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PKG 2000 1 • KG GR PKG 2000 1 KI-generiert

Divorce Denial for Sham Marriage Due to Insufficient Proof of Duress and Claimant Complicity

Geschäftsnummer PKG 2000 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for divorce based on the intolerability of continuing the marriage, arguing it was a sham marriage entered into solely for financial benefit and residency rights, which must be proven by the claimant. The court first dismissed evidence requests filed after the statutory deadline for appeal, reasoning that under cantonal law, new substantive motions must be submitted with the declaration of appeal or within the deadline for a cross-appeal. On the merits, the court found the claimant failed to adequately prove that he was in such severe financial distress that the marriage was his only option, as documented income showed a surplus even after debt repayment. Furthermore, even if a sham marriage existed, the court determined that the claimant was substantially complicit in its arrangement, having allegedly been approached about marrying for money before the wedding, thus negating the requirement that the grounds for intolerance not be attributable to him under the relevant statute. Consequently, the appeal was dismissed as unfounded, upholding the lower court's denial of divorce under the exceptional grounds provision.

Legislator-Regeste

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Art. 138 ZGB, Art. 5d Abs. 2 EG, Art. 115 ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZGB, Art. 98 Ziff. 2 ZPO, Art. 226 ZPO; Divorce Denial for Sham Marriage Due to Insufficient Proof of Duress and Claimant Complicity: The court first dismissed evidence requests filed after the statutory deadline for appeal, reasoning that under cantonal law, new substantive motions must be submitted with the declaration of appeal or within the deadline for a cross-appeal. On the merits, the court found the claimant failed to adequately prove that he was in such severe financial distress that the marriage was his only option, as documented income showed a surplus even after debt repayment. Furthermore, even if a sham marriage existed, the court determined that the claimant was substantially complicit in its arrangement, having allegedly been approached about marrying for money before the wedding, thus negating the requirement that the grounds for intolerance not be attributable to him under the relevant statute. Consequently, the appeal was dismissed as unfounded, upholding the lower court's denial of divorce under the exceptional grounds provision.

Schlagwörter

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Scheidungsgrund Ehefreiheit Scheinehe gesetzliche Frist fehlendes eheliches Zusammenleben Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 ZGB

The appeal was rejected because the appellant did not sufficiently prove the elements required for divorce under this article (unreasonableness and lack of imputability).

Art. 138 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the admissibility of new facts and evidence in the appeal proceedings, although the specific motion based on it was rejected on procedural grounds (Art. 5d Abs. 2 EG zum ZGB).

Art. 5d Abs. 2 EG zum ZGB

Cited in the reasoning to reject the appellant's request for the hearing of new witnesses because the request was filed after the deadline.

Art. 219 ZPO

Cited in the reasoning concerning the deadline for filing the appeal, which caused the appellant's request for evidence to be deemed late.

Art. 139 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the court's free evaluation of evidence in divorce cases.

Art. 139 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the court's obligation to consider facts justifying a divorce as proven only if it is convinced thereof.

Art. 4 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the court's evaluation according to law and equity.

Art. 114 ZGB

Cited in the reasoning when establishing the required four-year separation period for divorce without proven unreasonableness.

Art. 136 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning when establishing that the four-year separation period must have expired at the time the claim is lodged.

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Volltext

PKG 2000 1

I. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile

1 – Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB).

– Neue Anträge im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 ZGB;

Art. 5d Abs. 2 EG zum ZGB). Neue Anträge im Sinne von Art. 138 ZGB sind unter Ausschlussfolge mit der Berufungserklärung spätestens bis zum Ablauf der Berufungsfrist bzw. innert der Frist zur Anschlussberufung zu stellen (Erw. 2).

– Unzumutbarkeit; Scheinehe (Art. 115 ZGB). Zu den Voraussetzungen der Scheidung einer Scheinehe nach Art. 115 ZGB; Nachweis einer (einseitigen) Scheinehe in casu nicht erbracht (Erw. 3 ff.)

Erwägungen:

2.a) Vorerst ist über die am 27. März 2000 schriftlich gestellten Beweisanträge zu befinden. Der Kläger beantragte, es seien gestützt auf Art. 138 Abs. 1 ZGB die Zeugen U., F. und P. einzuvernehmen. Die Aussage von U. habe wegen formeller Mängel nicht verwertet werden können, während P. offensichtlich ein falsches Zeugnis abgelegt habe. Schliesslich könne der Gemeindepräsident F. wichtige Angaben zum vorliegenden Verfahren machen.

b) In Scheidungsverfahren gilt im Gegensatz zu anderen Zivilrechtsstreitigkeiten nicht die im bündnerischen Zivilprozess übliche strenge Eventualmaxime (Art. 82 ff. ZPO), wonach etwa die Darstellung der Tatsachen und die Angaben der Beweismittel sowie Begehren um Einvernahme von Zeugen in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz beantragt werden müssen und später im erstinstanzlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen (Art. 98 Ziff. 2 ZPO) in den Prozess eingeführt werden dürfen, während im Berufungsverfahren nur das Unterlassen der Erhebung beantragter Beweise (Art. 226 ZPO) gerügt werden kann. Vielmehr schreibt das Bundesrecht in Art. 138 Abs. 1 ZGB vor, dass in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Das Bundesrecht lässt mit anderen Worten in Durchbrechung der Eventualmaxime echte und unechte Noven im Berufungsverfahren zu. Die Modalitäten wie Form und Frist für die Einlegung des Rechtsmittels richten sich aber nach kantonalem Recht. Dies gilt insbesondere für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt inerhalb des Rechtsmittels neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (Sutter/ Frei-

