Appeal Against Dismissal of Maintenance Case Due to Satisfaction of Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving an appeal against the dismissal of criminal proceedings initiated by a private party for non-provision of maintenance, the court determined that the district president had the authority to dismiss the case as the appellant, the maintenance recipient, lacked a concrete and current legal interest necessary for an appeal because the outstanding maintenance payments had been fully settled before the dismissal notice, rendering her no longer aggrieved by the decision despite her initial standing as a victim and complainant. Furthermore, the court confirmed that the district president's decision to dismiss rather than acquit was procedurally correct in the simplified penalty order procedure for misdemeanors and felonies because no formal indictment had been issued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19a BetmG, Art. 172 StPO, Art. 125 Abs. 3 StPO, Art. 141 StPO, Art. 217 StGB, Art. 172 Abs. 2 StPO; Appeal Against Dismissal of Maintenance Case Due to Satisfaction of Claim: Furthermore, the court confirmed that the district president's decision to dismiss rather than acquit was procedurally correct in the simplified penalty order procedure for misdemeanors and felonies because no formal indictment had been issued.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose costs on the appellant and award compensation to the respondent for the appeal proceedings.
Volltext
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bei ein Verstoss gegen Art. 19a BetmG in Betracht falle. Zudem wurde ausgeführt, dass bei Nichteinreichung der Vernehmlassung allein aufgrund der Akten entschieden werde. Mit dieser Vernehmlassungsaufforderung vom
7. Juni 2000 – deren Empfang S. denn auch mit der Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2000 bezeugte – war der Berufungsklägerin daher das Ausstehen eines Entscheides mitgeteilt worden. Folglich wusste sie spätestens seit diesem Zeitpunkt vom Bestehen des sich im Gange befindenden Strafverfahrens. Bei ihrem Ferienantritt hätte S. daher damit rechnen müssen, dass während ihrer Abwesenheit das fragliche Strafmandat mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte, und sie hätte folglich für dessen Empfang das Zweckdienliche veranlassen sollen. Indessen hat sie dem Kreisamt Oberengadin weder ihre Ferienabwesenheit angezeigt noch einen handlungbevollmächtigten Vertreter bestellt, noch hat sie anderweitig dafür gesorgt, dass ihr das Strafmandat rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sie nicht mit einer Strafe gerechnet habe, ändert nichts an diesem Versäumnis, da die Empfangspflicht von S. allein durch ihr Wissen um den ausstehenden Entscheid begründet wurde. Es bleibt somit bei der grundsätzlichen Feststellung, dass der 7. Juli 2000 als Zustelldatum zu gelten hat, und dass demnach die Einsprache vom
19. Juli 2000 verspätet eingereicht worden ist. SB 00 61 Urteil vom 21. August 2000
20 – Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen (Art. 172 StPO).
– Zur Kognitionsund Entscheidungsbefugnis des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren. Der
– als Sachrichter entscheidende – Kreispräsident kann das Verfahren einstellen, nicht jedoch den Angeschuldigten freisprechen, da keine Anklage ergangen ist (Art. 125 Abs. 3 StPO)(Erw. 1).
– Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren ist die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss (Art. 14 ff. StPO) gegeben (Erw. 2).
– Berufung; Legitimation (Art. 141 StPO). Legitimation des Geschädigten und Strafantragstellers – in casu der durch die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB geschädigten geschiedenen Ehefrau – zur Berufung gegen eine Einstellungsverfügung? Frage offen gelassen, da es der Geschädigten, nachdem der Angeschuldigte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge vollum-
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fänglich bezahlt hat, jedenfalls am erforderlichen konkreten und aktuellen – einem eigenen rechtlich geschützten Interesse und nicht blossem Vergeltungsbedürfnis entsprechenden – Rechtsschutzinteresse fehlt, sodass auf ihre Berufung mangels Beschwer nicht eingetreten werden kann (Erw. 3 ff.).
Erwägungen:
1. Zunächst ist zu überprüfen, ob der Kreispräsident überhaupt ein anderes als ein verurteilendes Erkenntnis, also ein freisprechendes Erkenntnis oder eine Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erlassen durfte. Käme man zum Schluss, dass diese Frage zu bejahen ist, wäre weiter abzuklären, in welcher Form (Einstellungsverfügung oder Freispruch) dieser Entscheid zu ergehen hat.
