Pre-Trial Detention Crediting in Subsequent Sentence Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal concerning the crediting of pre-trial detention, ruling that under the relevant statute, detention must be credited against the custodial sentence imposed in the same proceedings in which the detention was served, adhering to the principle of identity between the act, the detention, and the sanction. Consequently, pre-trial detention incurred in a subsequent case cannot be credited against an earlier, conditionally suspended sentence that is revoked by the second court; instead, the detention must be credited against the new substantive sentence handed down in the proceedings where the detention occurred, requiring the lower court's decision to be modified to reflect this allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 236 ZPO, Art. 69 StGB, Art. 188 StPO; Pre-Trial Detention Crediting in Subsequent Sentence Revocation: Consequently, pre-trial detention incurred in a subsequent case cannot be credited against an earlier, conditionally suspended sentence that is revoked by the second court; instead, the detention must be credited against the new substantive sentence handed down in the proceedings where the detention occurred, requiring the lower court's decision to be modified to reflect this allocation.
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KI-generiertThe appeal was granted based on the principle that pre-trial detention must be credited against the sentence imposed in the same proceedings.
Cited to establish that the Canton of Graubünden bears the costs of execution of the sentence.
Volltext
PKG 2000 14
doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24 S. 75). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen
G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. SKG 00 39 Urteil vom 11. Oktober 2000
c) Strafrechtliche Berufungen
15 – Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB); Grundsatz der Identität der Tat für die Anrechnung der Untersuchungshaft. Die in einem zweiten Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft muss auf die in diesem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet werden und kann nicht auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, angerechnet werden.
Erwägungen:
a) Die Berufung richtet sich gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die widerrufene Strafe und dagegen, dass die Untersuchungshaft nicht auf die ausgefällte Strafe von fünf Monaten Gefängnis angerechnet worden ist. Der Schuldspruch, das Strafmass, die Anrechnung der Untersuchungshaft im Grundsatz, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 10 Tagen sind nicht Gegenstand der Berufung.
b) Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen (Art. 69 StGB). Zwar kann dem Wortlaut des vorzitierten Art. 69 StGB nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die Anrechnung auf die Freiheitsstrafe erfolgen muss, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeschuldigte auch die Untersuchungs-
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haft erstanden hat. Sinngemäss ist jedoch dem Gesetz nichts anderes zu entnehmen. Wenn Art. 69 StGB vorschreibt, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, soweit der Täter die Haft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt hat, so wird damit unmittelbar auf die Beziehung hingewiesen, die nicht nur zwischen Tat und Sanktion einerseits, sondern auch zwischen Tat und Untersuchungshaft andererseits bestehen muss. Haft und Sanktion müssen aus Anlass des sich auf dieselbe Tat beziehenden Verfahrens angeordnet beziehungsweise ausgefällt worden sein. Dass dies allein der ratio legis entspricht, folgt auch aus dem zweiten Satz von Art. 69 StGB, wo ausdrücklich auf die Sanktion Bezug genommen und gesagt wird, wenn das Urteil auf Busse laute, könne die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigt werden. Hier wird der Zusammenhang zwischen Tat, Untersuchungshaft und Sanktion zweifelsfrei hergestellt. Lehre und Rechtsprechung haben denn auch bis anhin Art. 69 StGB stets dahin verstanden, dass der Richter, der die Strafe abschliessend bemisst, die Anrechnung der Haft auf diese vorzunehmen hat, mit anderen Worten, dass für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe der Grundsatz der Identität der Tat besteht (BGE 104 IV 6 ff. mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann nicht eine in einem zweiten Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, angerechnet werden. Die Vorinstanz hat nun aber die Untersuchungshaft von sechs Tagen auf die 10-tägige Haftstrafe angerechnet, für die der bedingte Strafvollzug widerrufen worden ist. Wie bereits ausgeführt, muss die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat. A hat die Untersuchungshaft in demjenigen Verfahren erstanden, in dem die Vorinstanz am
11. April 2000 die fünfmonatige Gefängnisstrafe verhängt hat. Die Untersuchungshaft hätte daher auf diese Strafe angerechnet werden müssen, auch wenn der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist.
c) Im Resultat ist somit festzuhalten, dass Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichtsausschusses Alvaschein vom 11. April 2000 dahingehend zu ergänzen ist, dass die erstandene Untersuchungshaft von sechs Tagen im Vollzugsfall auf die verhängte Strafe von fünf Monaten Gefängnis anzurechnen ist. Ziffer 3 des besagten Dispositivs ist dahingehend abzuändern, dass die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Alvaschein vom 22. Februar 1999 bedingt ausgesprochene Haftstrafe von 10 Tagen zu vollziehen ist. Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO). Die Berufung ist somit gutzuheissen. SB 00 37 Urteil vom 7. Juni 2000