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burghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 zu Art. 138 ZGB; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 48; Schwenzer, Scheidungsrecht, Kommentar, Basel/ Genf/ München 2000, N 6 zu Art. 138 ZGB; Spühler / Schütt, Neues Scheidungsverfahrensrecht, in: AJP 8 1999 S. 1541 ff., S. 1542 f.). Das kantonale Recht bestimmt in Art. 10 Abs. 2 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (nun Art. 5d Abs. 2 EG zum ZGB), dass in der oberen kantonalen Instanz neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung gemäss den Artikeln 219 und 220 ZPO zu stellen und kurz zu begründen sind. Folglich muss der Antrag auf Einvernahme von neuen Zeugen spätestens bis zum Ablauf der Berufungsfrist gestellt werden.

c) Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Das vorinstanzliche Urteil wurde vom klägerischen Rechtsvertreter gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung am 16. Februar 2000 in Empfang genommen. Die Berufungsfrist fing an diesem Tag zu laufen an (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Weil der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt wird, endete sie am 7. März 2000. Der klägerische Beweisantrag wurde indessen erst am 27. März 2000 der Post aufgegeben. Damit erfolgte er fraglos verspätet. Er ist daher aus dem Recht zu weisen.

3. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, vor Ablauf der in Art. 114 ZGB genannten Frist von vier Jahren seit der Trennung könne eine Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe dem Kläger aus schwer wiegenden Gründen, welche dem Kläger nicht zuzurechnen seien, nicht zugemutet werden könne. Eine Scheinehe könne durchaus die Ursache eines Scheidungsgrundes nach Art. 115 ZGB darstellen, insbesondere wenn eine Person zum Zwecke der Eheschliessung missbraucht worden sei. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit liege jedoch beim Kläger. Vorliegend habe der Kläger das Vorliegen einer Scheinehe und damit die Unzumutbarkeit nicht rechtsgenüglich dargelegt. So habe er die behauptete Anzahlung von Fr. 5000.– nicht nachweisen können. Die Belege dafür fehlten. Der bei der Graubündner Kantonalbank erfolgte Bezug von Fr. 5500.– reiche dazu nicht aus. Die Beklagte habe Zahlungsbelege für die Verwendung eines Teils der Mittel vorweisen können. Der Kläger habe demgegenüber nicht dargetan, wozu er die Mittel gebraucht habe. Ebenfalls gäben die Zeugenaussagen nicht Aufschluss über eine Heirat zwecks Aufenthalt der Beklagten in der Schweiz. Die Zeugenaussagen würden zwar im Kern dahingehend übereinstimmen, dass sich die Parteien erst rund zwei Monate vor der Eheschliessung kennen gelernt hätten. Dies alleine belege ungeachtet der

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Aussagen der Zeugen A. und S. jedoch nicht rechtsgenüglich die Absicht, bloss eine Scheinehe eingehen zu wollen. Die Aussagen der Zeugen N., M. und U. könnten nicht verwertet werden. Der Kläger habe keinen Beweis über das Leistungsversprechen oder das Erbringen der Geldleistung durch die Beklagte liefern können. Insbesondere sei seine Vermögenslage nicht derart prekär gewesen, dass er überhaupt auf den fraglichen Geldbetrag angewiesen gewesen sei. Zudem hätten die Parteien zu Beginn den Eindruck einer intakten Ehe vermittelt.

b) Der Kläger liess in der mündlichen Berufungsverhandlung das Vorliegen einer Scheinehe geltend machen. Die Zeugen hätten mit Ausnahme von P. und C. bestätigt, die Parteien erst zwei Monate vor der Hochzeit zusammen gesehen zu haben. Die Aussagen von P. seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Der Kläger habe am Tage vor der Hochzeit Fr. 5000.– als Baranzahlung bekommen, womit er offene Rechnungen beglichen habe. Auch einige Zeugen hätten ausgesagt, dass er sich nur des Geldes wegen auf die Heirat eingelassen habe. Diese seien glaubwürdig, auch wenn sie teilweise mit dem Kläger vor der Einvernahme darüber gesprochen hätten. Der Beweis für eine Zahlung habe zwar nicht erbracht werden können.Aufgrund des Lügengebäudes der Beklagten sei der Sachverhalt jedoch erstellt. Ein Ehewille habe nicht bestanden. Der Beklagten sei es einzig um die Aufenthaltsbewilligung gegangen. Nach der Hochzeit seien die Parteien zur Täuschung der Fremdenpolizei in die Wohnung der Beklagten gezogen. Der Kläger habe bei der zweiten Befragung durch die Fremdenpolizei zugegeben, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Die Ehe müsse ohnehin unabhängig von der Bezahlung eines Geldbetrages geschieden werden. Sie sei nicht vollzogen worden und daher auch nicht schützenswert. Insbesondere sei angesichts des lediglich vier Monate dauernden Zusammenlebens das Abwarten einer Vierjahresfrist unzumutbar. Ein Festhalten an der Ehe durch die Beklagte sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Im Falle der Scheidung sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil die Beklagte nicht schlechter gestellt sei als vor der Ehe. Zudem sei es ihr zumindest in ihrer Heimat möglich, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Aus der Existenzminimumberechnung der Parteien ergebe sich, dass kein Unterhalt geschuldet sei.

c) Die Beklagte entgegnete, die Parteien seien eine Liebesheirat eingegangen. Ein Scheidungsanspruch bestehe daher im jetzigen Zeitpunkt nicht. Schwer wiegende Gründe objektiver oder der Beklagten zurechenbarer Natur seien nicht gegeben. Ein Scheidungsanspruch für diejenige Partei, die eine unzumutbare Situation gesetzt habe, bestehe nicht. Der Kläger mache geltend, den fehlenden Ehewillen seiner Ehefrau gekannt zu haben. Diesfalls hätte er aber gerade selbst die Ursachen für die Unzumutbarkeit gesetzt. Die vom Kläger genannten Zeugen seien unglaubwürdig, da sie nur

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Aussagen vom Hörensagen getätigt hätten. Nicht zuletzt habe die Schwester des Klägers vor ihrer Aussage mit diesem telefoniert. Seitens der Familie des Klägers hätten Ressentiments gegen die Beklagte wegen ihrer Staatsangehörigkeit bestanden. Der Kläger versuche nun, sich seiner Ehefrau zu entledigen, indem er sie beschuldige, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Die Beklagte habe das eheliche Zusammenleben aber wieder aufnehmen wollen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten der Beklagten an der Ehe könne keine Rede sein. Vielmehr erscheine das Verhalten des Klägers als stossend und verdiene keinen Rechtsschutz. Bei fehlendem Ehewillen sei es nach dem neuen Scheidungsrecht durchaus zumutbar, die Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB abzuwarten.

