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PKG 2000 21 • KG GR PKG 2000 21 KI-generiert

Appeal Dismissal, Hunting Violation Acquittal, and Unsportsmanlike Conduct Finding

Geschäftsnummer PKG 2000 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding the administrative decision to discontinue prosecution, the appeal cannot be reviewed because the public prosecutor did not request a review, and the injured party could not appeal due to lack of grievance after their damages were compensated prior to the decision's notification, leading to the appellant bearing the appeal costs and compensating the appellee. Separately, regarding a hunting violation, while a shot to a hind's rear immediately next to the "anus" is objectively not sportsmanlike, it was not deemed a culpable negligent violation because the initially sportsmanlike shot resulted in the improper impact due to an unpredictable, sudden turn by the animal, meaning the appellant did not act with the requisite breach of duty to fulfill the subjective element of the offense. Finally, leaving a killed young marmot near its burrow was deemed unsportsmanlike conduct under hunting law, as the hunter failed to show respect by personally retrieving and appropriately disposing of the animal, despite claims that leaving parts near the burrow is customary.

Legislator-Regeste

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Art. 160 StPO, Art. 47 Abs. 1 KJG, Art. 47 Abs. 2 KJG, Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 15 Abs. 1 KJG; Appeal Dismissal, Hunting Violation Acquittal, and Unsportsmanlike Conduct Finding: Separately, regarding a hunting violation, while a shot to a hind's rear immediately next to the "anus" is objectively not sportsmanlike, it was not deemed a culpable negligent violation because the initially sportsmanlike shot resulted in the improper impact due to an unpredictable, sudden turn by the animal, meaning the appellant did not act with the requisite breach of duty to fulfill the subjective element of the offense. Finally, leaving a killed young marmot near its burrow was deemed unsportsmanlike conduct under hunting law, as the hunter failed to show respect by personally retrieving and appropriately disposing of the animal, despite claims that leaving parts near the burrow is customary.

Schlagwörter

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fahrlässige Pflichtverletzung Vorleben administrative Entlassung Jagdregal Subjektives Recht Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 160 StPO

Cited in the dispositive to rule on the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

PKG 2000 20

7. Eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten hätte im vorliegenden Fall indessen die Staatsanwaltschaft verlangen können. Nachdem sie dies jedoch nicht getan hat und auf die Berufung der Geschädigten mangels Beschwer nicht eingetreten werden kann, muss eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung unterbleiben.

8. Gemäss Belastungsanzeige vom 1. Februar 2000 überwies die Berufungsbeklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge am 31. Januar 2000. S. bestätigte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

28. April 2000, die ausstehende Summe erhalten zu haben. Der Berufungsklägerin war somit vor Mitteilung der Einstellungsverfügung am 10. Juli 2000 bereits der gesamte Schaden ersetzt worden. Die Berufungsklägerin war demnach bereits bei der Erhebung der Berufung am 31. Juli 2000 nicht mehr beschwert. Sie hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und überdies den Berufungsbeklagten mit Fr. 500.– zu entschädigen (Art. 160 StPO). SB 00 56 Urteil vom 6. September 2000

21 – Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG). Ein Schuss ins Hinterteil einer Hirschkuh unmittelbar neben dem «Waidloch» ist objektiv nicht weidgerecht, subjektiv aber nicht als Fahrlässigkeit vorwerfbar, wenn der ursprünglich weidgerecht angesetzte Schuss infolge einer unerwarteten Drehung des Tiers zu dem nicht weidgerechten Einschuss geführt hat.

Aus den Erwägungen:

5. J. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar neben dem «Waidloch» getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen.

Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. auch den subjektiven Tatbestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1

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und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen. SB 00 17 Urteil vom 17. Mai 2000

22 – Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 KJG). Das Liegenlassen eines erlegten Murmeltierkätzchens vor dem Bau ist nicht weidgerecht.

Erwägungen:

Der Kreisgerichtsausschuss Bergün hat M. derVerletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz hätte sich M. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Verhalten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Aufbruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infolge eines schlecht sitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als