custody and maintenance' for which the creditor must advance costs under this article.

Art. 98 SchKG

Cited alongside Art. 105 SchKG regarding the classification of car repair as maintenance/preservation of the pledged item.

Art. 68 Abs. 1 (Satz 1) SchKG

Cited when discussing that the debtor ultimately bears the costs of the enforcement proceedings.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited regarding the creditor's right to recover advanced enforcement costs from the debtor's payments or proceeds of realization.

Art. 85 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the rule in Art. 68 Abs. 2 SchKG concerning the allocation of payments between capital, interest, and costs.

Art. 129 SchKG

Cited regarding the requirement for cash payment in public auctions, which was contrasted with the private sale by agreement ('Freihandverkauf').

Art. 130 SchKG

Mentioned in the summary header regarding the private sale by agreement.

Art. 144 Abs. 3 und 4 SchKG

Cited regarding the distribution procedure following a realization, contrasting it with the direct netting method used in the private sale.

Art. 12 SchKG

Mentioned in connection with the extinction of enforcement proceedings upon payment/netting.

Art. 66 al. 1 LTF

This article, which governs costs, is typically included in the dispositive even if the provided excerpt cuts off before the final orders.

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Volltext

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muss für eine entsprechende Vereitelungshandlung gelten. Solches ist hier jedoch nicht dargetan und wäre angesichts der bescheinigten Tatsache, dass die Schriftenhinterlegung in Monaco vor 34 Jahren erfolgte, wohl auch nicht leichthin anzunehmen.

5. Auf Grund vorstehender Überlegungen müssen für den unbefangenen Betrachter in quantitativer und qualitativer Hinsicht jene Anzeichen überwiegen, welche für den Lebensmittelpunkt in Monaco sprechen. Ist mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG in Monaco hat, besteht kein Betreibungsstand in St. Moritz. Die in St. Moritz zugestellten Zahlungsbefehle sind folglich aufzuheben. SKA 00 22 Entscheid vom 30. August 2000 SKA 00 23

27 – Pfändung; Kosten für Aufbewahrung und Unterhalt (Art.

98 ff., Art. 105 SchKG). Reparatur des gepfändeten, kaskoversicherten Personenwagens; Selbstbehalt der Kaskoversicherung als Teil der – gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger zu bevorschussenden – Betreibungskosten (Erw. 2, 3).

– Freihandverkauf; «Verrechnung» des Kaufpreises mit der Betreibungsforderung samt Betreibungskosten durch den als Käufer auftretenden einzigen Betreibungsgläubiger (Art.

129, Art. 130 SchKG)(Erw. 4 f.).

Erwägungen:

1. Der angefochtene betreibungsamtliche Akt verfügt über die Höhe und die Tragung von Betreibungskosten. Er stellt damit eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, gegen welche die Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist (Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 4. A. Zürich 1997, N 6 zu Art. 68; Frank Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 22 zu Art. 68). Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten ist, obwohl die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 1999 und die Beschwerde vom 30. Dezember 1999 datiert. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Verfügung sei ihr per B-Post erst am 21. Dezember 1999 zugegangen. Dies wird vom Betreibungsamt nicht bestritten. Sodann ist auf Grund der Akten ein früherer Empfang durch die Beschwerdeführerin nicht bewiesen. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst ausdrücklich eine Verletzung von Art. 105 SchKG geltend. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubiger dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vorzuschiessen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 68 SchKG, wonach sämtliche Kosten des Betreibungsverfahrens vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Emmel, a. a. O., N 1 zu Art. 68). Unbestritten sind die verfügte Leistung und Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 4 000.– an sich, beziehungsweise es sind die dagegen erhobenen Vorbehalte verspätet, da die Kostenvorschussverfügung vom 30. November 1999 unangefochten geblieben ist. Durch die Anfechtung der Kostenabrechnungsverfügung fristgemäss bestritten hingegen ist, ob das Betreibungsamt den geleisteten Kostenvorschuss für die Bezahlung der Selbstbehalte von Fr. 1000.– an die Kaskoversicherung heranziehen darf. Die Beschwerdeführerin verneint dies, in der Meinung, ein solcher Vorgang könne von vorneherein nicht unter den gesetzlichen Begriff von «Aufbewahrung und Unterhalt» fallen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Meinung nicht teilen.

a. Die Betreibungskosten bestehen aus den Gebühren des Betreibungsamtes und seinen (Bar-)Auslagen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahren anfallen können, und die der Bundesrat durch die Gebührenverordnung (GebVSchKG) festsetzen kann, aber nicht unbedingt muss (Emmel, a. a. O., N 2 zu Art. 68). Bei den Selbstbehalten aus der Kaskoversicherung handelt es sich nicht um Gebühren für eigene, verfahrensspezifische Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern um betreibungsamtlichen Aufwand für die Leistung eines Dritten im Auftrag des Betreibungsamtes. Soweit unter Art. 105 SchKG fallend, könnten diese Kostenbestandteile daher nur als Barauslagen qualifiziert werden.

