Violation of Required Judicial Panel Composition Mandates Annulment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision where the appellate body concluded the claimants lacked standing to assert a claim for liability against the canton, upholding the lower court's dismissal of the action. The primary issue addressed, however, was a procedural violation concerning the composition of the deciding court, as the district court sat with only four judges instead of the constitutionally mandated five without demonstrable, timely consent from the parties. The court reasoned that a violation of the constitutional guarantee of a properly constituted court cannot be cured in subsequent proceedings, mandating the annulment of the challenged judgment and the remittance of the case for a new decision by the lower court in proper composition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 aBV, Art. 24 GVG, Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 58 BV, Art. 24 Abs. 1 GVG, Art. 8 Abs. 1 GVG; Violation of Required Judicial Panel Composition Mandates Annulment: The primary issue addressed, however, was a procedural violation concerning the composition of the deciding court, as the district court sat with only four judges instead of the constitutionally mandated five without demonstrable, timely consent from the parties. The court reasoned that a violation of the constitutional guarantee of a properly constituted court cannot be cured in subsequent proceedings, mandating the annulment of the challenged judgment and the remittance of the case for a new decision by the lower court in proper composition.
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KI-generiertCited as the basis for the right to a properly constituted court, which was violated by insufficient judge participation.
Cited regarding the requirement for full court composition and the possibility of reduced composition with party consent, which was not met.
Cited in relation to the right to be heard, particularly concerning the replacement of judges or clerks.
Cited as the legal basis for appealing guardianship decisions, including orders for the dismissal of proceedings.
Volltext
5 PKG 1999
260 SchKG). Sind jedoch die Berufungskläger folglich nicht legitimiert, den streitigen Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Kanton Graubünden geltend zu machen, so ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat. ZF 98 76 Urteil vom 22. Februar 1999
Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. Juni I999 abgewiesen.
5 Verfassungsmässiger Richter; vollständige Besetzung des Gerichts; Auswechslung von Gerichtspersonen (Art. 58, Art. 4 aBV; Art. 24 GVG). Vom Grundsatz der vollständigen
Besetzung des Gerichts darf nur mit Zustimmung der Parteien abgewichen werden, ansonsten das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung in ordnungsgemässer Besetzung zurückzuweisen ist. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auswechslung von Gerichtspersonen ohne erneute Äusserungsmöglichkeit der Parteien.
Aus den Erwägungen:
Art. 58 Abs. 1 BV gibt jedem Verfahrensbeteiligten unter anderem einen Anspruch darauf, dass die erkennende richterliche Behörde richtig zusammengesetzt ist, sie also vollzählig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (Garantie des gesetzlichen Richters; vgl. Rene Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 139, 144, 369; Alfred Kölz, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. III, Art. 58 BV [Stand Dezember 1990], Rz. 7, 13). Vom Grundsatz der vollständigen Besetzung des Spruchkörpers darf freilich abgewichen werden, wenn sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 144). Entsprechend bestimmt Art. 24 Abs. 1 GVG, dass die Gerichte vollständig besetzt sein müssten, während Abs. 2 vorsieht, es könne ausnahmsweise (bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richter) mit Einwilligung der Parteien auch in reduzierter Besetzung getagt werden, bei Fünfergerichten, wenn wenigstens drei, und bei Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richter Einsitz nähmen. Die Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 58 Abs. 1 BV, der nebst dem bereits erwähnten Anspruch auf den gesetzlichen Richter auch den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 139), kann im Weiterzugsverfahren nicht geheilt werden; ein Ent-
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scheid, der in unrichtiger Besetzung oder unter Mitwirkung eines nicht unabhängigen oder nicht unparteiischen Richters ergangen ist, muss vielmehr aufgehoben werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 179 f.), und es ist die Sache zur Neubeurteilung in ordnungsgemässer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur so wird erreicht, dass die genannten Teilgehalte von Art.
58 Abs. 1 BV (hier die Garantie des gesetzlichen Richters) bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwirklicht werden.