4.a) Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zu Scheidung auf Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben. Die Frist beginnt im Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten das Getrenntleben aufnehmen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt oder – in Ausnahmefällen – gar nicht erst aufnimmt (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 7 zu Art. 114 ZGB). Die vierjährige Frist muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 136 Abs. 2 ZGB) bereits abgelaufen sein. Vor Ablauf der vierjährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwer wiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Der Sinn und Zweck von Art. 115 ZGB besteht darin, für krasse Fälle, in welchen dem betreffenden Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB notwendige Trennungszeit von vier Jahren abzuwarten, einen Notausstieg aus der Ehe zu gewährleisten. Insofern kann von einem subsidiären Scheidungsgrund gesprochen werden (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 6 zu Art. 115 ZGB).

b) Die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch vor Ablauf der Vierjahresfrist sind kumulativ die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe wegen schwer wiegender Gründe und die fehlende Zurechenbarkeit der Gründe beim Kläger. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe wegen schwer wiegender Gründe ist festzuhalten, dass beim Ermessensentscheid über die Unzumutbarkeit in erster Linie zu berücksichtigen ist, ob der klagenden Partei zugemutet werden kann, das vierjährige Getrenntleben von Art. 114 ZGB abzuwarten. Es geht folglich nicht etwa um die Frage der Unzumutbarkeit des ehelichen Zusammenlebens, sondern um die Unzumutbarkeit der Ehe dem rechtlichen Bande nach. Mit anderen Worten muss die Tatsache, mit einer bestimmten Person verheiratet zu sein, unzumutbar sein und müssen die Auswirkungen trotz des Getrenntlebens gleichwohl in unzumutbarer Weise spürbar sein (Sutter/ Freiburghaus,

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a. a. O., N 9 zu Art. 115 ZGB; Schwenzer, a. a. O., N 6 zu Art. 115 ZGB). Die Unzumutbarkeit ist dabei nach einem strengen Massstab zu beurteilen. Es handelt sich gleichsam um ein Notventil für Härtefälle (Steck, Scheidungsklagen, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 25 ff., S. 35; Reusser, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 9 ff., S. 35).

c) Nach dem zweiten kumulativen Element von Art. 115 ZGB dürfen die schwer wiegenden Gründe der klagenden Partei nicht zuzurechnen sein. Andernfalls hätte diese es in der Hand, mit der Setzung eines schwer wiegenden Grundes den eigenen Scheidungsanspruch zu begründen. Dies wäre aber rechtsmissbräuchlich (Rumo-Jungo, Die Scheidung auf Klage, AJP 8 1999 S. 1530 ff., S. 1536). Als nicht dem Kläger zurechenbar gelten einerseits jene Fälle, bei denen objektive Gründe vorliegen. Zum anderen ist keine Zurechenbarkeit gegeben, wenn die Ursachen auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind (Schwenzer, a. a. O., N 16 zu Art. 115 ZGB). Die Zurechenbarkeit ist dabei nicht mit dem Vorliegen eines Verschuldens gleichzusetzen. Es genügt, wenn die schwer wiegenden Gründe in der Person des beklagten Ehegatten liegen (Reusser, a. a. O., S. 36). Im Vergleich zu den objektiven oder subjektiven Gründen der Unzumutbarkeit bloss untergeordnete Ursachen haben keine Auswirkungen auf den Scheidungsanspruch (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBI 1996 I 1 ff., S. 92).

d) Die Unzumutbarkeit ist zwar grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen, doch sind subjektive Befindlichkeiten mitzuberücksichtigen (Schwenzer, a. a. O., N 11 zu Art. 115 ZGB). Es ist eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Umstände vorzunehmen, die den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden vermögen. Eine Bildung von starren Fallgruppen ist daher abzulehnen (Sutter / Freiburghaus, a. a. O., N 14 zu Art. 115 ZGB). Die Frage nach dem Vorliegen schwer wiegender Gründe ist eine Wertungsfrage, die das Gericht im Sinne von Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (Rumo-Jungo, a. a. O., S. 1536; Botschaft, a. a. O.,

S. 93). Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Grundes der Scheinehe ist festzuhalten, dass missbräuchliche Eheschliessungen durchaus zur Unzumutbarkeit führen können, insbesondere wenn ein ausländischer Ehegatte ausschliesslich deshalb heiratet, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, und daher bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein echter Ehewille besteht (Steck, a. a. O., S. 37). Eine Scheidung kommt diesfalls allerdings nur in Frage, wenn kein Fall der Eheungültigkeit vorliegt. Die Berufung des klagenden Ehegatten auf Art. 115 ZGB kann jedoch dann nicht geschützt werden, wenn die klagende Partei den fehlenden Ehewillen und die Motive des andern Ehegatten gekannt hat (Steck, a. a. O., S. 37).

