Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2000 2 • KG GR PKG 2000 2 KI-generiert

Capacity to Waive Counsel in Mental Health Custody Review

Geschäftsnummer PKG 2000 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where an individual subjected to protective custody due to mental health concerns exhibits inconsistent behavior, such as withdrawing a formal appeal against confinement but promptly appealing the subsequent discharge order, the reviewing court must examine whether the appointment of a legal representative is necessary due to serious doubt regarding the individual's capacity to appropriately safeguard their legal interests. The court found the prior proceedings insufficient to establish the necessity of continued custody or the individual's capacity to act, thus overturning the decision and remanding the matter to clarify whether legal representation is required under the relevant statute or if other guardianship measures are warranted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 397f Abs. 2 ZGB, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Art. 55 Abs. 1 EGzZGB, Art. 397f Abs. 3 ZGB, Art. 664 ZGB; Capacity to Waive Counsel in Mental Health Custody Review: The court found the prior proceedings insufficient to establish the necessity of continued custody or the individual's capacity to act, thus overturning the decision and remanding the matter to clarify whether legal representation is required under the relevant statute or if other guardianship measures are warranted.

Schlagwörter

KI-generiert
vormundschaftliche Angelegenheit Handlungsfähigkeit Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Vertretung Geistige Gesundheit Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 397f Abs. 2 ZGB

The case was remanded to the lower court to clarify the necessity of appointing a legal counsel for the concerned person.

Art. 55 Abs. 1 EGzZGB

Cited as the basis for remanding the matter to the competent lower authority for further action.

Art. 397f Abs. 3 ZGB

Cited regarding the procedure the lower court must follow, specifically hearing the concerned person before making a decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the main dispositive of the first case, this article typically governs court costs, which are usually addressed in the final orders of such decisions, and is a standard procedural element in the final ruling structure of this court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

PKG 2000 2

2 – Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit des Betroffenen zu sachgerechter Rechtswahrung – so wenn dieser die Beschwerde gegen die Zurückbehaltung in der Anstalt zurückzieht, die Abschreibungsverfügung aber umgehend mittels Berufung anficht –, hat die Beschwerdeinstanz die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes zu prüfen.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der fürsorgerische Freiheitsentzug stellt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dar (BGE 114 Ia 184). Entsprechend hohe Anforderungen sind an dessen Anordnung zu stellen. Namentlich müssen die Rechte des Betroffenen im Verfahren gewahrt bleiben. Diesen Anforderungen vermag – wie nachstehend dargelegt wird – das vorinstanzliche Verfahren offensichtlich nicht zu genügen.

3. Anhand der doch sehr dürftigen Aktenund Beweislage steht lediglich fest, dass U. nach seiner Rückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik verschiedene Beschwerden erhoben hat. Im Widerspruch dazu hat er dann nicht nur gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, sondern auch gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula wiederholt die Bereitschaft erklärt, freiwillig in der Klinik zu bleiben. Aufgrund dieses Verhaltens stellt sich ernsthaft die Frage, ob U. in der Lage ist, den Sinn, Nutzen und die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen und die Fähigkeit besitzt, entsprechend dieser Einsicht und aus freiem Willen zu handeln. Entsprechend drängen sich auch Zweifel auf, ob der von U. gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula erklärte Rückzug seiner Beschwerde seinem tatsächlichen Willen entspricht. Dies umso mehr, als er gegen die Abschreibungsverfügung umgehend wieder ein Rechtsmittel einlegte. Im Weiteren muss zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage, aber auch der verschiedenen, vom Vorsitzenden der Zivilkammer vorgenommenen telefonischen Abklärungen davon ausgegangen werden, dass U. der ärztlichen Unterstützung bedarf. Anhand dessen, was die Vorinstanz an Tatsächlichem zusammengetragen hat, lässt sich aber keine ausreichend klare Feststellung über den Zustand des Berufungsklägers machen, geschweige denn beurteilen, inwiefern der fürsorgerische Freiheitsentzug wegen des Zustandes des Berufungsklägers gerechtfertigt ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügung des Be-

2 PKG 2000

zirksgerichtspräsidenten Albula aufgehoben und die Angelegenheit an die in der Sache zuständige Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 1 EGzZGB) zurückgewiesen werden muss. Diese wird abzuklären haben, ob U. tatsächlich in der Lage ist, seine Interessen vor Gericht sachgerecht zu vertreten oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes erforderlich erscheint (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Die Klärung dieser Frage ist umso mehr angezeigt, als U. in seiner ersten, an den Bezirksgerichtsausschuss Albula weitergeleiteten Beschwerde selbst um die Bestellung eines Rechtsbeistandes ersucht hat. Soweit seitens von U. an der Beschwerde festgehalten werden sollte, ist der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen umfassend abzuklären, der Betroffene durch den ganzen Spruchkörper anzuhören (vgl. Art. 397f Abs. 3 ZGB; BGE 115 II 129) und anschliessend in einlässlicher Würdigung des Beweisergebnisses darüber zu befinden, ob die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs gerechtfertigt erscheint und/ oder sich allenfalls eine andere, durch die Vormundschaftsbehörde anzuordnende vormundschaftliche Massnahme aufdrängt. ZF 00 64 Urteil vom 28. September 2000

3 – Eigentum an dem der Kultur nicht fähigen Land; Nachweis des Privateigentums (Art. 664 ZGB; Art. 118 EG zum ZGB).

Ausdehnung der im Eigentum der Bürgergemeinde Sagogn stehenden, auf Gebiet der Politischen Gemeinde Laax liegenden Alp St. Martin im Bereich desVorabgletschers. Nachweis des Privateigentums am unproduktiven, Teile des Vorabgletschers umfassenden Land als nicht erbracht gewertet, sodass die gesetzliche Vermutung zugunsten des Eigentums derTerritorialgemeinde Laax Platz greift.

Aus dem Sachverhalt:

Die Bürgergemeinde Sagogn ist Eigentümerin der Alp St. Martin auf dem Gebiet der Gemeinde Laax. Sie erwarb dieses Grundeigentum mit Kaufvertrag vom 15. Mai 1528 vom Abt und Konvent des Klosters Disentis. Die Grenzen dieser Liegenschaft werden im Kaufakt wie folgt bezeichnet: «(Die Alp) stösst im Osten an die Schleuiser Alp Mughels, im Westen an die Alp derer (der Nachbarn) von Ruschein, im Süden am obern Stein (wohl Sur Crap) aus und ein, bis zu den obersten (Berg)Spitzen, von denen man nach Glarus hinunter sieht; es ist im Übrigen eine freie Alp, wie (Grenz)linien und Grenzsteine ausweisen» (Übertragung der Verkaufsurkunde von 1528 ins Neuhochdeutsche durch Prof. Dr. phil. Dr. iur. h.c. Otto P. Clavadetscher).

Auf dem unproduktiven Land oberhalb des für den Weidgang genutzten Teils der Alp St. Martin beziehungsweise dem dortigen Vorabglet-