Im Entscheid BK 98 / 77 vom 16. Januar 1978 in Sachen S. F. vertrat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden bezüglich einer aus materiellrechtlichen Gründen (das Vorliegen einer strafbaren Handlung wurde verneint) erfolgten Einstellung des Verfahrens die Auffassung, dass der Kreispräsident gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO die Akten innert 10 Tagen der Beschwerdekammer vorzulegen habe, wenn er der Ansicht sei, die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafmandates seien nicht erfüllt. Verpasse er diese Frist, bestehe für eine Einstellung des Verfahrens kein Raum mehr. Dieser Entscheid entspricht jedoch nicht der gefestigten Praxis, der Beschwerdekammer, die im Verfahren gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO lediglich überprüft, ob die formellen Anforderungen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO zum Erlass eines Strafmandates erfüllt sind. Das Verfahren nach Art. 172 Abs. 2 StPO bezweckt nämlich nur, allfällige Streitigkeiten zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kreispräsidenten bezüglich der anzuwendenden Verfahrensart zu beseitigen, nicht jedoch über Schuld oder Unschuld zu befinden (so schon PKG 1979 Nr. 43 mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung; BK 33 / 84 vom 11. September 1984 in Sachen P. S.; PKG 1990 Nr. 50; PKG 1993 Nr. 44; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Seite 440, Ziff. 2.1). Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Konsequenz, dass der Kreispräsident in seiner Kognition bezüglich des Strafpunktes eingeschränkt würde, was vom Gesetzgeber, als er Untersuchungsund Erkenntnisverfahren klar voneinander trennte und dem Kreispräsidenten die Kompetenz übertrug, im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen als Sachrichter zu entscheiden (dazu sogleich Ziffer 2), nicht gewollt war. Der Kreispräsident ist demnach befugt, im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen den Sachverhalt in materiellrechtlicher (wie selbstverständlich auch in prozessualer) Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.
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Der Kreispräsident stellte das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ein, weil der Strafantrag der Unterhaltsberechtigten rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die herrschende Lehre betrachtet einen rechtsgültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung; es wird aber auch die Meinung vertreten, dem Strafantrag sei materiellrechtliche Bedeutung im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung beizumessen (Jörg Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, Seite 270 und Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Auflage, Bern 1996, § 8 N. 29 jeweils mit weiteren Hinweisen). Nähme man an, ein gültiger Strafantrag sei eine Prozessvoraussetzung, hätte dies im ordentlichen Strafprozess zur Folge, dass das Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 3 Satz 1 StPO einzustellen wäre, während bei der Annahme, der Strafantrag sei eine objektive Strafbarkeitsbedingung, im ordentlichen Strafprozess ein Freispruch zu erfolgen hätte (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 41 N. 3). Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen kann jedoch diese, für das ordentliche Verfahren geltende Vorschrift des Art. 125 Abs. 3 StPO nicht unbesehen übernommen werden. Da der Angeschuldigte nicht formell angeklagt wurde, kann der Kreispräsident ihn auch nicht freisprechen (ebenso Willy Padrutt, a. a. O., Seite 442). Der Mandatsantrag bei Vergehen und Verbrechen gemass Art. 172 Abs. 1 StPO kann nicht als Anklage im Sinne von Art. 98 StPO angesehen werden, da insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes fehlt und der Mandatsantrag dem Angeschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht wird. Dem Kreispräsidenten verbleibt somit lediglich die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens, weshalb das verfahrensmässige Vorgehen des Kreispräsidenten nicht zu beanstanden ist.
2. Es stellt sich somit weiter die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gegeben ist.
Die Mehrheit des Grossen Rates hat anlässlich der Einführung des Strafmandatsverfahrens bei Vergehen und Verbrechen, im Gegensatz zum Vorschlag der Regierung (vgl. Botschaft vom 29. März 1973, Seiten 9 und 30 f.), grossen Wert auf eine strikte Trennung zwischen untersuchender und erkennender Behörde gelegt (GRP 1973 / 74, Seiten 56 ff. und 280). Demzufolge enthalten die Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen, insbesondere die Art. 172 und 173 StPO, keinen Auftrag an den Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Dies im Gegensatz zu Art. 170 StPO, der das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen betrifft. In diesem Sinne sind denn auch Lehre und Praxis davon ausgegangen, dass der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion ei-
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nes Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungsorgans ausübe (vgl. PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Willy Padrutt, a. a. O., Seiten 439 und 442).
