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PKG 1999 8 • KG GR PKG 1999 8 KI-generiert

Syringe Threat Insufficient for Dangerous Weapon Robbery; Premature Sentence Execution Authority Defined

Geschäftsnummer PKG 1999 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant who threatened another person with a used syringe containing blood remnants from an HCV-infected individual was not guilty of robbery involving a dangerous weapon because, according to established case law, a syringe, when used for its intended purpose, does not qualify as an object designed for attack or defense, regardless of how dangerously it was employed in the specific instance. Separately, regarding the premature execution of a sentence before a final judgment, the court determined that the investigating judge or the president of the court holds the authority to order it, while the execution itself falls under the responsibility of the Justice, Police, and Health Department.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Ziff. 2 StGB, Art. 181 StPO, Art. 101 StPO, Art. 85 Abs. 7 StPO; Syringe Threat Insufficient for Dangerous Weapon Robbery; Premature Sentence Execution Authority Defined: Separately, regarding the premature execution of a sentence before a final judgment, the court determined that the investigating judge or the president of the court holds the authority to order it, while the execution itself falls under the responsibility of the Justice, Police, and Health Department.

Schlagwörter

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gefährlicher Gegenstand Drohung gegen Behörden und Beamte Raub Waffenrechtsdelikte versuchter Mord Gefahr von Drogenhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 IV 138
unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall (BGE 117 IV 138 f.
BGE 117 Ia 72
Challenge to Premature Execution of Sentence Without Explicit Consent
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 140 Ziff. 2 StGB

The court determined whether the object used (a syringe) qualified as a dangerous weapon under this article.

Art. 85 Abs. 7 StPO

Cited to establish the responsibility of the investigating judge for ordering early service of sentence during the investigation phase.

Art. 101 StPO

Cited to establish the responsibility of the presiding judge for ordering early service of sentence after the indictment.

Art. 181 StPO

Cited as the basis for the Department's responsibility for the execution of all custodial sentences, including early service of sentence.

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Volltext

8 PKG 1999

b) Strafurteile

8 - Raub; gefährliche Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Eine gebrauchte, noch Blutreste enthaltende Spritze eines HCV- Infizierten stellt keine gefährliche Waffe dar.

Aus den Erwägungen:

b) Wie aus dem Sachverhalt bekannt, hat W den M. mit einer gebrauchten, noch Blutreste enthaltenden Spritze bedroht. Aus den Akten ergibt sich, dass W. mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert ist. Gemäss Gutachten des Instituts für Klinische Mikrobiologie und Immunologie, St. Gallen, vom

6. Januar 1999 erleiden 85 % der HCV-Infizierten eine chronische Infektion mit diesem Virus, die in den meisten Fällen mit einer chronischen Leberentzündung einhergeht. 20 % dieser Patienten wiederum entwickeln innert 10 bis 20 Jahren eine Leberzirrhose, aus der sich ein tödliches Leberversagen oder ein Leberkrebs entwickeln kann. Es handelt sich somit bei Hepatitis-C um eine durchaus ernstzunehmende, die Gesundheit massiv gefährdende und sogar lebensbedrohende Erkrankung. In dem Gutachten des Instituts für Mikrobiologie und Immunologie, St. Gallen, wird weiter festgehalten, dass es bei Nadelstichverletzungen in 5-10 % der Fälle zu einer Übertragung des Virus kommt. Es besteh somit bei einem Stich oder beim Anritzen der Haut mit einer Blut enthaltenden Nadel eines HCV-Infizierten die Gefahr einer Virusübertragung. Indem W. den M. mit einer offensichtlich gebrauchten, infizierten und sogar noch Blutreste enthaltenden Spritze bedrohte, hat er diesen augenscheinlich mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder sogar Leben bedroht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

W. nach eigenen Aussagen den Deckel der Spritze nicht entfernt hatte. Dieser wäre nämlich mit einem Handgriff und sehr schnell zu entfernen gewesen, so dass W. innert kürzester Zeit mit der Spritze hätte zustechen und M. verletzen können. Es fragt sich nun, ob die infizierte Spritze als gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB angesehen werden muss. Waffen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Gegenstände, die, wie Schlagringe oder Gummiknüppel, nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Dass ein Gegenstand entgegen seiner Bestimmung wie eine Waffe eingesetzt werden kann und dann unter Umständen nicht weniger gefährlich ist, macht ihn nach dieser Rechtsprechung noch nicht zu einer Waffe, denn der Begriff der Waffe ist abstrakt zu verstehen, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall (BGE 117 IV 138 f. mit Hinweisen; 118 IV 146 f. E d). Wird eine Spritze bestimmungsgemäss verwendet, so dient sie augenscheinlich weder dem Angriff noch der Vertei-

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digung. Sire fällt mithin nicht unter den vom Bundesgericht wie dargelegt konkretisierten Begriff der Waffe, weshalb schon aus diesem Grund eine Qualifizierung im vorliegenden Fall zu verneinen ist. SF 99 11 Urteil vom 15. Juni 1999

9 - Vorzeitiger Strafvollzug; Zuständigkeit für Anordnung und Durchführung ( Art. 85 Abs. 7, Art. 101 und Art. 181 StPO).

Für die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs ist im Untersuchungsverfahren der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Gerichtspräsident zuständig, für die Durchführung hingegen das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement.

Aus den Erwägungen:

Der Verteidiger weist darauf hin, dass in der vorliegenden Strafsache noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Demzufolge falle die Behandlung des Versetzungsgesuchs in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums.

a) IDer vorzeitige Strafvollzug soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor der (rechtskräftigen) Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 117 Ia 72).

Er stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Sowohl die Besonderheit, dass der Strafantritt während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens erfolgt, als auch der damit verfolgte Zweck haben auf die Anordnung und Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs Einfluss. Die Anordnung hat im Untersuchungsverfahren durch den Untersuchungsrichter und nach Erlass der Anklageverfügung durch den zuständigen Gerichtspräsidenten zu erfolgen. (Art. 85 Abs. 7 und Art. 101 StPO). Die Durchführung obliegt demgegenüber dem Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement (JPSD). Dies einerseits, weil das Departement gemäss Art. 181 StPO für den Vollzug aller Freiheitsstrafen zuständig ist, und sich andererseits der Vollzug des vorzeitigen Strafantritts grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie beim normalen Strafvollzug zu richten hat (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 190). Dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden während der Zeit des vorzeitigen Strafvollzuges verfügungsberechtigt bleiben und der Vollzug mit dem noch laufenden Strafverfahren koordiniert werden muss, trägt Art. 25 der Verordnung über den Strafund Massnahmevollzug im Kanton Graubünden (VSM) Rechnung. Demgemäss können gegenüber einem Insassen, der sich im vorzeiti-