Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2000 23 • KG GR PKG 2000 23 KI-generiert

Hunter Fines Upheld: Marmot Abandonment and Chamois Buck Misidentification

Geschäftsnummer PKG 2000 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the conviction for improper treatment of game after a hunter left a marmot kitten near its burrow, reasoning that while leaving entrails is customary, abandoning the carcass near the family's habitat showed a lack of respect for the animal and disturbed the colony's social structure, warranting conviction under the relevant hunting law. Separately, in a case regarding the improper hunting of a chamois buck instead of a doe, the court affirmed the conviction for eventual intent because the hunter's inadequate assessment of the animal in heavy rain, despite the buck having clearly visible male characteristics, demonstrated a willingness to accept the illegal outcome if it occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 KJG, Art. 18 StGB, Art. 47 Abs. 1 KJG, Art. 49 KJG, Art. 19 StGB, Art. 18 Abs. 3 StGB; Hunter Fines Upheld: Marmot Abandonment and Chamois Buck Misidentification: Separately, in a case regarding the improper hunting of a chamois buck instead of a doe, the court affirmed the conviction for eventual intent because the hunter's inadequate assessment of the animal in heavy rain, despite the buck having clearly visible male characteristics, demonstrated a willingness to accept the illegal outcome if it occurred.

Schlagwörter

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Jagdregal vorausgesetzte Eigenschaft Gewohnheitsrecht Festsetzung der Busse Gefährdungsdelikt Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 14
Statute of Limitations for Penalty Conversion Following Unpaid Fine
BGE 103 IV 68
Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S.
BGE 119 IV 248
BGE 121 IV 253
119 IV 248 und BGE 121 IV 253).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 KJG

The court upheld the conviction for eventually intentional violation of the hunting regulations based on this article.

Art. 18 StGB

The court qualified the act as eventually intentional based on this provision in conjunction with Art. 47 Abs. 1 KJG.

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Volltext

PKG 2000 22

weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im Übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagdund Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disentis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck «weidmännisch» und «weidgerecht» bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aasfresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes muss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. das Murmeltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen Achtung gegenüber dem erlegten Tier. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Murmeltiere familienweise in streng abgegrenzten Wohngebieten leben.Wenn nun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegen gelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. SB 00 76 Urteil vom 22. November 2000

23 – Jagdrecht; (eventual-)vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 KJG;

Art. 18 StGB). Eventualvorsatz in casu bejaht bei einem Jäger, der – weil er das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten angesprochen hat – einen Gämsbock statt der erlaubten Gämsgeiss erlegt hat.

Erwägungen:

a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/ B, Kontingente Ziff. 1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.

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b) Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungskläger mit dem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegenden Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG bejaht, liegt nach Auffassung des Berufungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 KJG vor.

Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen, den Gämsbock vor der Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will (BGE

105 IV 14,1 77; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982,

S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 67). Rückschlüsse von äusseren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. hiezu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 55; BGE

119 IV 248 und BGE 121 IV 253). Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel Abschuss eines

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11⁄2-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S P.G., SB 25 / 86; Abschuss einer 11⁄4-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37 / 88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27).

c) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht augenfällig von einer Gämsgeiss unterschieden hätte. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtbaren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. berücksichtigen müssen, dass bei starkem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem

W. das Gämswild ungenügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist.

d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz

W. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 1999 (Abschnitt Ib) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. SB 00 36 Urteil vom 7. Juni 2000

24 – Jagdrecht; Abschussliste (Art. 18 KJG; Art. 23 AB zum KJG). Die Abschussliste stellt keine Urkunde im Sinne von Art.

110 Ziff. 5 StGB dar; unrichtige Eintragungen (in casu Eintragung einer falschen Höhenangabe) erfüllen daher den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB nicht.