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e) Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 139 Abs. 1 ZGB). Tatsachen, welche zur Begründung einer Klage auf Scheidung dienen, hat das Gericht nur dann als erwiesen zu betrachten, wenn es sich von deren Vorhandensein überzeugt hat (Art. 139 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast für das Vorhandensein der Unzumutbarkeit liegt bei der auf Scheidung klagenden Partei, die ihren Scheidungsanspruch aus Art. 115 ZGB ableitet. Zwar schreibt das Bundesrecht für scheidungsbegründende Tatsachen die Untersuchungsmaxime vor. Damit hat das Gericht die materielle Richtigkeit der behaupteten Tatsache anhand der geltend gemachten Beweismittel zu überprüfen, selbst wenn sie von der Gegenpartei nicht bestritten oder gar anerkannt werden. Die Prüfungspflicht beschränkt sich aber auf den Sachvortrag der Parteien. Das Gericht ist aufgrund von Art. 139 Abs. 2 ZGB nicht etwa von Bundesrechts wegen gehalten, entweder nach nicht geltend gemachten scheidungsbegründenden oder nach scheidungsfeindlichen Tatsachen zu suchen (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 13 zu Art. 139 ZGB). Der Kläger trägt das Risiko, dass die entsprechenden Tatsachen beweislos bleiben und seine Klage somit abzuweisen ist (Sutter / Freiburghaus, a. a. O., N 19 zu Art. 115 ZGB). Klagefundament des Anspruchs von Art. 115 ZGB sind die Unzumutbarkeit sowie das Fehlen der Zurechenbarkeit. Dass es sich um unbestimmte negative Tatsachen handelt, kann nicht zur Beweislastumkehr führen (Schwenzer, a. a. O., N 21 zu Art. 115 ZGB). Es ist daher davon auszugehen, die klagende Partei trage die Beweislast dafür, dass ihr der schwerwiegende Grund nicht oder in höchstens untergeordneter Weise zuzurechnen ist. Das Gericht muss daher eine Scheidungsklage abweisen, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, dass ein schwer wiegender Grund besteht oder dieser nicht doch der klagenden Partei zuzurechnen ist (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 20 zu Art. 115 ZGB).

5.a) Die Parteien haben am 31. Juli 1998 geheiratet. Am 4. Dezember 1998 ist der Kläger eigenen Angaben zufolge aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen. Weil damit die Vierjahresfrist fraglos nicht erfüllt ist und auch kein gemeinsames Begehren um Scheidung der Ehe gestellt wurde, kann eine Scheidung nur gestützt auf Art. 115 ZGB ausgesprochen werden. Damit hat der Kläger die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe trotz des Getrenntlebens nachzuweisen. Er trägt einerseits die Beweislast für das Vorhandensein schwer wiegender Gründe. Andererseits hat er die fehlende Zurechenbarkeit nachzuweisen.

b) Der Kläger sah die schwer wiegenden Gründe bereits in der Prozesseingabe und in der Replik im Umstand, dass er einzig aus finanziellen Gründen geheiratet habe. P. habe ihn im Juni 1998 angefragt, ob er Interesse habe, durch eine Heirat Fr. 15 000.– zu verdienen. Da er in finanzieller Bedrängnis gewesen sei, habe er der Versuchung nicht widerstehen können. Einen Tag vor der Heirat habe er von der Beklagten Fr. 5000.– erhalten.Aus dem

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Kontoauszug gehe hervor, dass die Beklagte am Tag vor der Heirat Fr. 5500.– abgehoben habe. In der Folge hätten sie das Bestehen einer normalen Ehe vorgetäuscht. Die Beklagte habe einzig geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 7 ANAG zu erhalten und nicht aus der Schweiz ausreisen zu müssen. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die Parteien eine Scheinehe geführt hätten, deren Weiterführung trotz Trennung als schwer wiegender Grund für ihn unzumutbar sei. Zeugen könnten bestätigen, dass er nur des Geldes wegen geheiratet habe. Niemand habe die Parteien mehr als zwei Monate vor ihrer Hochzeit gesehen. Selbst die Fremdenpolizei habe widerlegen können, dass sich die Parteien seit längerer Zeit gekannt hätten. Die Aussagen des Zeugen P. seien blosse Schutzbehauptungen.

6.a) Hinsichtlich der finanziellen Notlage des Klägers geht aus den Akten hervor, dass er am 18. Mai 1998 einen Darlehensvertrag mit der Bank Prokredit AG über Fr. 26 000.– abgeschlossen hat. Dabei verpflichtete er sich, den Kredit inklusive Verzinsung in 60 aufeinander folgenden monatlichen Raten zu Fr. 570.25 zurückzuzahlen. Der Kläger errechnete in seinen Eingaben sein Existenzminimum. Das um 20% erweiterte Existenzminimum betrug dabei Fr. 2547.90 (Grundbetrag Fr. 1010.–, Miete Fr. 800.–, Krankenkasse Fr. 153.20, Steuern Fr. 160.–, erweiterter Notbedarf Fr. 424.70). Er verdient demgegenüber monatlich Fr. 3392.70 netto. Wird die Rückzahlung des Darlehens von monatlich Fr. 570.25 berücksichtigt, verbleibt ihm sogar nach der eigenen Berechnung ein Überschuss von Fr. 274.55. Resultiert aber selbst nach Abzug der Rückzahlungen des Darlehens ein Überschuss, ist nicht ersichtlich, worin die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers begründet waren. Weitere finanzielle Verpflichtungen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Vor allem hat er nicht ausgeführt, wofür er die behauptete Summe benötigt hätte. Damit kann nicht von einer finanziellen Notlage ausgegangen werden. Ein Rückschluss auf das Eingehen einer Scheinehe zwecks Geldbeschaffung ist daher aus diesem Umstand nicht zulässig. Nur am Rande sei festgehalten, dass mit den behaupteten Fr. 15 000.– auch nur ein Teil des Darlehens hätte beglichen werden können.

b) Der Kläger brachte verschiedentlich vor, er sei von P. angesprochen worden, ob er Geld brauche. Er könne dies mit der Heirat der Beklagten verdienen. Wie es überhaupt zu diesem Gespräch gekommen ist, wurde nicht dargelegt. Der Kläger schilderte nicht, weshalb P.von seinen Schulden gewusst habe. Vielmehr hat P. in Anbetracht der vorhandenen Beweise über die finanzielle Situation des Klägers keinen Anlass gehabt, diesen auf eine Heirat zwecks Geldbeschaffung anzusprechen.

c) Der Kläger macht des Weiteren geltend, am Tage vor der Heirat von der Beklagten Fr. 5000.– als Anzahlung erhalten zu haben. Die Beklagte habe an diesem Tag Fr. 5500.– von der Graubündner Kantonalbank bezogen. Dem Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank ist in der Tat zu entneh-

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men, dass die Beklagte am 30. Juli 1998 bei der erwähnten Bank einen Betrag von Fr. 5500.– bezogen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass damit nicht die Möbellieferung der Bader GmbH bezahlt worden war. Es handelte sich hierbei um einen Ratenkauf über 12 Monate. Insofern stimmt die Behauptung der Beklagten über die Verwendung des bezogenen Betrages nicht. Indessen liegen Quittungen im Umfang von Fr. 1967.15 bei den Akten, welche das Zahlungsdatum vom 31. Juli 1998 aufweisen. Da vorher keine Bezüge in dieser Höhe getätigt worden waren, liegt der Schluss nahe, dass ein Teil der Fr. 5500.– für die betreffenden Einzahlungen verwendet worden war. Des Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in der Zeit vom 30. Juni bis 30. September 1998 bei der Graubündner Kantonalbank insgesamt Fr. 12 740.– bezogen hat. Die entsprechenden Summen betragen für die Periode vom 1. April bis

30. Juni 1998 Fr. 18 990.–, für die Zeit vom 31. Dezember 1997 bis 31. März 1998 Fr. 10 895.10, für den Zeitraum vom 30. Juni bis 30. September 1997 Fr. 10 425.65, für die Zeit vom 31. März bis 30. Juni 1997 Fr. 13 365.65 und vom

31. Dezember 1996 bis 30. März 1997 Fr. 12 655.65. Damit hielt sich der Gesamtbezug im dritten Quartal des Jahres 1998, in welchem sie die fraglichen Fr. 5500.– abgehoben hatte, im Rahmen der früheren Bezüge. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese Beträge für ihre Lebenshaltung benötigt hatte. Einzig in der Vorperiode war der Geldbezug erheblich höher. Aus dem vom Kläger vorgebrachten Bezug der Fr. 5500.– kann folglich nicht rechtsgenüglich abgeleitet werden, sie habe davon am Tage vor der Eheschliessung Fr. 5000.– an den Kläger abgegeben. Dies hätte einen entsprechend höheren Geldbezug erfordert. Zu beachten ist dabei, dass sie offensichtlich nach wie vor selbst für ihren Lebensunterhalt hatte aufkommen müssen. Dies ergibt sich indirekt aus der Aussage des Klägers bei der Fremdenpolizei anlässlich der Befragung vom

22. Dezember 1998, wonach er zwar bei der Beklagten eine Bleibe gehabt habe, indessen für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen müssen. Wie der höhere Geldbezug in der Vorperiode (1. April bis 30. Juni 1998) zu erklären ist, wird nicht dargetan. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden, da vom Kläger nicht behauptet wird, die angeblich geleistete Zahlung von Fr. 5000.– sei aus den damaligen Bezügen getätigt worden. Damit ist auch die behauptete Zahlung der Beklagten an den Kläger am Tage vor der Eheschliessung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb sich daraus kein Anhaltspunkt für eine Geldzahlung für die Heirat ergibt. Selbst der Kläger liess in seinem Plädoyer geltend machen, der Beweis für die Zahlung von Fr. 5000.– habe nicht vollkommen erbracht werden können. Soweit der Kläger geltend macht, damit offene Rechnungen beglichen zu haben, hat er dafür keinen einzigen Beleg ins Recht gelegt, obwohl dies für ihn ein Leichtes hätte sein müssen. Damit bleibt dieses Vorbringen eine blosse Parteibehauptung.

7.a) Der Kläger beruft sich für den Nachweis der Scheinehe schliesslich auf verschiedene Zeugen, welche mit Ausnahme von P. und C. die Par-

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teien nicht mehr als zwei Monate vor deren Hochzeit gesehen hätten. In der ersten Befragung durch die Fremdenpolizei am 29. September 1998 machte der Kläger geltend, er habe die Beklagte durch einen Arbeitskollegen etwa im Juni oder Juli 1996 nach Feierabend kennen gelernt. Nach einem Jahr hätten sie erstmals Heiratsabsichten bekundet. Die Beklagte gab bei der gleichzeitig durchgeführten Befragung an, sie habe den Kläger im November 1996 durch P. kennen gelernt. Im Frühjahr 1997 seien sie eine Beziehung eingegangen. Der Kläger habe ihr erstmals vor Weihnachten 1997 einen Heiratsantrag gemacht. In der zweiten fremdenpolizeilichen Befragung vom 23. November 1998 führte der Kläger hingegen aus, P. sei im Sommer 1998 (ca. Juni oder Juli) auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er bereit sei, gegen Geld zu heiraten. In der Einvernahme vom 22. Dezember 1998 machte er geltend, die Beklagte habe ihn im Juni / Juli 1998 wegen der Aufenthaltsehe angesprochen. Er habe diese vorher nie in der Kantine gesehen. P. habe ihn anfangs Juni 1998 angesprochen und gefragt, ob er eine Landsmännin heiraten würde. Dabei habe er Fr. 15 000.– geboten. Alle drei hätten sich dann anfangs Juni 1998 im Restaurant Signal getroffen. P. sagte in der fremdenpolizeilichen Befragung vom 16. Dezember 1998 aus, vor rund zwei Jahren habe ihn der Kläger auf die Beklagte angesprochen. Etwa zwei bis drei Monate später hätten sich die beiden wieder getroffen. Die Parteien hätten ihn häufig angesprochen, ob sie heiraten sollen. Rund sieben Monate vor der Heirat hätten sie ihn gefragt, ob er als Trauzeuge amten möchte.

