Jurisdiction Over Premature Sentence Serving and Execution Transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the jurisdiction for ordering and executing the premature serving of a sentence before a final conviction, noting that this measure lies on the threshold between prosecution and execution of the sentence. The court reasoned that the decision to order the premature serving of the sentence falls to the investigating judge during the investigation phase or the president of the court after indictment, while the actual execution is the responsibility of the Justice, Police, and Health Department (JPSD). Since the request concerned a transfer, which constitutes an execution facility measure, the court concluded that the matter fell under the JPSD's competence, and thus dismissed the application, remitting it to the appropriate department, unless the JPSD sought the president's consent for the specific facility measure as required by regulation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 181 StPO, Art. 101 StPO, Art. 25 VSM, Art. 85 Abs. 7 StPO; Jurisdiction Over Premature Sentence Serving and Execution Transfer: The court reasoned that the decision to order the premature serving of the sentence falls to the investigating judge during the investigation phase or the president of the court after indictment, while the actual execution is the responsibility of the Justice, Police, and Health Department (JPSD). Since the request concerned a transfer, which constitutes an execution facility measure, the court concluded that the matter fell under the JPSD's competence, and thus dismissed the application, remitting it to the appropriate department, unless the JPSD sought the president's consent for the specific facility measure as required by regulation.
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KI-generiertCited as the article determining that the investigating judge is responsible for ordering premature serving of the sentence during the investigation phase.
Cited as the article determining that the President of the Court is responsible for ordering premature serving of the sentence after the indictment.
Cited as the basis for the Justice, Police and Health Department (JPSD) being responsible for the execution of all custodial sentences, including premature serving.
Volltext
PKG 1999 9
digung. Sire fällt mithin nicht unter den vom Bundesgericht wie dargelegt konkretisierten Begriff der Waffe, weshalb schon aus diesem Grund eine Qualifizierung im vorliegenden Fall zu verneinen ist. SF 99 11 Urteil vom 15. Juni 1999
9 - Vorzeitiger Strafvollzug; Zuständigkeit für Anordnung und Durchführung ( Art. 85 Abs. 7, Art. 101 und Art. 181 StPO).
Für die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs ist im Untersuchungsverfahren der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Gerichtspräsident zuständig, für die Durchführung hingegen das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement.
Aus den Erwägungen:
Der Verteidiger weist darauf hin, dass in der vorliegenden Strafsache noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Demzufolge falle die Behandlung des Versetzungsgesuchs in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums.
a) Der vorzeitige Strafvollzug soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor der (rechtskräftigen) Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 117 Ia 72).
Er stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Sowohl die Besonderheit, dass der Strafantritt während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens erfolgt, als auch der damit verfolgte Zweck haben auf die Anordnung und Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs Einfluss. Die Anordnung hat im Untersuchungsverfahren durch den Untersuchungsrichter und nach Erlass der Anklageverfügung durch den zuständigen Gerichtspräsidenten zu erfolgen. (Art. 85 Abs. 7 und Art. 101 StPO). Die Durchführung obliegt demgegenüber dem Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement (JPSD). Dies einerseits, weil das Departement gemäss Art. 181 StPO für den Vollzug aller Freiheitsstrafen zuständig ist, und sich andererseits der Vollzug des vorzeitigen Strafantritts grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie beim normalen Strafvollzug zu richten hat (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 190). Dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden während der Zeit des vorzeitigen Strafvollzuges verfügungsberechtigt bleiben und der Vollzug mit dem noch laufenden Strafverfahren koordiniert werden muss, trägt Art. 25 der Verordnung über den Strafund Massnahmevollzug im Kanton Graubünden (VSM) Rechnung. Demgemäss können gegenüber einem Insassen, der sich im vorzeiti-
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gen Strafvollzug befindet, alle Vollzugserleichterungen nur ausmahmsweise und nur mit Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. - nach Anklageerhebung - des zuständigen Gerichtspräsidenten angeordnet werden.
b) Im vorliegenden Fall wurde M. bereits vor Anklageerhebung durch die Untersuchungsbehörde in den vorzeitigen Strafvollzug überführt. Mit dem Begehren, er sei von der Strafanstalt Sennhof in die Strafanstalt Realta zu versetzen, beantragt M. lediglich eine Vollzugserleichterung. Gegenstand des Gesuchs vom 2. Februar 1999 bildet somit nicht die Frage der Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges, sondern die Art des Vollzuges. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt und seitens des JPSD zu Recht geltend gemacht wird, fällt die Behandlung des Gesuchs demnach grundsätzlich in seine Kompetenz als Vollzugsbehörde. Das Kantonsgerichtspräsidium hat sich lediglich dann mit dem Antrag von M. zu befassen, wenn das JPSD die Voraussetzungen für eine Vollzugserleichterung als gegeben erachtet und den Gerichtspräsidenten in Beachtung von Art. 25 VSM um Zustimmung ersucht. Auf das Gesuch wird demnach nicht eingetreten und die Eingabe zur weiteren Behandlung an das zuständige JPSD überwiesen. SF 98 33 Verfügung vom 11. Februar 1999