Grundsätzlich können gemäss ständiger Rechtsprechung (PKG 1994 Nr. 46 mit weiteren Hinweisen) Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Beschwerde gemäss Art. 137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie Urteile mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten werden, vorausgesetzt immer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vorgesehen ist. Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt, wie zuvor bereits gezeigt, keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch trennt auch die bündnerische Strafprozessordnung, wie soeben gezeigt, das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungsund ein Erkenntnisverfahren. Die Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsantrag im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (so PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; anderer Meinung, aber ohne nähere Begründung: PKG 1978 Nr. 53; PKG 1980 Nr. 43).
3. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind der Staatsanwalt und der Verurteilte zur Berufung legitimiert. Ferner können gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO der Adhäsionskläger und gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG mittels Berufung die Überprüfung eines Entscheides des erstinstanzlichen Sachrichters verlangen. Schliesslich ist zur Berufung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO unmittelbar betroffen ist. Kein Recht, am kantonalen Verfahren zu partizipieren, kann der Geschädigte jedoch aus Art. 270 Abs. 1 BStP ableiten (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Zürich 1993, Seite 84.; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 256; vgl. nun auch nArt. 270 BStP, gültig ab 1. Januar 2001).
Stellte man allein auf den Wortlaut des Gesetzes ab, so wäre die Legitimation der Berufungsklägerin zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Verbrechen und Vergehen zu verneinen. Man könnte sich jedoch die Frage stellen, ob S. aus dem Umstand, dass sie durch das Verhalten ihres geschiedenen Ehemannes geschädigt worden ist, ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung herleiten könnte. Diese Frage, ob S. gleichwohl zur Erhebung der Berufung legitimiert ist, kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden (vgl. immerhin Willy Padrutt, a. a. O., Seite 365). Auf ihre Berufung kann nämlich aus den nachstehenden Überlegungen ohnehin nicht eingetreten werden.
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4. Es bleibt festzuhalten, dass geschütztes Rechtsgut bei Art. 217 Abs. 1 StGB nur der zivilrechtliche Anspruch auf materielle Unterstützung ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Auflage, Zürich 1997, N. 1 zu Art. 217 StGB). Die noch in der älteren Lehre vorherrschende Meinung, Art. 217 StGB schütze primär die Familie oder familienähnliche Verhältnisse (vgl. Peter Albrecht in Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, BT, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, herausgegeben von Martin Schubarth, Bern 1997, N. 4 zu Art. 217 StGB mit weiteren Hinweisen), ist abzulehnen. Zweifellos vermag Art. 217 StGB nämlich nicht die Ehe als Institution zu schützen. So könnte etwa das eheliche Zusammenleben mit dieser Bestimmung nicht durchgesetzt werden. Ebensowenig böte Art. 217 StGB ferner Handhabe, den persönlichen Umgang zwischen Eltern und Kindern in geordnete Bahnen zu lenken beziehungsweise gar zu erzwingen. Somit ist mit der heute vorherrschenden Ansicht davon auszugehen, dass mit Art. 217 Abs. 1 StGB lediglich die Erfüllung der familienrechtlichen-materiellen Unterhaltspflichten erzwungen werden soll (Peter Albrecht, a. a. O., N. 5 & 86 zu Art. 217 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Auflage, Bern 2000, § 26 N. 20 & 27; Stefan Trechsel, a. a. O., N. 1 zu Art. 217 StGB; BGE 122 IV 209). Die Erwähnung der Wahrung der Interessen der Familie in Art. 217 Abs. 2 StGB bezieht sich einzig auf die Ausübung des Antragsrechts der vom Kanton bezeichneten Behörden und Stellen. Die Wahrung der Interessen der Familie ist also nicht direktes Schutzobjekt der Bestimmung von Art. 217 StGB, sondern richtet sich einzig an die Antrag stellende Behörde oder Stelle und soll verhindern, dass diese Behörden und Stellen ihr Antragsrecht ausüben, obwohl sie damit den (vor allem nichtmateriellen) Interessen der Familie schaden könnten (Peter Albrecht, a. a. O., N. 86 & 97; Stefan Trechsel, a. a. O., N. 16 zu Art. 217 StGB; BGE 119 IV 318 f.). Da Art. 217 Abs. 1 StGB also ausschliesslich ein materielles Interesse schützt, indem er nur die mangelhafte Erfüllung des Unterhaltsanspruches des Berechtigten durch den Pflichtigen sanktioniert, kann der Berechtigte, im vorliegenden Fall S., sich nur dann auf ein rechtlich geschütztes Interesse berufen, wenn er durch das täterische Verhalten in seinen materiellen, geldwerten Interessen verletzt worden ist. Bloss ideelle Interessen wie Erhalt der Familie oder Ähnliches werden durch Art. 217 Abs. 1 StGB nicht geschützt und die angebliche Verletzung solcher Interessen würden daher nicht zur Erhebung der Berufung berechtigen.