Wie oben gezeigt wurde, tagte das Bezirksgericht an den beiden Sitzungen vom 28. April 1999 und 24. Juni 1999, als die vorliegende Streitsache beraten und entschieden wurde, nicht in der von Art. 8 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Fünferbesetzung. Vielmehr nahmen - den Vizepräsidenten eingeschlossen - lediglich vier Richterinnen und Richter im Gericht Einsitz. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Parteien hierüber rechtzeitig unterrichtet worden wären und dass sie dem je konkludent oder gar ausdrücklich zugestimmt hätten. Sie konnten offenkundig erst der schriftlichen Urteilsausfertigung entnehmen, dass die erkennende Behörde im Zeitpunkt der Beratung und Entscheidfindung nicht die erforderliche Anzahl Mitglieder aufgewiesen hatte. Dies führte nach dem Gesagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit sie hierüber in ordnungsgemässer Zusammensetzung neu befinde.
Bei dieser Sachlage braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob sich eine Rückweisung der Streitsache an das Bezirksgericht auch deshalb aufgedrängt hätte, weil lic. iur. R., welche an den mündlichen Verhandlungen vom 28. Mai und 15. Oktober 1997 als Aktuarin teilgenommen hatte, für die beiden Sitzungen vom 28. April und 24. Juni 1999 durch lic. iur. M. ersetzt worden war. Im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Gerichtskomposition bei der nun nötig werdenden Neubeurteilung des Falles möglicherweise wiederum nicht zur Verfügung stehen wird, erscheinen doch einige wenige Bemerkungen angezeigt. Kommt es in einem Verfahren zu mehr als einer Verhandlung, ist es ohne weitere denkbar, dass eine Gerichtsperson (Richter oder Aktuar) wegen Ausscheidens aus dem Amt oder aus anderen Gründen (Krankheit etwa) nicht mehr Einsitz nehmen kann und durch jemand anders ersetzt werden muss. Eine solche Auswechslung stellt noch keinen Verstoss dar gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV, und sie führt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) auch nicht zwingend dazu, dass den Parteien allein deswegen stets Gelegenheit gegeben werden muss, sich noch einmal mündlich oder schriftlich vernehmen zu lassen, dies kann sich erübrigen, wenn der neu mitwirkende Richter (oder Aktuar) den Prozessstoff durch Aktenstudium zu erarbeiten vermag und dadurch einen Wissenstand erreicht, der jenem der übrigen Gerichtsmitglieder entspricht (vgl. BGE 117 Ia 133 ff., 96 I321 ff.). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, dürfte
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äusserst fraglich sein, gilt es doch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass insgesamt sechs Verhandlungen bzw. Sitzungen stattgefunden haben und dass aussagekräftige Protokolle hierzu praktisch fehlen. Die Vorinstanz wird also der Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. ZF 99 60 Urteil vom 2. November 1999 ZF 99 61
6 Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB).
Die vormundschaftsrechtliche Berufung ist nicht nur gegen Sachurteile der Bezirksgerichtsausschüsse gegeben, sondern gegen sämtliche prozesserledigenden Entscheide wie die in casu angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten zufolge Rückzugs der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, kann die Sache nach fester bündnerischer Gerichtspraxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten als erledigt abgeschrieben werden. Es bedarf hierfür keines förmlichen Beschlusses jener Instanz, welche für die materielle Behandlung der Angelegenheit zuständig gewesen wäre. Dies blieb denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten, und es hat insbesondere die Berufungsklägerin hierzu in ihrer Eingabe an die Zivilkammer keine Rügen erhoben.
In Vormundschaftssachen ergangene Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Im Rahmen der letzten Totalrevision des EGzZGB, die zu der vom Volk am 12. Juni 1994 angenommenen und von der Regierung auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzten Fassung führte, war anfänglich noch vorgesehen gewesen, die Regierung weiterhin als zweite Aufsichtsund Beschwerdeinstanz zu belassen. Um den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Verfahrensgarantien zu genügen, entschied sich dann aber der Gesetzgeber, anstelle der Regierung - unter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss und der oberen Instanz (vgl. hierzu PKG 1995 4 24).
- als zweitinstanzliche Aufsichtsund Weiterzugsbehörde das Kantonsgericht (genauer dessen Zivilkammer) treten zu lassen. Den Zugang zu ihr ermöglichen sollte fortan naturgemäss nicht mehr wie bisher die Verwaltungsbeschwerde, sondern neu (und wiederum als einziges Rechtsmittel) die zivilrechtliche Berufung (vgl. Botschaften der Regierung an den Grossen