Hunting Law Violations: Unavoidable Shot, Sportsmanship, and Species Identification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn one matter, the court found that a hunter could not be convicted of intentionally or negligently violating hunting laws regarding a questionable shot because it could not be excluded that the animal unexpectedly turned just as the shot was fired, leading to an unavoidable, non-sportsmanlike result despite proper aim. In a second matter, the court upheld the conviction of a hunter for violating regulations on sportsmanlike hunting (Art. 15 Abs. 1 KJG) for leaving a killed marmot kit directly in front of its burrow, ruling that such an act demonstrated insufficient respect for the animal and disturbed the colony's social structure, differentiating this from the acceptable traditional practice of leaving entrails elsewhere. A third case noted that a hunter who killed a chamois buck instead of the permitted female demonstrated eventual intent, as he only confirmed the animal's visibility from the front and slightly downward angle before shooting.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 KJG, Art. 47 Abs. 2 KJG, Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 15 Abs. 1 KJG, Art. 18 StGB; Hunting Law Violations: Unavoidable Shot, Sportsmanship, and Species Identification: In a second matter, the court upheld the conviction of a hunter for violating regulations on sportsmanlike hunting (Art. 15 Abs. 1 KJG) for leaving a killed marmot kit directly in front of its burrow, ruling that such an act demonstrated insufficient respect for the animal and disturbed the colony's social structure, differentiating this from the acceptable traditional practice of leaving entrails elsewhere. A third case noted that a hunter who killed a chamois buck instead of the permitted female demonstrated eventual intent, as he only confirmed the animal's visibility from the front and slightly downward angle before shooting.
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KI-generiertThe court confirmed the conviction for violating this provision concerning sportsmanlike hunting conduct.
This article was cited in relation to the charge of intentional violation of hunting law, although the appeal was partly granted based on the lack of intent.
This article was cited as the basis for prosecuting negligent violations of the Hunting Law.
This general criminal code article was cited in connection with defining and assessing negligence in relation to the hunting offense.
Volltext
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und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen. SB 00 17 Urteil vom 17. Mai 2000
22 – Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 KJG). Das Liegenlassen eines erlegten Murmeltierkätzchens vor dem Bau ist nicht weidgerecht.
Erwägungen:
Der Kreisgerichtsausschuss Bergün hat M. derVerletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz hätte sich M. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Verhalten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Aufbruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infolge eines schlecht sitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als
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weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im Übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagdund Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disentis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck «weidmännisch» und «weidgerecht» bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aasfresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes muss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. das Murmeltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen Achtung gegenüber dem erlegten Tier. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Murmeltiere familienweise in streng abgegrenzten Wohngebieten leben.Wenn nun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegen gelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. SB 00 76 Urteil vom 22. November 2000
23 – Jagdrecht; (eventual-)vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 KJG;
Art. 18 StGB). Eventualvorsatz in casu bejaht bei einem Jäger, der – weil er das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten angesprochen hat – einen Gämsbock statt der erlaubten Gämsgeiss erlegt hat.
Erwägungen:
a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/ B, Kontingente Ziff. 1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.