Defamation Naming Rule and Objection Period Trigger for Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court first clarified that an individual who names a specific perpetrator in a complaint, supported by evidence like a handwriting comparison, is not proceeding "against unknown persons" under the relevant procedural rule, justifying the naming of the accused in a defamation claim. Subsequently, addressing an appeal concerning the timeliness of an objection to a penalty order, the court held that the ten-day objection period begins running the day after the final day of the statutory seven-day period for picking up registered mail, *only if* a formal procedural relationship imposing an obligation to ensure receipt of court documents has been established, which occurs when the accused is formally notified of ongoing proceedings beyond a mere police investigation, such as by receiving a request for a statement of defense regarding a pending penalty assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 163 Abs. 3 StPO, Art. 174 StPO, Art. 170 StPO, Art. 65 Abs. 3 StPO, Art. 19a BetmG, Art. 172 StPO; Defamation Naming Rule and Objection Period Trigger for Penalty Order: Subsequently, addressing an appeal concerning the timeliness of an objection to a penalty order, the court held that the ten-day objection period begins running the day after the final day of the statutory seven-day period for picking up registered mail, *only if* a formal procedural relationship imposing an obligation to ensure receipt of court documents has been established, which occurs when the accused is formally notified of ongoing proceedings beyond a mere police investigation, such as by receiving a request for a statement of defense regarding a pending penalty assessment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the deadline to file an appeal against a penalty order.
Cited in relation to the calculation of the deadline, specifically that the day of presumed delivery does not count towards the commencement of the deadline.
Cited in relation to the authority of the District President to dismiss the case when no indictment has been filed, as part of defining the court's scope of review.
Cited concerning the standing (legitimation) to appeal against a decision to discontinue proceedings.
Volltext
PKG 2000 18
Im vorliegenden Fall nannte L. in ihrem Strafantrag A. als Täterin. Als Begründung führte L. aus, dass sie, seit sie als Beirätin zweier Geschwister von A. fungiere, von dieser vermehrt verbal belästigt worden sei. Zudem stützte sich L. auf einen handschriftlich verfassten Brief von A. vom 5. Februar 1999. Ein Schriftenvergleich werde zeigen, dass nur die Beschuldigte die Postkarte verfasst haben könne. Da L. im Zeitpunkt ihrer Strafantragstellung im Besitze eines Vergleichsschreibens war, und es ihr zudem im Anschluss an die Aufforderung des Kreispräsidiums S. vom 19. April 1999 auch möglich war, maschinengeschriebene Vergleichsdokumente einzureichen, stützte sie ihren Strafantrag nicht nur auf Vermutungen, sondern war ihr A. im Sinne der Rechtsprechung und Lehre als Täterin «bekannt». Folglich war sie durchaus berechtigt, in ihrer Ehrverletzungsklage vom 17. Februar 1999
A. als Täterin zu bezeichnen.
Zusammenfassend und bezogen auf den konkreten Einwand der Berufungsklägerin gilt es somit festzuhalten, dass sich A. nicht auf Art. 163 Abs. 3 StPO berufen kann, da diese Bestimmung – wie oben ausgeführt – einzig dann zur Anwendung kommt, wenn eine in der Ehre verletzte Person Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. Oder mit anderen Worten weist Art. 163 Abs. 3 StPO einzig den Kreispräsidenten darauf hin, dass er nach Erhalt einer Strafanzeige gegen Unbekannt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anzuordnen hat. SB 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000
19 – Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Durch die Aufforderung des Kreispräsidenten zur Stellungnahme (Art. 170 StPO) entsteht – anders als durch die vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens erfolgte blosse polizeiliche Einvernahme – ein (Straf-)Prozessrechtsverhältnis, das eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden begründet. Die Frist zur Einsprache gegen das Strafmandat beginnt diesfalls mit der fingierten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu laufen.
