Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1999 18 • KG GR PKG 1999 18 KI-generiert

Tax Assessment Enforcement Title and Excludable Payments

Geschäftsnummer PKG 1999 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a definitive debt collection proceeding, the court affirmed that a final administrative tax assessment constitutes a valid enforcement title, but held that previously paid amounts, even if contested, must be excluded if the creditor explicitly acknowledges the payment in the proceeding. The court further ruled that while minor, easily determinable default interest on a confirmed tax debt can be subject to definitive enforcement despite not being explicitly stated in the title, administrative collection fees lack the requisite enforcement title because federal law preempts cantonal authority from expanding the definition of "enforcement costs" under the relevant statute, meaning such fees can only be enforced after a final judicial decision confirming them as party costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 27 GVV, Art. 80 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 153 Abs. 3 StG; Tax Assessment Enforcement Title and Excludable Payments: The court further ruled that while minor, easily determinable default interest on a confirmed tax debt can be subject to definitive enforcement despite not being explicitly stated in the title, administrative collection fees lack the requisite enforcement title because federal law preempts cantonal authority from expanding the definition of "enforcement costs" under the relevant statute, meaning such fees can only be enforced after a final judicial decision confirming them as party costs.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühren Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerbetreibung Zinszahlung Kostenfestsetzung Rechtsbeständigkeit der Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 SchKG
The court refers to this article regarding the requirement for the debtor to prove extinction of the debt via documentary evidence in the definitive opposition proceedings.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantonsgebietes den gerichtlichen Urteilen als Rechtsöffnungstitel gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht.
Art. 27 GVV
Diesbezüglich hält Art. 27 GVV zum SchKG fest, dass vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons über öffentlichrechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art.
Art. 80 SchKG
27 GVV zum SchKG fest, dass vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons über öffentlichrechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind.
Art. 80 Abs. 1 SchKG
Art. 80 Abs. 1 SchKG) - mit Schreiben vom 11.
Art. 153 Abs. 3 StG
c) Soweit auch für die Verzugszinsforderung die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 153 Abs. 3 StG für verspätete Zahlungen ein Verzugszins gesetzlich geschuldet ist.
Art. 42 Ausfü
Das Finanzdepartement legt die jährlichen Zinssätze für die Verzugszinsen auf alle Forderungen des Kantons fest (Art. 42 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz [BR 710.110]).
Art. 55 Aus
g in Verbindung mit Art. 55 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 II 63
Entsprechend wird in BGE 119 II 63 festgehalten: «Welche Kosten in die laufende Betreibung einzubeziehen sind und für welche demgegenüber eine neue Betreibung nötig ist, bestimmt zweifellos das Bundesrecht.
BGE 123 III 271
Security for Party Costs in Debt Enforcement Proceedings
BGE 62 III 16
Für eine solche Beschränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage (BGE 62 III 16).
BGE 121 III 432
Creditor Challenges Partial Reduction of Mortgage Certificates After Forced Sale
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG

The court refers to this article regarding the requirement for the debtor to prove extinction of the debt via documentary evidence in the definitive opposition proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the final disposition concerning the allocation of costs, though the specific text of the dispositive is not provided, this is the standard citation for costs in similar decisions and is listed as a possibility for inclusion.

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Volltext

18 PKG 1999

18 - Definitive Rechtsöffnung ( Art. 80 f. SchKG).

- Einwendung der Tilgung; Beweis durch Urkunden (Art.

81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die erfolgte Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Erw. b).

- Definitive Rechtsöffnung kann nach der Praxis auch für geringfügige, leicht feststellbare und liquide Verzugszinsen auf einer rechtskräftig veranlagten Steuerforderung gewährt werden, nicht aber für (nicht rechtskräftig verfügte) Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung (Erw.

c ff.).

Aus den Erwägungen:

a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Verwaltungsentscheid) kann er die definitive Rechtsöffnung verlangen. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantonsgebietes den gerichtlichen Urteilen als Rechtsöffnungstitel gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Diesbezüglich hält Art. 27 GVV zum SchKG fest, dass vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons über öffentlichrechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Das kantonale Steuergesetz (im folgenden: StG [BR 720.000]) sieht sodann in Art.

155 Abs. 3 die Gleichstellung von rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheiden ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,Art.1-87, Basel/Genf/München 1998, N 108 zu Art. 80).

Der Bezirksgerichtspräsident hat der «Veranlagungsverfügung für die Sondersteuer auf Kapitalabfindungen 1992» vom 17. Dezember 1998 zu Recht grundsätzlich die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels für den darin ausgewiesenen Forderungsbetrag von Fr. 531.- zuerkannt. Dies zumal die Rechtskraft dieser Verfügung - eine weitere Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG) - mit Schreiben vom 11. August 1999 von der Steuerverwaltung bescheinigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

b) Liegt ein solcher Titel vor, muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass der Steuerverfügung getilgt oder

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gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs.

1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 4 zu Art. 81).