Die im Zusammenhang mit der Verwahrung einer gepfändeten Sache notwendigen und dem Betreibungsamt tatsächlich erwachsenen Auslagen sind ihm nach Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GebVSchKG zu ersetzen; ebenso spielt Art. 13 Abs. 1 GebVSchKG beim Freihandverkauf (Leon Strässle/Lutz Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Burgdorf 1972,

S. 37 zu alt Art. 28 GebT, S. 44 zu alt Art. 34 GebT). Die Vorschusspflicht des Gläubigers für Aufbewahrung und Unterhalt nach Art. 105 SchKG gilt für alle gepfändeten Vermögensstücke, also auch für den Unterhalt von Mobilien (André E. Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 1 und 4 zu Art. 105). Demgegenüber erscheint der Wortlaut von Art. 98 SchKG zu eng. Die Verwahrung im Sinne von amtlicher Aufbewahrung kann nicht strikt auf Massnahmen im Sinne einer Sicherung vor Zugriffen Dritter reduziert werden. Das Pfändungssubstrat ist auch vor Verderb und Wertverminderung zu schützen, die

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in seinem eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand liegen. Die radikalste Ausprägung dieser «Sicherungsmassnahmen» stellt der Notverkauf dar (Art. 124 SchKG), welcher auch für Personenwagen in Frage kommen kann (BGE 101 III 30 E.2). Beim Pfändungsvollzug und bei der Verwertung sind die Interessen der Beteiligten bestmöglich zu wahren. Der Betreibungsbeamte ist für die Erhaltung des Wertes der Gegenstände in seiner Verwahrung verantwortlich (Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 188). Das objektive Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners geht auf ein möglichst hohes Verwertungsergebnis. Unter Sicherungsmassnahme ist daher all das zu verstehen, was dem Erhalt oder gar der Mehrung der gepfändeten Rechte (vgl. den Wortlaut von Art. 100 SchKG) dient. Was in jedem Einzelfall angezeigt ist, kann nicht zum Voraus festgelegt werden, es wird von der Natur des gepfändeten Rechts bestimmt, und dem Betreibungsamt kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Reparatur eines Personenwagens kann zweifellos unter den Begriff Unterhalt/ Erhaltung eines Pfändungsgegenstandes im Sinne von Art. 105 SchKG fallen. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug beschädigt ist, mindert erfahrungsgemäss das Ergebnis der Verwertung überproportional zur bestehenden Beschädigung. Bei nicht sofortiger Reparatur droht ferner Eintritt weiteren Schadens (Rost bei Karrosserieschäden, Standschäden etc.). Sodann stellen erfahrungsgemäss sofortige Meldung und Behebung des Schadens Obliegenheiten nach dem Kaskoversicherungsvertrag dar. Auf Grund der eingetretenen Sachlage stand es daher im Ermessen der Vorinstanz die Reparatur als werterhaltende Massnahme anzuordnen und von der Gläubigerin entsprechend Vorschuss zu verlangen.

Mit dem Reparaturauftrag wurde das mit der gepfändeten Sache verbundene Recht, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ausgeübt. Der Schuldner hat keine Verfügungsmacht über gepfändete Sachen. Versicherungsvertragliche Voraussetzung für die von der Gläubigerin ausdrücklich verlangte und betreibungsrechtlich als Unterhalt der gepfändeten Fahrnis im Sinne von Art. 98 /105 SchKG zu qualifizierende Reparatur war, dass das Betreibungsamt die Selbstbehalte gegenüber der Versicherung übernahm. In Anwendung von Art. 98 SchKG verfügte das Betreibungsamt zunächst betreibungsrechtlich mit Wirkung für die Parteien des Betreibungsverfahrens die Reparatur des Fahrzeugs. Sodann erteilte es der Garage obligationenrechtlich den Reparaturauftrag. In weiteren vertraglichen Abreden zwischen dem Betreibungsamt, der Versicherung und der Garage erteilte die Versicherung der Garage Kostengutsprache. Im Verhältnis zur Garage handelte es sich um eine volle Kostengutsprache; im Verhältnis zum Betreibungsamt bestand die Abrede, dass das Amt – anstelle des verfügungsmachtlosen Schuldners – der Versicherung die Selbstbehalte von Fr. 1000.– zu bezahlen hatte. Dies konnte nur auf der Basis von Art. 105

