Jurisdiction in Debt Enforcement Proceedings After Debtor's Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe jurisdictional issue in a request for leave to contest a debt enforcement action arises where a debtor company relocates its registered office after enforcement proceedings begin but before the decision on the request. The court reasoned that jurisdiction generally shifts to the judge at the new seat because the place of enforcement is considered variable during the preliminary proceedings, including the leave-to-contest stage. However, jurisdiction remains with the original court if the creditor was not informed of the move or if the debtor failed to raise the objection of lack of jurisdiction in the proceedings; the creditor is deemed to have knowledge of any change in the registered office published in the official gazette, establishing a fiction of general knowledge, meaning the creditor should have addressed the request to the court at the new location.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 933 Abs. 1 OR, Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 643 Abs. 1 OR, Art. 53 SchKG, Art. 38 Abs. 2 SchKG; Jurisdiction in Debt Enforcement Proceedings After Debtor's Relocation: The court reasoned that jurisdiction generally shifts to the judge at the new seat because the place of enforcement is considered variable during the preliminary proceedings, including the leave-to-contest stage. However, jurisdiction remains with the original court if the creditor was not informed of the move or if the debtor failed to raise the objection of lack of jurisdiction in the proceedings; the creditor is deemed to have knowledge of any change in the registered office published in the official gazette, establishing a fiction of general knowledge, meaning the creditor should have addressed the request to the court at the new location.
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KI-generiertThe court ruled that the lower court judge (Bezirksgerichtspräsidium Plessur) was incorrectly competent because the debtor's domicile had changed, referencing this article on the variability of the place of execution.
The court used this provision in conjunction with Art. 53 SchKG to determine that the judge of the new domicile should have handled the application for legalization of debt.
This provision was cited to establish the binding effect of the registered change of domicile on third parties, implying knowledge, which formed the basis for changing jurisdiction.
This provision governs the allocation of court costs, which is impliedly applied when the appeal is granted and the opposing party (Kantons Tessin) is ordered to bear the costs (though the final order imposing costs is not explicitly provided in this snippet, the reasoning suggests the ruling based on substantive/procedural law mandates a cost decision, and this is the standard citation for costs).
Volltext
13 PKG 2000
b) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Gerichtsverfahren)
13 – Gerichtsstand der Rechtsöffnung;Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft (Art. 53, Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zuständigkeit des Richters am neuen – aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) als bekannt vorausgesetzten – Sitz.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung, wobei der Betreibungsort derjenige Ort ist, an dem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Der ordentliche Betreibungsort einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person befindet sich gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz. Die Aktiengesellschaft als juristische Person ist gemäss Art. 643 Abs. 1 OR im Sinne eines Entstehungserfordernisses in das Handelsregister einzutragen (vgl.A. Meier-Hayoz / P. Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, N. 42 ff. zu § 2 und N. 48 ff. zu § 6). Folglich ist sie gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz zu betreiben.
Verlegt nun der am richtigen Ort betriebene Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Sitz, so ist das Rechtsöfnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Sitzes zu stellen; denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Schuldners. Indessen bleibt der Richter am alten Sitz zuständig, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Sitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie davon erfahren hat; sowie wenn der Schuldner es unterlässt, im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (vgl. BGE 116 III 1; 115 III 27; 112 III 10; Staehelin/ Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1– 87, Basel/Genf/ München 1998, N 22 zu Art. 84). Mit anderen Worten ist nur dann der Richter am neuen Sitz zuständig, wenn der Gläubiger von der während des Einleitungsverfahrens erfolgten Sitzverlegung Kenntnis erhalten hatte und der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhob.
b) Das Betreibungsverfahren wird mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingeleitet (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung, in welcher der Kanton Tessin die definitive Rechtsöffnung verlangt, wurde unter Gel-
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tendmachung des schuldnerischen Sitzes in Chur richtigerweise beim Betreibungsamt Chur mit Ausstellung des Zahlungsbefehls am 1. März 2000 angehoben. Noch vor der Rechtsöffnungsverhandlung, am 10. April 2000, verlegte die X AG gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug ihren Sitz von Chur nach Baar / ZG. Aufgrund des zu diesem Verfahrenszeitpunkt veränderlichen Betreibungsortes war das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuches grundsätzlich nicht mehr zuständig (Art. 53 SchKG e contrario, in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zudem erhob die X AG die Unzuständigkeitseinrede kurz nachdem sie vom laufenden Rechtsöffnungsverfahren erfuhr. Es ist daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig noch die Frage zu prüfen, ob der Gläubiger von der Sitzverlegung Kenntnis erhalten hatte.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Steuerverwaltung des Kantons Tessin, welche das Rechtsöffnungsgesuch erst am
20. Juli 2000 stellte, aufgrund der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ohne weiteres von der erfolgten Sitzverlegung der X AG habe erfahren können, und dass ihr der neue Sitz daher wohl auch bekannt gewesen war.
Gemäss Art. 641 Ziff. 2 OR ist der Sitz einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Wird eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss gemäss Art. 937 OR auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (vgl. BGE 116 III 1). Das Handelsregister steht gemäss Art. 930 OR jedermann zur Einsicht offen. Diese schon durch den Eintrag bewirkte Öffentlichkeit wird noch verstärkt durch die Publikation der Eintragungen des Handelsregisters im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Grundsätzlich muss alles, was ins Handelsregister eingetragen wird, ohne Verzug auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Ausgenommen von der Publikationspflicht ist gemäss Art. 931 OR nur, was Gesetz oder Handelsregisterverordnung ausdrücklich als nicht publikationspflichtig bezeichnen (vgl. A. Meier-Hayoz/ P. Forstmoser, a. a. O., N. 14 f. zu § 6). Folglich wird auch der Sitz einer Aktiengesellschaft – beziehungsweise dessen Änderung – im Anschluss an die Eintragung in das Handelsregister ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht (Art. 641 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 647 OR, Art. 6 98 Abs. 2 Ziff. 1 OR und Art. 931 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 933 Abs. 1 OR können sich Dritte nicht auf die Unkenntnis von richtigen und korrekt im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen berufen. Dies bedeutet, dass solche Eintragungen gegenüber jedermann wirken. Der gute Glaube des nicht informierten Dritten wird nicht geschützt. Mit anderen Worten besteht nach Art. 933 Abs. 1 OR eine so genannte «postitive Publizitätswirkung» des Handelsregisters in dem Sinne, dass die Einwendung der Unkenntnis wirksam gewordener Eintragungen
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ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Registerinhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6).
Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom
10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tessin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli 2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingierten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldnerin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränderlichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtspräsident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit. SKG 00 42 Urteil vom 18. Oktober 2000
14 – Rechtsöffnungsbeschwerde; Novenverbot (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO). Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausser zu von Amtes wegen zu prüfenden prozessrechtlichen Fragen nicht zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998 nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wurden mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Vermittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind