Procedural Limits in Traffic Testimony, Honor Offense Investigation Triggers, and Penal Order Objection Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an individual who refused to provide testimony regarding traffic violations could still have their case decided without an oral hearing based on existing records, concluding that no overriding public interest precluded a non-public procedure given the defendant's refusal to cooperate. Separately, concerning an appeal in an honor offense case, the court reasoned that the provision requiring a police investigation against unknown perpetrators only applies when the injured party files a complaint against an unknown person; because the complainant in this case specifically named the accused, providing evidence like handwriting samples, the statutory requirement for an investigation against unknown parties was not met, rendering the appellant's claim based on that provision inapplicable. Additionally, in a matter concerning an objection deadline for a penal order, the court determined that the communication from the district president requesting a statement establishes a procedural relationship creating an obligation to receive official documents, meaning the ten-day objection period commences from the deemed delivery date, calculated as the last day of the postal pick-up period for registered mail.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 163 Abs. 3 StPO, Art. 168 Abs. 3 StPO, Art. 163 Abs. 1 StPO, Art. 28 StGB, Art. 174 StPO, Art. 170 StPO; Procedural Limits in Traffic Testimony, Honor Offense Investigation Triggers, and Penal Order Objection Deadlines: Separately, concerning an appeal in an honor offense case, the court reasoned that the provision requiring a police investigation against unknown perpetrators only applies when the injured party files a complaint against an unknown person; because the complainant in this case specifically named the accused, providing evidence like handwriting samples, the statutory requirement for an investigation against unknown parties was not met, rendering the appellant's claim based on that provision inapplicable. Additionally, in a matter concerning an objection deadline for a penal order, the court determined that the communication from the district president requesting a statement establishes a procedural relationship creating an obligation to receive official documents, meaning the ten-day objection period commences from the deemed delivery date, calculated as the last day of the postal pick-up period for registered mail.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the deadline for filing an objection against a penalty order.
Cited in the reasoning regarding the initiation of a procedural relationship that triggers the deadline for objection.
Volltext
PKG 2000 17
Frage, ob P. die ihm angelastete Fahrt ausgeführt und ob er durch sein Fahrverhalten tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Zudem verweigerte P. sowohl vor dem Untersuchungsrichter wie auch vor dem Kreisgerichtsausschuss Chur jegliche Aussagen zur Sache. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönlicher Vortritt von P. vor Gericht ist somit nicht notwendig. SB 00 60 Urteil vom 18. Oktober 2000
18 – Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre (Art. 162 ff. StPO).
Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ist nur bei einem Strafantrag gegen «Unbekannt» anzuordnen (Art. 163 Abs. 3 StPO).
Erwägungen:
a) In ihrer Berufungsschrift vom 21. Mai 2000 beruft sich A. vorerst auf Art. 163 Abs. 3 StPO, wonach der Kreispräsident im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Täters anordnet, wenn dieser unbekannt ist. Diese Vorschrift stelle ein Gültigkeitserfordernis dar, welches bezwecke, dass bei der Sühneverhandlung der Täter bereits feststeht. Die Tatsache, dass das Gericht A. anlässlich der Sühneverhandlung als Täterin für identifiziert betrachtet habe, sei daher widerrechtlich und das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Demgegenüber wendet der Kreisgerichtsausschuss S. in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2000 unter Verweis auf sein Urteil vom 3. März 2000 ein, dass der Kreispräsident von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe absehen dürfen, da es sich vorliegend nicht um eine «unbekannte Täterschaft» gehandelt habe. So hätten gewichtige Indizien wie der typische Schreibstil oder die besondere Maschinenschrift den unzweifelhaften Nachweis der Täterschaft von A. erbracht. Zudem seien die Vorbringen von A. gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 f. StPO verspätet erfolgt. Durch ihre Teilnahme an der Sühneverhandlung habe die Angeklagte konkludent ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten zum Ausdruck gebracht.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag wegen Vergehen gegen die Ehre in Form einer schriftlichen Klage beim Kreispräsidenten einzureichen. Zugleich hat der Antragsberechtigte die wesentlichen Beweis-