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SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 / 26 GebVSchKG geschehen, indem der Gläubiger diese als Auslage zu qualifizierenden Kosten bevorschusste.

b. Vorliegend fällt es aus einem weiteren Grund leicht, die angeordnete Reparatur als adäquate Erhaltungsmassnahme unter Art. 98 /105 SchKG zu sehen. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin verhält sich mehrfach widersprüchlich. Im Pfändungsverfahren liess sie unter Hinweis auf die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gläubiger verlauten, sie sei nicht gewillt, eine Verschlechterung ihrer Gläubigerrechte hinzunehmen und mahnte das Betreibungsamt ausdrücklich an, die Fahrzeugschäden der Versicherung zu melden, einen Schadenexperten beizuziehen, die Schäden fachmännisch auf Kosten der Versicherung beheben zu lassen und mitzuteilen, wann und durch wen die Schäden repariert werden. In diesem Sinne hat sie die Verwaltung und Werterhaltung des gepfändeten Gegenstandes verlangt. Im Beschwerdeverfahren rügt sie nun, die Leistung des Selbstbehalts von Fr. 1000.– aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung könne keine vom Gläubiger zu bevorschussende Position der Aufbewahrung oder des Unterhalts im Sinne von Art. 105 SchKG darstellen. Damit argumentiert sie rechtsmissbräuchlich, weil contra factum proprium. Denn die von der Gläubigerin selbst verlangte Anordnung der Reparatur unter ausdrücklicher Inanspruchnahme der Kaskoversicherung musste – wie das Betreibungsamt zutreffend einwendet – unweigerlich die Leistung der umstrittenen Selbstbehalte nach sich ziehen.

Ähnlich widersprüchlich verhielt sich die Gläubigerin bereits im Pfändungsverfahren, indem sie vom Betreibungsamt zunächst die Anordnung der Fahrzeugreparatur unter Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verlangte und anschliessend die Nachpfändung der Vollkaskoansprüche gegen die Basler-Versicherung begehrte. Die vom Betreibungsamt daraufhin verfügte Nachpfändung dieser Position hätte unterbleiben können. Eine Nachpfändung war mit Erfolg nicht mehr möglich, da das Betreibungsamt durch die vorgängig erfolgte Erteilung des Reparaturauftrages bereits im Namen des Schuldners über diesen Anspruch verfügt hatte; er war daher nicht mehr pfändbar, – allenfalls war er von der Basler-Versicherung zu bestreiten und materiellrechtlich aussichtslos, weil er bereits erfüllt worden war.

3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn die Behebung von Schäden an gepfändeten Vermögensstücken im Umfang des vom Pfändungsschuldner mit seinem Versicherer vereinbarten Selbstbehalts zu Lasten des Pfändungsgläubigers ginge, würde dies bedeuten, dass der Gläubiger gezwungen wäre, eine auf Versicherungsvertrag basierende Verpflichtung des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung sprenge den Begriff «Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts» gemäss Art. 105 SchKG. Der Einwand ist unbegründet. Mit ihrer Argumen-

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tation vermengt die Beschwerdeführerin zwei Dinge. Art. 105 SchKG regelt bloss die Kostenvorschusspflicht, also die Kostenübernahme des Gläubigers im Verhältnis zum Betreibungsamt. Im Verhältnis zum Amt ist diese Kostenübernahme eine definitive, denn dass das Betreibungsamt die Kosten weder vorläufig noch definitiv trägt, steht fest. Im Verhältnis zum Schuldner ist diese Kostenübernahme jedoch lediglich eine vorläufige, denn nach den Regeln über die Kostentragungspflicht von Art. 68 Abs. 1 (Satz 1) trägt der Schuldner die Kosten der Betreibung.

