Statutory Appeal Scope for Final Procedural Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reasoned that contrary to the narrow wording of the relevant statute, the statutory appeal mechanism must apply to all final procedural decisions to avoid creating unreasonable inequalities, especially since appellate review by the higher court already extends to cost allocation and compensation decisions arising from decisions of lower committee bodies. Therefore, an appeal was permissible against a dismissal order issued by the presiding judge of a district court, as restricting the right of appeal only when the order originated from the presiding judge rather than a committee decision would be illogical given that an unfair cost decision should be equally challengeable regardless of the issuing authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 EGzZGB, Art. 15 Abs. 3 EG; Statutory Appeal Scope for Final Procedural Decisions: 7 - Berufung gegen Entscheide der Regierung ( Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledigende Sachund Prozessentscheide der Regierung gegeben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide (in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung).
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KI-generiertVolltext
PKG 1999 7
Rat 1993/94 S. 179). Entgegen dem, was der zu enge Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB glauben zu machen scheint, kann die gesetzliche Lösung nicht den Sinn haben, dass ausschliesslich zur Verfügung stehende Rechtsmittel dahin zu beschränken, dass mit ihm, obwohl dies im Normalfall so sein wird, lediglich Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse angefochten werden können. Der Weiterzugsregelung gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB müssen vielmehr, sollen nicht stossende Ungleichheiten geschaffen werden, sämtliche prozessbeendenden Erkenntnisse unterliegen.
Dass dem so sein muss, erhellt noch aus folgendem Grund. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes, sie seit dem Inkrafttreten des revidierten EGzZGB ergangen ist, können der Zivilkammer in Vormundschaftsangelegenheiten mit dem Rechtsmittel der Berufung unter anderem auch Fragen der Kostenverteilung sowie der Bemessung und Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen unterbreitet werden, sei es allein oder zusammen mit weiteren angefochtenen Punkten (vgl. PKG 1995 6 35, 1997 3 17). Es gibt nun nichts Stichhaltiges, welches dafür sprechen würde, eine solche Überprüfungsmöglichkeit nur zuzulassen, wenn die Kosten und Entschädigungsregelung Teil eines durch den Bezirksgerichtsausschuss gefällten Sachurteils bildet, nicht aber dann, wenn sie zu einer prozesserledigenden Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten gehört.
Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, nur im einen Fall eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Instanz zur Verfügung zu stellen, leuchtet doch nicht ohne weiteres ein, dass ein unbilliger Kostenentscheid weniger anfechtungswürdig sein soll, wenn er im Rahmen einer Präsidialverfügung ergeht.
Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums
M. vom 16. November 1999 konnte somit grundsätzlich die Berufung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB ergriffen werden, und es stände insoweit einem Eintreten auf das Rechtsmittel nichts entgegen. ZF 99 79 Urteil vom 4. April 2000
7 - Berufung gegen Entscheide der Regierung ( Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledigende Sachund Prozessentscheide der Regierung gegeben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide (in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung).
ZF 99 33 Beschluss vom 2. Juni 1999