Hunter Convicted for Shooting Wrong Chamois; Hunting Kill List Not Official Document for Forgery Purposes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the conviction for intentionally or conditionally intentionally shooting a chamois buck instead of the permitted female, finding that the hunter's identification of the animal was insufficient because he only observed it from the front and slightly downward in heavy rain, failing to observe its entire body, recognize the visible male musk gland, or note the absence of an udder, thus accepting the risk of an unlawful kill. In a separate matter, the court ruled that an official hunting kill list does not qualify as a document under criminal law because it lacks the requisite elevated credibility or special guarantee of truthfulness associated with official documents, meaning false entries on such a list do not constitute the offense of forgery of official documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 StGB, Art. 47 Abs. 1 KJG, Art. 18 KJG, Art. 23 AB, Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 252 StGB; Hunter Convicted for Shooting Wrong Chamois; Hunting Kill List Not Official Document for Forgery Purposes: In a separate matter, the court ruled that an official hunting kill list does not qualify as a document under criminal law because it lacks the requisite elevated credibility or special guarantee of truthfulness associated with official documents, meaning false entries on such a list do not constitute the offense of forgery of official documents.
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KI-generiertCited as the basis for qualifying the act as a case of eventual intent (eventualvorsätzliche Tatbegehung).
Cited in connection with hunting regulations for convicting the appellant of intentionally shooting a chamois buck instead of a doe.
Cited in the grounds for acquittal, as the Court found the objective element of the crime of forgery of official documents was not met.
Volltext
PKG 2000 23
11⁄2-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S P.G., SB 25 / 86; Abschuss einer 11⁄4-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37 / 88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27).
c) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht augenfällig von einer Gämsgeiss unterschieden hätte. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtbaren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. berücksichtigen müssen, dass bei starkem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem
W. das Gämswild ungenügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist.
d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz
W. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 1999 (Abschnitt Ib) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. SB 00 36 Urteil vom 7. Juni 2000
24 – Jagdrecht; Abschussliste (Art. 18 KJG; Art. 23 AB zum KJG). Die Abschussliste stellt keine Urkunde im Sinne von Art.
110 Ziff. 5 StGB dar; unrichtige Eintragungen (in casu Eintragung einer falschen Höhenangabe) erfüllen daher den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB nicht.
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Erwägungen:
Gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht.
a) Nach vorherrschender Lehrmeinung betrifft die genannte Bestimmung einen privilegierten Fall der Urkundenfälschung im engeren Sinne. Sie ist also nur dann auf Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen anwendbar, soweit diese Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde aufweisen (vgl. G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, § 37, S. 142 sowie S. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 und 7 zu Art. 252 StGB).
Urkunden sind gemäss der Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 5 StGB Schriften oder Zeichen, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Urkundenqualität eines Schriftstückes stellt (vgl. etwa BGE 122 IV 332). Es geht dabei um die Abgrenzung einer Urkunde zur so genannten straflosen schriftlichen Lüge. Abgrenzungskriterium bildet die Frage, ob die Urkunde nur die in ihr enthaltene Äusserung als solche beweist oder ob sich ihre Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der in ihr enthaltenen Äusserung erstreckt. Mit anderen Worten ist entscheidend, dass einem Schriftstück erhöhte Beweiseignung respektive erhöhte Glaubwürdigkeit, das heisst im Verhältnis zu gewöhnlichen schriftlichen Äusserungen grössere Überzeugungskraft zukommen muss, damit ihm Urkundenqualität zugebilligt werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn aufgrund der Eigenschaften des Ausstellers oder aufgrund der Bedeutung, welche das Gesetz dem Schriftstück beimisst, allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten und der Adressat deshalb der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint. Solche ein besonderes Vertrauen begründende Garantien können unter anderem etwa in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sie zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen einer Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden, was zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese sind jedoch unumgänglich und liegen darin begründet,
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dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (vgl. Rehberg, Strafrecht IV,
2. Aufl., Zürich 1996, S. 128; Trechsel, a. a. O., S. 826 sowie BGE 123 IV 61 Erw. 5b mit Hinweisen; 121 IV 134; 103 IV 27 ff.).
b) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Abschussliste, wie sie im konkreten Fall zur Diskussion steht, keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugebilligt werden. Vorweg fehlt es an der besonderen Stellung des Ausstellers, welche die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung objektiv zu gewährleisten vermöchte. Diese ist ausschliesslich bei Konstellationen gegeben, bei denen der Erklärung des Ausstellers aufgrund objektiver Umstände eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Dies trifft etwa zu auf den als Vermögensverwalter tätigen leitenden Angestellten einer Bank im Verhältnis zu seinen von ihm betreuten Kunden, insbesondere wegen der besonderen Gesetzgebung und spezifischen Kontrollen, denen Bankinstitute unterworfen sind (BGE 120 IV 361 Erw. 2c), sowie auf den Grossisten, der zum Schutze der Konsumenten schon auf der Grosshandelsstufe gesetzlich verpflichtet ist, Wildfleisch korrekt zu deklarieren.
Dasselbe gilt aufgrund der SIA-Norm 118, Art. 153 – 156, für den mit der Prüfung der Schlussabrechnung betrauten Architekten in Bezug auf das Vermögen des Bauherrn (BGE 119 IV 54 Erw. 2d/dd) und den Arzt aufgrund seines besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf BGE 103 IV 184). Im blossen Umstand, dass der Aussteller Weidmann ist und sich erfolgreich einer fachspezifischen Prüfung unterzogen hat, um die Berechtigung zur Jagdausübung zu erlangen, liegen demgegenüber keine objektiven Garantien, die seiner schriftlichen Erklärung erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen würden.
Jeder Jäger, der einen Abschuss getätigt hat, hat die entsprechenden Abschussdaten, so unter anderem die Art des erlegten Tiers, den Abschussort und den Erlegungszeitpunkt sowie weitere Bemerkungen zum Beispiel in Zusammenhang mit einer allfälligen Selbstanzeige in die Abschussliste einzutragen und diese innert der gesetzten Frist der Patentausgabestelle im jeweiligen Jagdbezirk abzugeben. Zwar hat der Jäger gemäss Art. 23 ABzKJG die Richtigkeit der gemachten Angaben mit seiner Unterschrift auf der Abschussliste zu bestätigen. Die in der Abschussliste vorgedruckte Bestätigung, wahre Angaben gemacht zu haben, ist jedoch eher als blosse Ermahnung zu verstehen, die Meldung wahrheitsgetreu zu erstatten.
Denn die entsprechenden Angaben unterliegen keiner besonderen übergeordneten Kontrolle, welche etwa mit der Prüfung durch eine Urkundsperson vergleichbar wäre. Vielmehr dienen sie in erster Linie statistischen Zwecken, worauf auch die auf dem Dokument selbst verwendete italienische Bezeichnung der Abschussliste als «statistica ufficiale» hinweist. Ausserdem kommt dem Jäger im Verhältnis zur Patentausgabestelle beziehungsweise zum Kanton auch keine besondere Vertrauensstellung zu (vgl. BGE 103 IV 29; 123 IV
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67). Ebensowenig bestehen gesetzliche Vorschriften, welche der Abschussliste eine besondere Bedeutung beimessen, indem sie zum Beispiel wie bei einer Bilanz deren genauen Inhalt bestimmen oder andere allgemeingültige objektive Garantien statuieren, welche die Wahrheit der schriftlichen Erklärung des Ausstellers gegenüber Dritten gewährleisten. Den Erklärungen des Jägers A. in der Abschussliste kann demnach keine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da es an objektiven Umständen mangelt, welche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten würden. Der zur Diskussion stehenden Abschussliste kommt somit keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ihr demzufolge keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugesprochen werden.
Liegt aber nach dem Gesagten im konkreten Fall gar keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzes vor, so fehlt es bereits am objektiven Tatbestandselement eines tauglichen Tatobjekts und damit an den Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB. Ist der zur Diskussion stehende Straftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht gegeben, so erübrigt sich eine weitere Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente. Denn bei dieser Sachlage steht fest, dass das Verhalten von A. – die Eintragung einer falschen Höhenangabe in der Abschussliste – nicht als Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren ist. Im Ergebnis kann folglich festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Unrecht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. l und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung von A. ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen, der diesbezügliche Schuldspruch des Kreisgerichtsausschusses ist aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. SB 00 35 Urteil vom 5. Juli 2000
d) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Aufsichtsverfahren)
25 – Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Das bei Einleitung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erst vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Beitragsforderungen (Art.
712i, Art. 961 ZGB) berechtigt nicht zur Einrede der Vorausverwertung des Pfandes.