Wenn also die Beschwerdeführerin an dieser Stelle geltend macht, nicht sie, sondern der Schuldner habe den besagten, von ihr bevorschussten Kostenteil definitiv zu tragen, so rügt sie damit nicht eine Verletzung von Art. 105 SchKG, sondern eine falsche Anwendung von Art. 68 SchKG. Auch diese Rüge ist indessen unbegründet. Wie der Gläubiger die von ihm bevorschussten Betreibungskosten im laufenden Betreibungsverfahren erhältlich machen kann, sagt Art. 68 Abs. 2 SchKG. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners beziehungsweise vom Verwertungserlös der gepfändeten Vermögenswerte die Betreibungskosten vorab zu erheben.

Diese Vorschrift ist ein Anwendungsfall von Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (vgl. Emmel, a. a. O., N 21 zu Art. 68). Ist der Verwertungserlös zur Deckung von Betreibungskosten und Betreibungsforderung ungenügend, bewirkt die Vorabdeckung der Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG, dass die Betreibungsforderung teilweise ungedeckt bleibt, sodass die Nachpfändung verlangt werden kann. Es hätte somit der Gläubigerin oblegen, den Verwertungserlös vorab für die Deckung der Betreibungskosten zu bestimmen.

Vom Gläubiger bevorschusste Betreibungskosten können also Deckung nur aus Zahlungen des Schuldners beziehungsweise aus dem Verwertungserlös erlangen, nicht aber durch Vorschussrückzahlungen des Betreibungsamtes. Indem die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt habe ihr den von ihr bevorschussten zur Bezahlung der Kaskoselbstbehalte benützten Kostenteil zu erstatten, verkennt sie die Tragweite von Art. 68 SchKG. Was die Gläubigerin hier im Nachhinein erreichen will, nämlich dass der Schuldner die Selbstbehalte von Fr. 1000.– trage, ist im Verhältnis zum Betreibungsamt jedenfalls ausgeschlossen.

Dieses Ergebnis kann nicht über die Abrechnung des Kostenvorschusses, sondern nur über die Verwendung des Verwertungsergebnisses erreicht werden. Vom Gläubiger bevorschusste Betreibungskosten verfallen mit der Vornahme der betreffenden Verrichtung im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten dem Betreibungsamt (Emmel, a. a. O., N 13 zu Art. 68). Die Gläubigerin kann das Betreibungsamt kostenrechtlich nicht veranlassen, ihr die bevorschussten Auslagen zu erstatten und diese statt dessen beim Schuldner einzuverlangen. Dies widerspräche schon dem Grundgedanken der Gläubiger-

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bevorschussung. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, tragen die Gläubiger, nie die Betreibungsbehörden. Diese handeln nur auf Vorschuss hin und übernehmen keine Deckungsgarantien (Frank Emmel, a. a. O., N 4 zu Art. 68; BGE 37 I 344). Das System des SchKG ist vielmehr darauf ausgelegt, dass der Gläubiger vorschiesst und anschliessend das Verwertungsergebnis dementsprechend mit Vorteil zuerst für die Deckung der Kosten verwendet, um für den allenfalls ungedeckten Teil seiner Betreibungsforderung die Nachpfändung oder einen Verlustschein zu erwirken. Mit der Bevorschussung von Kosten an das Amt erwirbt der Gläubiger sozusagen eine Ersatzforderung gegen den Schuldner – nicht aber ein Rückforderungsrecht gegen das Betreibungsamt –, für deren Tilgung er vorab Zahlungen des Schuldners oder den Verwertungserlös beanspruchen kann. Im Verhältnis zum Betreibungsamt gilt jedoch Art. 105 SchKG. Die hier erfolgte Verwertungsart des Freihandverkaufs mittels «Verrechnung» des Kaufpreises mit der Betreibungsforderung durch den Gläubiger wäre zum Beispiel insoweit ausgeschlossen, als nicht durch einen Kostenvorschuss des Gläubigers gedeckte Betreibungskosten offen sind (BGE

79 III 23; Emmel, a. a. O., N 12 zu Art. 68). Das Betreibungsamt hätte dannzumal den Freihandverkauf durch Verrechnung abgelehnt. Anstatt der Verrechnung hätte diesfalls das Betreibungsamt den von der Gläubigerin zu leistenden Kaufpreis in bar eingezogen, die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung abgezogen und sodann der Gläubigerin lediglich den Reinerlös verteilt (Art. 144 Abs. 3 und 4 SchKG; BGE 111 III 56 E.2). Selbst in einem Fall von nicht bevorschussten Betreibungskosten würde sich also das Risiko der Einbringlichkeit der Betreibungskosten beim Gläubiger einstellen.