b) Im Laufe des Scheidungsprozesses wurden verschiedene andere Zeugen über die Parteien und deren Motive zur Ehe befragt. Die Schwester des Klägers, N. gab zu Protokoll, erst kurz vor der Hochzeit davon erfahren zu haben, dass ihr Bruder heiraten werde. Dieser habe ihr gegenüber erklärt, er heirate aus finanziellen Gründen. M., ebenfalls eine Schwester des Klägers, machte geltend, ihr Bruder habe sie rund zwei Monate vor der Hochzeit darüber informiert, dass er aus finanziellen Gründen heirate. P. sagte in der Zeugeneinvernahme aus, etwa im November 1997 hätten sich die Parteien kennen gelernt. Sie hätten seiner Erinnerung nach eine rund zweijährige Bekanntschaft gehabt, bevor sie geheiratet hätten. Aus seiner Sicht hätten sich die beiden gern gehabt. Der Zeuge S. gab zu Protokoll, er habe rund einen Monat vor dem Heiratstermin angenommen, dass es zur Heirat kommen werde. Aus dem Verhalten des Klägers habe er gemerkt, dass es diesem um Geld gegangen sei. Den Namen der Beklagten habe er erst im Gerichtsverfahren gehört. Der Zeuge A. machte geltend, er habe im Juni / Juli 1998 erfahren, dass der Kläger heirate. Dieser habe erzählt, er sei in Geldnot und die Beklagte bezahle ihm Geld für die Heirat. Die Nachbarin der Beklagten, D., führte aus, sie habe rund einen Monat vor der Hochzeit den Kläger kennen gelernt. Das Ehepaar habe sich wie ein normales verheiratetes Paar verhalten. Die Trauzeugin C. gab an, den Kläger rund ein halbes Jahr vor der Heirat

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kennen gelernt zu haben. Rund zwei Monate vor der Hochzeit sei sie angefragt worden, ob sie Trauzeugin sein wolle. Bereits vor diesem Zeitpunkt habe sie die beiden zusammen im Ausgang gesehen. Sie hätten sich nach der Ehe so verhalten, wie sich ein glückliches Ehepaar verhalte. Die Zeugin J. brachte vor, sie habe den Kläger wie auch die Beklagte im Juli 1998 kennen gelernt und den Eindruck gewonnen, dass sie ein ganz normales Eheleben geführt hätten. Der Nachbar L. gab zu Protokoll, er habe die Beklagte im Juni 1998 und den Kläger im Juli 1998 kennen gelernt. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Parteien eigentlich zufrieden und glücklich gewesen seien. Die Zeugin T. machte geltend, als Nachbarin habe sie den Kläger nur zwei oder drei Mal gesehen. Das Ehepaar habe sich dabei ganz normal benommen. Die Zeugin X. führte aus, sie habe den Kläger erst im Juni oder Juli 1998 kennen gelernt, als die Parteien in die Wohnung eingezogen seien. Sie hätten sich in dieser Zeit bei Anlässen ganz normal benommen. Die Aussagen der weiteren Zeugen vermögen keinen weiteren Aufschluss zu geben.

c) Wie der Kläger zutreffend ausführt, lernten einige Zeugen das Ehepaar B. insbesondere den Kläger in der Tat erst im Juni oder Juli 1998 kennen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beklagte offenbar erst im Juni 1998 in die neue Wohnung eingezogen war und demzufolge die Aussagen der Nachbarn über die Dauer der Beziehung der Parteien vor ihrer Heirat nicht sehr aussagekräftig sind. Die weiteren Aussagen über die Dauer der Bekanntschaft der Parteien gehen erheblich auseinander. Zu beachten ist dabei auch die Aussage der Trauzeugin C., welche den Kläger rund ein halbes Jahr vor der Hochzeit kennen gelernt haben will. Auch M. machte geltend, bereits zwei Monate vor der Heirat über diese informiert worden zu sein. Dies weist ebenfalls auf eine längere als die vom Kläger behauptete Bekanntschaft hin. Gleiches gilt auch für das Verkündgesuch. Dieses war bereits am 19. Juni 1998 gestellt worden. Es erschiene recht aussergewöhlich, wenn die Parteien innerhalb von zwei Wochen bereits ein Verkündgesuch eingereicht hätten. Des Weiteren hatte die Beklagte bereits Ende Mai 1998 beim Versandhaus Bader zwei Eheringe gekauft. Zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien kennen gelernt hatten, ist angesichts der verschiedenen Aussagen und Anhaltspunkte nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, kann letztlich aber offen gelassen werden. Allein daraus lässt sich ohnehin nicht der Beweis erbringen, dass die Parteien einzig zum Zwecke der Aufenthaltsbewilligung und ohne wirklichen Ehewillen geheiratet haben.

8.a) Für die Beurteilung des Vorliegens eines wirklichen Ehewillens ist nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass die beiden Parteien in den Augen sämtlicher Nachbarn eine ganz normale Ehe geführt hätten. Zwar ist es durchaus möglich, dass dem Umfeld gegenüber ein intaktes Eheleben vorgespielt worden war (vgl. BGE 122 II 292). Ins Gewicht fällt aber, dass die Beklagte kurz vor der Heirat und dem Einzug des Klägers in deren Wohnung