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mittel namhaft zu machen (vgl. G. Wieland, Der bündnerische Ehrverletzungsprozess, Diss., Freiburg 1960, S. 38 f.). Der Strafantrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, der oder die Täter eines Antragsdeliktes möchten strafrechtlich verfolgt werden (vgl. J. Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 271; BGE 69 IV 198; 115 IV 2). Er hat grundsätzlich stets die Kenntnis beziehungsweise die Benennung des Täters zur Voraussetzung (vgl. G. Wieland, a. a. O., S. 39). Es sind nun aber Fälle denkbar, wo ein solcher Strafantrag gegen einen bestimmt bezeichneten Täter gar nicht möglich ist, beispielsweise bei Ehrverletzungen, welche in anonymen Briefen vorgebracht werden. Dem Verletzten ist in diesen Fällen die Ermittlung eines unbekannten Täters nur schwer möglich, da er keine polizeilichen Funktionen ausüben darf. Würde von ihm dennoch die Bezeichnung des Täters im Strafantrag verlangt, so würde sein Antragsrecht in diesen Fällen illusorisch. Die Antragsberechtigung entsteht jedoch wegen der Verletzung an sich, nicht wegen der Verletzung durch einen bestimmten Täter (vgl. W. Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht [StGB
28 – 31], Zürich 1967, S. 39 ff.). Es besteht daher nach dem bündnerischen Recht gemäss Art. 163 Abs. 3 StPO für die in der Ehre verletzte Person im Falle einer unbekannten Täterschaft die Möglichkeit, den Kreispräsidenten durch einen so genannten generellen Strafantrag zu Nachforschungen nach dem Täter zu veranlassen (vgl. G. Wieland, a. a. O., S. 39). Art. 163 Abs. 3 StPO kommt folglich nur dann zur Anwendung, wenn die in der Ehre verletzte Person den Täter nicht benennen konnte und daher eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte (vgl. H.-J. Tarnutzer, Die Stellung des Beschuldigten im bündnerischen Strafprozess, Diss., Bern 1971, S. 151). Mit dem kantonalen Verfahrensrecht wird somit einzig der bundesrechtliche Anspruch einer Strafantragsstellung gegen unbekannte Täterschaft durchgesetzt (vgl. R. Meier, Der zugerische Ehrverletzungsprozess, Diss., Zürich 1996, S. 72; vgl. auch I. Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1988,
S. 120 f.). Die Person des Täters ist dem Antragsberechtigten dann im Sinne von Art. 28 StGB «bekannt», wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Verdächtigung einer bestimmten Person hat, dass ein Vorgehen gegen den Verdächtigten als aussichtsreich erscheint und Strafantrag gestellt werden darf, ohne dass der Antragsteller eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung oder Ehrverletzung befürchten muss (vgl. J. Rehberg, a. a. O., S. 276;
S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 29). Dabei genügt das Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht nicht, erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, das heisst eine Kenntnis wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln vermittelt (vgl. BGE 76 IV 6; 80 IV 1).
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Im vorliegenden Fall nannte L. in ihrem Strafantrag A. als Täterin. Als Begründung führte L. aus, dass sie, seit sie als Beirätin zweier Geschwister von A. fungiere, von dieser vermehrt verbal belästigt worden sei. Zudem stützte sich L. auf einen handschriftlich verfassten Brief von A. vom 5. Februar 1999. Ein Schriftenvergleich werde zeigen, dass nur die Beschuldigte die Postkarte verfasst haben könne. Da L. im Zeitpunkt ihrer Strafantragstellung im Besitze eines Vergleichsschreibens war, und es ihr zudem im Anschluss an die Aufforderung des Kreispräsidiums S. vom 19. April 1999 auch möglich war, maschinengeschriebene Vergleichsdokumente einzureichen, stützte sie ihren Strafantrag nicht nur auf Vermutungen, sondern war ihr A. im Sinne der Rechtsprechung und Lehre als Täterin «bekannt». Folglich war sie durchaus berechtigt, in ihrer Ehrverletzungsklage vom 17. Februar 1999
A. als Täterin zu bezeichnen.
Zusammenfassend und bezogen auf den konkreten Einwand der Berufungsklägerin gilt es somit festzuhalten, dass sich A. nicht auf Art. 163 Abs. 3 StPO berufen kann, da diese Bestimmung – wie oben ausgeführt – einzig dann zur Anwendung kommt, wenn eine in der Ehre verletzte Person Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. Oder mit anderen Worten weist Art. 163 Abs. 3 StPO einzig den Kreispräsidenten darauf hin, dass er nach Erhalt einer Strafanzeige gegen Unbekannt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anzuordnen hat. SB 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000
19 – Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Durch die Aufforderung des Kreispräsidenten zur Stellungnahme (Art. 170 StPO) entsteht – anders als durch die vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens erfolgte blosse polizeiliche Einvernahme – ein (Straf-)Prozessrechtsverhältnis, das eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden begründet. Die Frist zur Einsprache gegen das Strafmandat beginnt diesfalls mit der fingierten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu laufen.
Erwägungen:
a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptorischer Natur und daher nicht erstreckbar (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (vgl. PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, so ist die Gerichtsurkunde nach bun-