Ein betreibungsamtlicher Zwang, die auf Versicherungsvertrag beruhende Verpflichtung zum Selbstbehalt anstelle des Schuldners zu erfüllen, wurde auf die Gläubigerin nicht ausgeübt. Mit den Abreden, welche hier der Freihandverkaufsverfügung zu Grunde liegen, hat sich die Gläubigerin – wie nachstehend zu zeigen sein wird – der Möglichkeit von Art. 68 Abs. 2 SchKG freiwillig selbst beraubt.

4. Gemäss Freihandverkaufsverfügung übernahm die Gläubigerin das Fahrzeug in Verrechnung mit Betreibungsforderungen und Kosten. Um eine Verrechnung im rechtstechnischen Sinne handelt es sich dabei nicht (BGE 111 III 60 E.2). Nach Art. 129 Abs. 1 SchKG geschieht die Versteigerung gegen Barzahlung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Ersteigerer oder Freihanderwerber seine Verpflichtung zur Entrichtung des Steigerungspreises nicht in anderer Weise als durch Geldzahlung tilgen, also namentlich nicht durch Verrechnung. Eine eigentliche Verrechnung des Kaufpreises mit der Beschwerdeführerin als einzige betreibende Gläubigerin zustehenden Forderungen konnte mit der Freihandverkaufsverfügung in

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Wirklichkeit gar nicht gemeint sein. Denn die Freihandverkaufsverfügung, welche dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung entspricht, begründet nicht etwa eine Kaufpreisforderung des betriebenen Schuldners, die, wenn die Sondervorschrift von Art. 129 SchKG nicht bestünde, mit der in Betreibung gesetzten Forderung verrechnet werden könnte. Zudem hat der Gläubiger, der den Zuschlag erwirkt hat, keinen Anspruch auf Auszahlung des Steigerungserlöses, solange er den Steigerungspreis dem Betreibungsamt nicht eingezahlt hat. Der wahre Sinn «Verrechnung» konnte nur der sein, dass die Erwerberin die Zahlung des Kaufpreises ablehnte, weil dadurch die Verpflichtung des Amtes zu sofortiger Rückleistung des einbehaltenen Betrages ausgelöst worden wäre, denn es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu werden braucht, sondern unter Hinweis auf diesen besonderen Umstand abgelehnt werden darf. Der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall steht Art. 129 SchKG seinem Zweck nach nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, auf welche Weise der Ersteigerer den Steigerungspreis zu entrichten hat. Sie gilt also nur unter der nicht ausdrücklich hervorgehobenen Voraussetzung, dass er diesen Preis überhaupt begleichen muss, und schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass diese Voraussetzung ausnahmsweise einmal fehlen kann. Vom Erfordernis der Erlegung des Steigerungspreises beziehungsweise der Bezahlung des Kaufpreises beim Freihandverkauf im Hinblick auf die mit der Zahlung entstehende Rückleistungspflicht des Amtes abzusehen, ist aber immerhin nur und insoweit statthaft, als diese Pflicht liquid ist. Erwirbt der einzige betreibende Gläubiger eine gepfändete Sache freihändig, so ist klar, dass der Steigerungspreis – abzüglich der Kosten – bis zum Betrage der Betreibungsforderung diesem Gläubiger zukommt. Er braucht ihn daher insoweit überhaupt nicht zu begleichen (vgl. BGE 79 III 20 E.1).

a. Die Beschwerdeführerin rügt, es könne den Mitteilungen des Betreibungsamtes nirgends entnommen werden, dass es Bedingung des Freihandverkaufs sei, dass die Käuferin den namhaften Betrag der Selbstbehalte von 1000 Franken zu übernehmen habe. Bei ordnungsgemässer Bekanntgabe einer derartigen Bedingung hätte die Beschwerdeführerin ihr Angebot entsprechend angepasst. Beschwerdeobjekt ist nur die Verwertungskostenabrechnung des Betreibungsamt Trins vom 15. Dezember 1999 (Beschwerdeschrift S. 1 f.). Der Freihandverkauf beziehungsweise die Freihandverkaufsverfügung vom 5. Dezember 1999 ist hingegen nicht angefochten. Was