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neue Möbel angeschafft hatte. Diese hatte sie nach den Aussagen vor der Fremdenpolizei vom 29. September 1998 selbst bezahlt. Die Beklagte hatte jedoch nicht erstmals eine Wohnung bezogen, sondern lediglich die Wohnung gewechselt. Bloss zur Erweckung des Anscheins einer normalen Ehe hätten aber kaum weitere Möbel hinzugekauft werden müssen. Dieser Umstand spricht folglich eher gegen eine Scheinehe. Einzig die vom Kläger aufgerufenen Zeugen M., N., S. und R. gaben zu Protokoll, dass eine Heirat einzig des Geldes wegen erfolgt sei. Aus dem Umstand, dass die Verwandtschaft des Klägers die Beklagte nicht oder nur wenig vor der Heirat kennen gelernt hatte, kann nichts geschlossen werden. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Klägers von Anfang an gegen die Eheschliessung war und seine Schwester ihn bei der Fremdenpolizei sogar verzeigt hatte. Im Lichte dieser Ausführungen ist es durchaus verständlich, dass sich der Kontakt der Beklagten mit der Familie des Klägers in engen Grenzen gehalten hatte. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom

28. April 2000 im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass auf den Kläger von seiner Familie – auch nach der Heirat – Druck ausgeübt worden war, was ihn schliesslich zum Verlassen der ehelichen Wohnung veranlasst hatte.

b) Der Kläger zog in der mündlichen Berufungsverhandlung die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beklagten in Frage, indem er auf den Widerspruch der Aussagen der Parteien vor der Fremdenpolizei aufmerksam machte. Die Beklagte hatte zu Protokoll gegeben, zwei Tage vor der Befragung letztmals sexuellen Kontakt mit dem Kläger gehabt zu haben, während der Kläger ausgeführt hatte, dies sei am Tag vor der Einvernahme geschehen. Dazu ist festzuhalten, dass die Angaben der Parteien in der Tat widersprüchlich sind. Die Aussagen der Beklagten erscheinen aber nicht zum vornherein weniger glaubwürdig als diejenigen des Klägers. Es darf bei der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der klägerischen Aussagen und Behauptungen ausgegangen werden. Der Kläger hatte in der zweiten fremdenpolizeilichen Einvernahme geltend gemacht, überhaupt keinen sexuellen Kontakt mit der Beklagten gehabt zu haben. Anlässlich dieser Befragung, welche rund fünf Monate nach der Heirat stattgefunden hatte, führte er zudem aus, er habe die Beklagte erst im Verlaufe des Juni oder Juli 1998 kennen gelernt. Somit konnte er sich nach rund fünf Monaten – im Gegensatz zu den Aussagen in den Rechtsschriften – gar nicht mehr genau an den Zeitpunkt des erstmaligen Treffens erinnern. Wie bereits erwähnt, lag das vom Kläger unterschriebene Verkündgesuch aber bereits am 19. Juni 1998 beim Zivilstandsamt in D. vor. Wenn der Kläger anlässlich der Befragung bei der Fremdenpolizei nun den Zeitpunkt des ersten Treffens gar im Juli 1998 für möglich hielt, so erscheint er auch mit Blick auf seine weiteren Ausführungen nicht grundsätzlich glaubwürdiger als die Beklagte.

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9. Vorliegend ist erstellt, dass die Beklagte nach der Heirat um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dass ihr dies nicht ungelegen kam, kann angesichts der drohenden Wegweisung nicht in Abrede gestellt werden. Dieser Umstand reicht jedoch nicht für die Annahme einer Scheinehe aus. Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ist im Falle einer Heirat grundsätzlich rechtmässig (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), es sei denn, die Aufenthaltsbewilligung stelle alleiniges Motiv der Heirat dar und es bestehe darum kein Wille, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 121 II 97). Nach den erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht in einer finanziellen Notsituation war, in welcher er zwingend auf die genannte Summe angewiesen gewesen wäre. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aus den Zeugenaussagen nicht rechtsgenüglich darauf geschlossen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien wirklich kennen gelernt hatten. Anhaltspunkte für eine längere Bekanntschaft sind in den Akten durchaus vorhanden. Schliesslich lassen auch die übrigen Umstände, insbesondere das Verhalten der Parteien, nicht rechtsgenüglich darauf schliessen, dass diese einzig zwecks Aufenthaltsbewilligung geheiratet haben. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass durchaus auch Indizien bestehen, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. So vermochte die Beklagte nur durch die Heirat ihrer Wegweisung zu entgehen und wurden ihre Aussagen bei weitem nicht von allen Zeugen bestätigt. Trotz dieser Indizien kann sich das Gericht aufgrund der Beweislage aber nicht ohne erhebliche Zweifel von einer Ehe mit dem alleinigen Motiv der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung überzeugt erklären. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Eheschliessung einen wirklichen Ehewillen hatte. Eine missbräuchliche Eheschliessung ist daher vom Kläger nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, weshalb nicht auf einen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 115 ZGB geschlossen werden kann.

10.a) Der Kläger liess in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend machen, unabhängig von der Entrichtung eines Geldbetrages könne ihm die Fortführung der Ehe nicht zugemutet werden. Einerseits sei der Wille zu einer Lebensgemeinschaft gar nie vorhanden gewesen. Andererseits sei das Abwarten der vierjährigen Trennungszeit auch deswegen unzumutbar, weil das Zusammenleben der Parteien nur rund vier Monate gedauert habe und eine vierjährige Trennungszeit nicht zuletzt aufgrund des heftig geführten Prozesses als übermässig lang erscheine. An ein Zusammenfinden der Parteien sei nicht zu denken. Sie lebten schon seit zwei Jahren getrennt und würden sicherlich nie mehr zusammenfinden.

b) Die neurechtliche Unzumutbarkeit definiert sich nicht mehr direkt über die Zerrüttung, sondern misst sich am Mass der für den klagenden Ehepartner konkret spürbaren Auswirkungen. Lassen sich unzumutbare Auswirkungen ohne weiteres durch die Aufnahme des Getrenntlebens in er-