5. Nach einem in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz ist zur Erhebung eines Rechtsmittels jedoch nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels beschwert ist, mithin ein konkretes und aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides geltend machen
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kann (Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Auflage, Basel 1999, § 96 N. 18 mit Hinweisen; Erhard Schweri, a. a. O.,
N. 224; BGE 123 III 266). Dies gilt nicht nur bei der Erhebung bundesrechtlicher Rechtsmittel (vgl. etwa BGE 125 I 397; BGE 125 I 304; BGE 125 II 419 f.; BGE 123 IV 245; BGE 121 I 281 f.; BGE 109 II 346; BGE 106 Ib 413), sondern auch bei der Erhebung kantonaler Rechtsmittel (Willy Padrutt, a. a. O., Seite 352 mit weiteren Hinweisen, Seite 364; Alexander Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss. Zürich 1967, Seite 142; PKG 1980 Nr. 41; Entscheid BK 99 35 vom 4. August 1999 i. S. L. B. et al., Seite 5). Zweck der Erhebung eines jeden Rechtsmittels ist es, dass derjenige, der dieses Rechtsmittel erhebt, einen für ihn günstigeren Entscheid erlangen will (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 975; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, Seiten 515, 523 f.; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/ Stuttgart/ Wien 1997, N. 1684). Im Rechtsmittelverfahren soll somit nicht über rein theoretische Fragen befunden werden, was nicht zuletzt auch im Sinne einer ökonomischen Prozesserledigung ist (BGE 125 I 397).
Erhebt der Geschädigte in einem Strafverfahren ein Rechtsmittel, gilt es zu beachten, dass der Strafanspruch grundsätzlich nur dem Staat zusteht und es Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist, diesen Anspruch geltend zu machen (vgl. BGE 108 la 99; Entscheid BK 99 35 vom
4. August 1999 i.S. L.B. et al., Seite 5; PKG 1989 Nr. 55; Peter Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zürcherischen Offizialund subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. Zürich 1976, Seite 6). Dies gilt auch bei Antragsdelikten. Das heisst, dass der Geschädigte mit der Berufung nicht allein deshalb die Verurteilung des Täters verlangen kann, weil er möchte, dass dieser bestraft wird; ein Vergeltungsbedürfnis allein genügt nicht. Ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse besitzt nur, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein bloss faktisches (ideelles, politisches, wirtschaftliches etc.) Interesse genügt demzufolge nicht.Wird verlangt, dass das Rechtsschutzbedürfnis konkret und aktuell ist, so fehlt es, wenn die Berufungsklägerin nicht oder nicht mehr beschwert ist. Die blosse Überzeugung, dass ein Unrecht geschehen ist, reicht nicht aus, da dem Einzelnen oder einem Personenverband keine Kontrollfunktion im Sinne einer Popularbeziehungsweise einer Verbandsbeschwerde über die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zukommt. Schutzwürdig sind grundsätzlich die Interessen des Geschädigten. Der Geschädigte hätte aber darzutun, dass sich die angefochtene Verfügung auf seine Zivilforderung gegenüber dem Täter auswirken könnte (Robert Hauser/ Erhard Schweri, a. a. O., § 96
N. 24). Das Interesse der Berufungsklägerin könnte im vorliegenden Fall einzig darin bestehen, es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte die
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Unterhaltsbeiträge zu Unrecht zurückbehalten hat, so dass die Berufungsklägerin allenfalls in einem Zivilprozess oder in einem Adhäsionsprozess einen entsprechenden Anspruch auf Nachbezahlung dieser Beiträge durchsetzen könnte. Den Akten kann aber nun entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte seiner geschiedenen Frau die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bereits überwiesen hat (vgl. Abrechnung vom 31. Januar 2000 und Belastungsanzeige vom 1. Februar 2000). Dass die ausstehenden Beiträge vollumfänglich bezahlt wurden, bestätigte S. denn auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. April 2000. Nachdem somit der Schaden vollumfänglich vom Berufungsbeklagten