Gegenstand des Freihandverkaufs, Preisbestimmung, Nebenrechte (Kaskoversicherung) und Nebenpflichten (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung), Verrechnungsabreden usw. waren, kann deshalb auch nicht Gegenstand der Beschwerde sein. Namentlich ist hier nicht zu prüfen, ob sich der Konsens auf den Umstand erstreckt hat, dass die Erwerberin noch die be-

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treibungsamtlichen Auslagen (Selbstbehalte) zu tragen hatte, was den Wert des von ihr erworbenen Fahrzeugs und damit allenfalls die Deckung ihrer Betreibungsforderung minderte. Insoweit gerügt wird, es seien der Gläubigerin die Steigerungsbedingungen beziehungsweise Kaufkonditionen nicht beziehungsweise nur unvollständig bekannt gegeben worden, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

b. Allenfalls ist der Hinweis angebracht, dass materiellrechtlich und wirtschaftlich betrachtet sich kein anderes Resultat ergäbe, wenn die Gläubigerin das Fahrzeug in defektem Zustand samt aus der Kaskoversicherung fliessenden Nebenrechten freihändig erworben und anschliessend die Reparatur selbst veranlasst hätte. Mit dem Freihandverkauf des Fahrzeugs gehen die Nebenrechte aus dem Versicherungsvertrag über. Diese sind auch für den Erwerber um die Selbstbehalte geschmälert. Dasselbe Resultat ergäbe sich, wenn der Versicherungsanspruch des Schuldners gegen den Kaskoversicherer gepfändet worden wäre.

Auch dieser war mit den Selbstbehalten belastet. Wenn gemäss Art. 1 VPAV (Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) allfällige Ersatzleistungen der Versicherung gültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden können, so versteht sich von selbst, dass die konnexen Gegenansprüche der Versicherung (Selbstbehalte) durch das Betreibungsamt zu erfüllen waren beziehungsweise beim Forderungseinzug verrechnet würden. Im einen wie im anderen Fall musste sich die Gläubigerin über den Umstand im klaren sein, dass die Selbstbehalte den gepfändeten Gegenstand belasteten.

Wenn die Gläubigerin den Pfandgegenstand durch Freihandkauf als Ausgleich durch Verrechnung mit den Betreibungsforderungen und Kosten in den pendenten Betreibungen anstatt eines Erlöses in Geld übernommen hat, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich mit dem um die von der Versicherung gedeckte Reparatur erhöhten gleichzeitig jedoch um die Selbstbehalte geminderten Wert zufrieden gegeben hat. Anders wäre es nur, wenn es zur Versteigerung mit Barzahlung des Zuschlagspreises an das Betreibungsamt gekommen wäre und die von der Gläubigerin vorgeschossenen Auslagen (Selbstbehalte) vom tatsächlich erzielten Versteigerungserlös vorweg abzuziehen gewesen wären.

Für den Fall, dass der Gläubiger dannzumal den Verwertungserlös vorab zur Deckung der Kosten bestimmt und der Rest die Betreibungsforderung nicht deckt (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 85 OR; BGE 90 III 36), wäre ein Pfändungsverlustschein auszustellen oder eine Nachpfändung vorzunehmen gewesen. Diese Betrachtungen ändern indessen nichts daran, dass kostenrechtlich die vom Betreibungsamt geleisteten Selbstbehalte als Barauslagen der Verwahrung und Erhaltung des Pfandgegenstandes zu qualifizieren, im Verhältnis zum Amt von der Gläubigerin zu tragen sind und Deckung aus seinem Kostenvorschuss erfahren.

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Die Offerten der Gläubigerin lauteten stets auf einen Erwerb verrechnungsweise bis zur Höhe der Betreibungsforderungen zuzüglich Betreibungs-, Pfändungs-, Arrestkosten und sich allfällig noch ergebende Kosten aus dem Freihandverkauf. Dies haben die Gläubigerin, namentlich zusammen mit der Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4000.–, welcher u.a. für die Deckung der Kosten der amtlichen Verwahrung der gepfändeten Gegenstände und deren Verwertung dienen sollte, und das Betreibungsamt (Kostenvorschussverfügung vom 30.11.99, Schreiben Betreibungsamt vom 6.12.99) mehrmals ausdrücklich bestätigt. Das kann – entgegen der heutigen Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nach Vertragsauslegungsmethoden nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche, durch die Gläubigerin bereits vorgeschossenen und noch zu bezahlenden Kosten als durch den Gegenwert des zu erwerbenden Fahrzeugs gedeckt eingestuft wurden.