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heblicher Weise mildern, so müssen Scheidungswillige das vierjährige Getrenntleben abwarten (Schwenzer, a. a. O., N 6 zu Art. 115 ZGB). An die Unzumutbarkeit ist dabei ein sehr strenger Massstab anzulegen. Sehr problematisch ist es dabei, die Länge der noch abzusitzenden Restfrist bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es dürfen an die Zumutbarkeit wohl keine unterschiedlichen Anforderungen gestellt werden, je nach dem, ob die Vierjahresgrenze weit entfernt liegt oder nicht. Soweit in Frage steht, ob die Ehedauer einen Einfluss auf die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe habe, ist dies im Sinne einer allgemeinen Regel zu verneinen (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 13 zu Art. 115 ZGB), auch wenn teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es bei Kurzehen wohl eher als bei längerer Ehedauer unzumutbar sei, die Trennungsfrist von vier Jahren abzuwarten. Vorliegend sind keine Auswirkungen des Getrenntlebens ersichtlich, welche selbst das Getrenntleben als unzumutbar gestalten würden. Dass sich die Parteien nicht mehr zusammenfinden werden, weil die Lebensgemeinschaft ihren Sinn verloren beziehungsweise nach der Darstellung des Kläger gar nie bestanden hat, kann nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Scheidungsvoraussetzungen gar kein Kriterium bilden. Ansonsten würde gleichsam der vom Gesetzgeber bewusst ausgeschaltete Scheidungsgrund der unheilbaren Zerrüttung im Sinne der altrechtlichen Rechtsprechung durch die Hintertür wieder eingeführt (vgl. Sutter / Freiburghaus, a. a. O., N 9 zu Art. 115 ZGB; Schwenzer, a. a. O., N 3 zu Art. 115 ZGB; Rumo-Jungo, a. a. O., S. 1535 f.). Die Heftigkeit eines Scheidungsprozesses vermag ebenfalls kaum das Erfordernis von Art. 115 ZGB zu unterlaufen. Da keine weiteren Gründe geltend gemacht wurden, erscheint ein Getrenntleben für die restliche Dauer der bereits mit dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung im Dezember 1998 begonnenen Vierjahresfrist durchaus als zumutbar.

11.a) Soweit die Zurechenbarkeit in Frage steht, hat der Kläger sowohl vor der Vorinstanz als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, im Juni 1998 von P. angefragt worden zu sein, ob er gegen ein Entgelt heiraten wolle. Damit bringt er sinngemäss vor, bereits vor der Heirat am

31. Juli 1998 um die Absicht der Beklagten gewusst zu haben, einzig aus fremdenpolizeilichen Motiven heiraten zu wollen. Daraus geht hervor, dass auf seiner Seite die finanziellen Vorteile im Vordergrund gestanden hätten und bei ihm ein wirklicher Ehewille mithin nicht bestanden habe. Wenn der vom Kläger in den Rechtsschriften behauptete Sachverhalt zutreffen würde, hätte er aber bereits vor der Eheschliessung vom fehlenden Ehewillen der Beklagten und von deren Motiven um die Erlangung fremdenpolizeilicher Vorteile Kenntnis gehabt. Der Kläger macht nichts Gegenteiliges geltend, sondern versuchte dies mit verschiedenen Zeugenaussagen noch zu untermauern. Im Lichte dieser Umstände kann nicht gesagt werden, die geltend gemachten Gründe könnten dem Kläger nicht zugerechnet werden. Vielmehr wäre er

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diesfalls geradezu in grossem Masse mitverantwortlich für die Schliessung einer Scheinehe und die Setzung des von ihm genannten Unzumutbarkeitsgrundes. Selbst wenn von einer Scheinehe auszugehen wäre, wäre deren Schliessung zu einem wesentlichen Teil auch dem Kläger zuzurechnen. Ein Scheidungsanspruch aus Art. 115 ZGB müsste ihm daher auch aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers versagt bleiben. Auch aus dem Blickwinkel der Zurechenbarkeit des Unzumutbarkeitsgrundes wäre daher die Berufung des Klägers abzuweisen, zumal er – obwohl beweispflichtig – die fehlende Zurechenbarkeit gar nicht durch andere Tatsachen nachzuweisen versucht hat.

b) Die fehlende Zurechenbarkeit könnte allenfalls im Vorbringen ersehen werden, dass ihm aufgrund der finanziellen Bedrängnis fast keine andere Wahl verblieben sei. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger eine finanzielle Notlage aber nicht rechtsgenüglich dargelegt. Dieses Vorbringen wäre daher nicht geeignet, an der Zurechenbarkeit des Unzumutbarkeitsgrundes etwas zu ändern.

12.a) Soweit der Kläger geltend macht, ein Festhalten der Beklagten an der Ehe sei rechtsmissbräuchlich, ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich die beklagte Partei der Scheidungsklage widersetzt, vom gesetzlichen System her gesehen anders als im bisherigen Recht kaum je rechtsmissbräuchlich sein kann. Namentlich kann nicht argumentiert werden, das Festhalten am blossen rechtlichen Band der Ehe verstosse gegen Treu und Glauben. Es liegt ein klarer gesetzgeberischer Entscheid vor, dass der Ehegatte, dem der schwer wiegende Grund zuzurechnen ist, keinen eigenen Scheidungsanspruch hat. Der andere Ehegatte hat somit das Recht, sich vier Jahre lang gegen die Scheidung zu wehren (Sutter/ Freiburghaus, a. a. O., N 8 zu Art. 115 ZGB). Das Verhalten der Beklagten ist daher nicht rechtsmissbräuchlich (Schwenzer, a. a. O., N 19 zu Art. 115 ZGB).

b) Konnte der Kläger aber weder das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe noch die fehlende Zurechenbarkeit der Unzumutbarkeit rechtsgenüglich nachweisen und hält die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest, besteht für den Kläger kein Scheidungsanspruch nach Art. 115 ZGB. Die Vorinstanz hat ihm die Scheidung daher zu Recht verweigert. Die dagegen erhobene Berufung ist folglich als unbegründet abzuweisen. ZF 00 17 Urteil vom 22. August 2000