Erwägungen:
a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptorischer Natur und daher nicht erstreckbar (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (vgl. PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, so ist die Gerichtsurkunde nach bun-
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desgerichtlicher Rechtssprechung in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, an welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der auf der Abholungseinladung verzeichneten Frist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (vgl. BGE 104 Ia 466; PKG 1986 Nr. 33). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Verordnung vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (VPVG; AS 1967 1405) am 1. Januar 1998 mit dem Inkrafttreten der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG; SR 783.01; Art. 13 lit. a) aufgehoben worden ist. Obwohl sich die Rechtsgrundlage geändert hat, ist der Inhalt der Bestimmungen jedoch im Wesentlichen identisch geblieben. Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, welche von dieser in ihrer Broschüre «Briefpost Schweiz» (Formular 202.17, Ausg. Januar 1998) festgelegt wurden. Gemäss Ziff. 2.3.6. lit. a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegt die Post eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen aufgrund des vom Absender gewählten Angebotes dem Empfänger oder den Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffen ist. Ziff. 2.3.6. lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt – in Übereinstimmung mit Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der in der Zwischenzeit aufgehobenen Verordnung zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 –, dass der Inhaber einer Abholungseinladung während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt ist. Bei vergeblichem Zustellversuch und fehlender Abholung gilt die Sendung somit als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, wobei dieser Tag allerdings für die Fristberechnung nicht mitzählt. Der Fristenlauf beginnt erst an dem darauf folgenden Tag (vgl. Art. 65 Abs. 3 StPO; PKG 1962 Nr. 53). Die Zustellfiktion setzt somit voraus, dass eine Abholungseinladung im Sinne von Ziff. 2.3.6. lit. a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post in den Briefkasten oder gegebenenfalls in das Postfach des Adressaten gelegt wurde und damit in dessen Privatbereich gelangt ist.
Im vorliegenden Fall wäre daher das Strafmandat grundsätzlich am
7. Juli 2000, dem letzten Tag der siebentägigen Frist auf der Abholungseinladung, als zugestellt zu betrachten. Die gemäss Art. 174 StPO zehntägige Einsprachefrist hätte somit am 8. Juli 2000 zu laufen begonnen und wäre am
17. Juli 2000 abgelaufen.
b) Die Zustellung nicht abgeholter, eingeschrieben gesendeter Gerichtsurkunden am letzten Tag der Abholfrist stellt jedoch wie bereits erwähnt eine blosse Fiktion dar. Sie verhindert, dass der Beginn der Einsprachefrist von unsicheren äusseren und persönlichen Umständen des Empfängers der Einschreibesendung abhängt; eine Folge, welche sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist nur schwer vertrüge (vgl. BGE 85 IV 113). Der Beizug der Zustellungsfiktion rechtfertigt sich indes-
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sen nur dann, wenn für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können, mithin eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden begründet wird (BGE 115 Ia 15). Die genannte Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältisses (BGE 116 Ia 92); erst bei Vorhandensein eines Prozessrechtsverhältnisses sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Zustellung von Entscheiden, welche das Verfahren betreffen, sicherzustellen, indem die Sendungen ihnen nachgeschickt werden oder sie ein Zustellungsdomizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen (vgl. PKG 1986 Nr. 33). Es ist daher im Folgenden zu überprüfen, ob die Berufungsklägerin einer prozessualen Pflicht unterstand, von der Durchführung eines Strafverfahrens wusste und mit der allfälligen Zustellung eines Strafmandats oder eines anderen behördlichen Aktes rechnen musste (vgl. auch BGE 107 V 189). Nur wenn dies zu bejahen ist, hatte die Einsprachefrist überhaupt am letzten Tag der Abholfrist zu laufen begonnen. Andernfalls würde die Zustellungsfiktion keine Wirkung entfalten, sondern wäre der tatsächliche Empfang des Strafmandats fristauslösendes Ereignis.