Im Freihanderwerb des Personenwagens «verrechnungsweise» bis zur Höhe aller Betreibungsforderungen zuzüglich Betreibungs-, Pfändungs-, Arrestkosten etc. liegt obligationenrechtlich eine Kaufpreisbestimmung mit der betreibungsrechtlichen Konsequenz, dass das Verwertungsergebnis deckend ist. Die Gläubigerin hat damit bekundet, dass der Sachwert des Fahrzeugs den Betreibungsforderungen und allen damit einhergehenden Betreibungskosten entspricht. Verwertungstechnisch besteht somit keine Unterdeckung. Die Vorschrift von Art. 68 Abs. 1 SchKG (erster Satz), wonach der Schuldner die Betreibungskosten trägt, ist bereits erfüllt. Mit Hingabe des Fahrzeugs sind Betreibungsforderungen und alle Betreibungskosten getilgt. Mit dem Eingang der Zahlung beim Betreibungsamt beziehungsweise im vorliegenden Sonderfall der Verrechnung mit dem Eingang der «Verrechnungserklärung» sind die Betreibungen erloschen (Emmel, a. a. O., N 20 zu Art. 12).

5. Die Beschwerdeführerin stört sich schliesslich daran, dass im Bestätigungsschreiben des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 1999 einerseits nur davon die Rede sei, dass ihr Kostenvorschuss für die «Verwertungskosten» hafte und andererseits die an die Kaskoversicherung gezahlten Selbstbehalte zweifellos nicht unter diesen Begriff fallen könnten. Zu einer derart formalistischen Sicht besteht keine Veranlassung. Einzuräumen ist, dass die vorliegend umstrittenen Auslagen von 1000 Franken in keinem Zusammenhang mit der Verwertung im eigentlichen Sinne stehen. Um eine Verwertung im engeren Sinne handelt es sich hier ohnehin nicht, da darunter nur die Versilberung des Pfändungsgegenstandes verstanden wird, hier aber ein Freihandverkauf vorliegt (Felix Stutz, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978, S. 8 f.). Die besagten Auslagen sind aber auch nicht eine Folge der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Freihandverkaufs. Sie sind vielmehr bei der betreibungs-

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amtlichen Verwahrung und dem Unterhalt des Pfandgegenstandes, welche Tätigkeiten noch dem Pfändungsstadium zuzuordnen sind, entstanden. Auch diese Kosten hat der Gläubiger indessen vorzuschiessen.

Die Freihandverkaufsverfügung vom 15. Dezember 1999 mag insofern unglücklich formuliert sein, als dort von Abzug der Kosten der Verwertung vom geleisteten Kostenvorschuss die Rede ist. Aufgrund der bereits erwähnten Korrespondenz im Vorfeld musste auch der Erwerberin klar sein, dass sämtliche noch offenen betreibungsamtlichen Kosten und Auslagen gemeint sind. Der Begriff «Verwertung» wurde von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang in erkennbarer Weise höchst untechnisch verwendet, was sowohl aus der Kostenvorschussverfügung vom 30. November 1999 und dem Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1999 als auch aus der Kostenabrechnung (irreführend mit «Versteigerungskosten» betitelt) hervorgeht, sind doch dort neben den eigentlichen Verwertungskosten mehrere Kostenpositionen der amtlichen Verwahrung (Miete Garage, Mitteilung Sicherstellung, Überführung, Reinigung) und der Pfändung (Schätzung des Fahrzeugs, Augenscheine) enthalten. Alle diese übrigen Kostenpositionen, welche formal betrachtet ebenfalls nicht dem Verwertungsstadium im engeren Sinne zuzuordnen sind, hat die Gläubigerin bezeichnenderweise denn auch nicht angefochten. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die Gläubigerin den in der Freihandverkaufsverfügung verwendeten Begriff «Kosten der Verwertung» nur in diesem umfassenden Sinne verstehen konnte und musste. SKA 99 47 Entscheid vom 21. Februar 2000

28 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art.

132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG]). Zu den (restriktiven)Voraussetzungen einer Versteigerung des Erbanteils; Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde als Regel.

Erwägungen:

1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachgesuchten Entscheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11 / 12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verordnung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, die Be-