beglichen worden ist, kann die Berufungsklägerin nicht mehr geltend machen, vom Ausgang des Strafverfahrens hänge eine Zivilforderung gegen ihren geschiedenen Mann ab. Somit ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung nicht mehr beschwert, das heisst, es fehlt ein konkretes und aktuelles Rechtsschutzbedürfnis, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin nicht etwa aus ihrer Eigenschaft als Strafantragstellerin ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Erhebung der Berufung herleiten könnte. Wie bereits zuvor in Ziffer 5 erläutert, steht der Strafanspruch einzig dem Staate zu. Somit kann der Strafantragsteller mit seinem Strafantrag nur – aber immerhin – den staatlichen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ein täterisches Verhalten auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Das Strafantragsrecht vermittelt dem Antragsteller jedoch kein eigenes, selbständiges Interesse an der Bestrafung des Täters. Der Strafantragsteller ist daher nur dann zur Erhebung der Berufung legitimiert, wenn er gleichzeitig Geschädigter beziehungsweise Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist oder es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht (ebenso für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: BGE 122 IV 144; BGE 120 IV 50 f. und 57; BGE 120 IV 157 ff.). Da die Berufungsklägerin weder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, noch es im vorliegenden Fall um Fragen des Strafantragsrechtes als solches geht, kann sie aus diesen Gründen kein rechtlich geschütztes Interesse zur Erhebung der Berufung ableiten. Dass sie darüber hinaus als Geschädigte nicht mehr beschwert ist und daher auf die Berufung nicht mehr eingetreten werden kann, wurde bereits in Ziff. 5 hiervor dargelegt. Auch die weiteren in BGE 120 IV
50 f. und 57 sowie BGE 120 IV 157 ff. angeführten Beschwerdegründe wären, wollte man sie auf das kantonale Berufungsverfahren übertragen, vorliegend nicht gegeben, da im hier zu beurteilenden Fall nicht das Privatstrafklageverfahren zur Anwendung gelangt und daher S. nicht als Privatstrafklägerin auftritt. Schliesslich kann sich die Berufungsklägerin auch nicht auf eine Sonderbestimmung berufen, die es ihr erlauben würde, nicht nur eigene rechtlich geschützte Interessen zu verfolgen (vgl. BGE 120 IV 159 f.).
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7. Eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten hätte im vorliegenden Fall indessen die Staatsanwaltschaft verlangen können. Nachdem sie dies jedoch nicht getan hat und auf die Berufung der Geschädigten mangels Beschwer nicht eingetreten werden kann, muss eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung unterbleiben.
8. Gemäss Belastungsanzeige vom 1. Februar 2000 überwies die Berufungsbeklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge am 31. Januar 2000. S. bestätigte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
28. April 2000, die ausstehende Summe erhalten zu haben. Der Berufungsklägerin war somit vor Mitteilung der Einstellungsverfügung am 10. Juli 2000 bereits der gesamte Schaden ersetzt worden. Die Berufungsklägerin war demnach bereits bei der Erhebung der Berufung am 31. Juli 2000 nicht mehr beschwert. Sie hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und überdies den Berufungsbeklagten mit Fr. 500.– zu entschädigen (Art. 160 StPO). SB 00 56 Urteil vom 6. September 2000
21 – Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG). Ein Schuss ins Hinterteil einer Hirschkuh unmittelbar neben dem «Waidloch» ist objektiv nicht weidgerecht, subjektiv aber nicht als Fahrlässigkeit vorwerfbar, wenn der ursprünglich weidgerecht angesetzte Schuss infolge einer unerwarteten Drehung des Tiers zu dem nicht weidgerechten Einschuss geführt hat.
Aus den Erwägungen:
5. J. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar neben dem «Waidloch» getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen.
Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. auch den subjektiven Tatbestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1