c) Das blosse Erstellen eines Polizeirapportes lässt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Durchführung eines Strafverfahrens noch nicht als derart wahrscheinlich erscheinen, dass dadurch eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden ausgelöst wird (vgl. BGE 101 Ia 7 ff. und PKG 1998 Nr. 35). Allein durch die Einvernahme im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen wird daher noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches den Verfahrensbeteiligten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm auch bei Abwesenheit Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE
116 Ia 93). Anders verhält es sich hingegen, wenn es über die polizeiliche Einvernahme hinaus gelingt, dem Verfahrensbeteiligten eine das laufende Strafverfahren betreffende Mitteilung zukommen zu lassen. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass dem Verfahrensbeteiligten nach Kenntnisnahme einer solchen Mitteilung das Bestehen des Strafprozessrechtsverhältnisses bekannt geworden ist, und dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung einer allfälligen Gerichtsurkunde gefasst sein muss. Dementsprechend wird ihn die prozessuale Empfangspflicht für Gerichtsurkunden treffen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass S. am 9. Juni 2000 beim Kreisamt Oberengadin eine Vernehmlassung einreichte, nachdem sie am 7. Juni 2000 vom Kreispräsidenten Oberengadin dazu aufgefordert worden war. In dieser Vernehmlassungsaufforderung wurde auf den Polizeirapport vom
17. Mai 2000 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
30. Mai 2000 (Kompetenzentscheid) Bezug genommen und ausgeführt, dass der Kreispräsident eine BetmG-Widerhandlung zu beurteilen habe und da-
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bei ein Verstoss gegen Art. 19a BetmG in Betracht falle. Zudem wurde ausgeführt, dass bei Nichteinreichung der Vernehmlassung allein aufgrund der Akten entschieden werde. Mit dieser Vernehmlassungsaufforderung vom
7. Juni 2000 – deren Empfang S. denn auch mit der Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2000 bezeugte – war der Berufungsklägerin daher das Ausstehen eines Entscheides mitgeteilt worden. Folglich wusste sie spätestens seit diesem Zeitpunkt vom Bestehen des sich im Gange befindenden Strafverfahrens. Bei ihrem Ferienantritt hätte S. daher damit rechnen müssen, dass während ihrer Abwesenheit das fragliche Strafmandat mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte, und sie hätte folglich für dessen Empfang das Zweckdienliche veranlassen sollen. Indessen hat sie dem Kreisamt Oberengadin weder ihre Ferienabwesenheit angezeigt noch einen handlungbevollmächtigten Vertreter bestellt, noch hat sie anderweitig dafür gesorgt, dass ihr das Strafmandat rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sie nicht mit einer Strafe gerechnet habe, ändert nichts an diesem Versäumnis, da die Empfangspflicht von S. allein durch ihr Wissen um den ausstehenden Entscheid begründet wurde. Es bleibt somit bei der grundsätzlichen Feststellung, dass der 7. Juli 2000 als Zustelldatum zu gelten hat, und dass demnach die Einsprache vom
19. Juli 2000 verspätet eingereicht worden ist. SB 00 61 Urteil vom 21. August 2000
20 – Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen (Art. 172 StPO).
– Zur Kognitionsund Entscheidungsbefugnis des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren. Der
– als Sachrichter entscheidende – Kreispräsident kann das Verfahren einstellen, nicht jedoch den Angeschuldigten freisprechen, da keine Anklage ergangen ist (Art. 125 Abs. 3 StPO)(Erw. 1).
– Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren ist die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss (Art. 14 ff. StPO) gegeben (Erw. 2).
– Berufung; Legitimation (Art. 141 StPO). Legitimation des Geschädigten und Strafantragstellers – in casu der durch die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB geschädigten geschiedenen Ehefrau – zur Berufung gegen eine Einstellungsverfügung? Frage offen gelassen, da es der Geschädigten, nachdem der Angeschuldigte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge vollum-