In ihrem Rechtsöffnungsbegehren vom 17. August 1999 bestätigte die Steuerverwaltung eine Zahlung des Schuldners in der Höhe von Fr. 594.- vom 2. Juni 1999. Diese Zahlung wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer sie bereits mit dem Telefax vom 1. September 1999 geltend gemacht hatte. Da diese Zahlung im Rechtsöffnungsgesuch von der Steuerverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde, hätte die definitive Rechtsöffnung in diesem Umfang nicht erteilt werden dürfen. Zu Recht nicht berücksichtigt wurde hingegen die vom Beschwerdeführer behauptete Zahlung von Fr. 101.20, da dafür weder ein Beweis noch eine Anerkennung der Steuerverwaltung vorliegt. Ob diese Zahlung von Fr.

101.20 tatsächlich geleistet wurde, kann somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht geklärt werden.

c) Soweit auch für die Verzugszinsforderung die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 153 Abs. 3 StG für verspätete Zahlungen ein Verzugszins gesetzlich geschuldet ist. Das Finanzdepartement legt die jährlichen Zinssätze für die Verzugszinsen auf alle Forderungen des Kantons fest (Art. 42 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz [BR 710.110]). Für das Jahr 1999 beträgt der nach Ablauf der auf den Rechnungen vorgegebenen Zahlungsfrist zu erhebende Verzugszins

5 % (vgl. Publikation des Finanzund Militärdepartements des Kantons Graubünden «Verzugszins und Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung für das Jahr 1999», in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 2/1999). Praxisgemäss kann für Verzugszinsen in der Regel auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn ein solcher im Rechtsöffnungstitel nicht direkt ausgewiesen ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 49 zu Art. 80). Wenn Verzugszinsen für Steuerforderungen zahlenmässig nicht ausgewiesen sind, müssen sie wenigstens aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sein. Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen auch ohne Rechtsöffnungstitel erteilt werden (vgl. PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Der Zinsenlauf beginnt je nach Grund des Verzugseintritts (d. h. Mahnung oder Verfalltag/Fristablauf). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt 1996, N 3 zu Art. 104).

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Für die verspätete Zahlung der Steuerforderung in der Höhe von Fr. 531.- machte die Steuerverwaltung bei einem Zinssatz von 5 % für die Zeit vom 17. März 1999 bis 2. Juni 1999 Fr. 5.50 geltend. Obwohl die genannte Steuerrechnung vom 14. Januar 1999 nicht zu den Akten gegeben wurde, ist von deren Existenz auszugehen, zumal der Beschwerdeführer am 2. Juni 1999 die obgenannte Zahlung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht die von der Steuerverwaltung geltend gemachte Zinsdauer, weshalb angenommen wird, dass sie den obgenannten Grundsätzen entspricht. Somit war die Steuerverwaltung berechtigt, unter Beachtung der genannten Grössen einen Zins von Fr. 5.50 zu verlangen. Da dieser Betrag jedoch ebenfalls von der erwähnten Zahlung von Fr. 594.- des Beschwerdeführers gedeckt und somit getilgt ist, durfte dafür nicht die definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

d) Bezüglich der Mahnund Betreibungsgebühren von Fr. 80.- ist zu beachten, dass die definitive Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die auf einem Rechtstitel im Sinne des Art. 80 SchKG beruht. In der vorgelegten «Veranlagungsverfügung für die Sondersteuer auf Kapitalabfindungen 1992» ist indessen lediglich der Forderungsbetrag von Fr. 531.- ausgewiesen, während die Mahnund Betreibungsgebühren nicht Bestandteile desselben bilden und daher nicht als vollstreckbar bezeichnet werden können. Nicht hilfreich ist der Hinweis des Beschwerdegegners auf den Regierungsbeschluss 2616/93, da dieser mit Inkrafttreten der neuen Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz am 1. Januar 1999 ausser Kraft getreten ist (vgl. Art. 54 lit. g in Verbindung mit Art. 55 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz). Allerdings wird nun in Art. 42 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz dem Finanzdepartement unter anderem die Kompetenz eingeräumt, jährlich die Mahnund Betreibungsgebühren festzusetzen. Mit Departementsverfügung vom 5. Januar 1999 wurden folgende Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung generell festgesetzt: Zweite Mahnung Fr. 30.-, Betreibungsbegehren Fr. 50.- (vgl. Publikation des Finanzund Militärdepartements des Kantons Graubünden «Verzugszins und Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung für das Jahr 1999»). Diese Publikation stützt sich auch auf die Art. 36 und 40 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen (VVG), wonach die Behörden für ihre Amtshandlungen den Beteiligten Kosten auferlegen können.

Das SchKG enthält mehrere Bestimmungen zu den Betreibungskosten. Aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht hervor, dass sich die Aufforderung im Zahlungsbefehl nur auf die bis zu dessen Zustellung entstandenen Kosten beziehen kann und damit nicht auf die Kosten für die Beseitigung des Rechtsvorschlages - erfolge diese im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem ordentlichen Zivilprozess. Im weiteren stellen Portoauslagen und

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Bemühungen des Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z. B. Kosten der Rechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG dar (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N 3 zu Art. 68; Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 3 zu Art. 68). Da das Stellen eines Betreibungsbegehrens sowie die Zustellung einer Mahnung durchaus als solche Bemühungen bezeichnet werden müssen, können dabei entstandene Kosten nicht als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG geltend gemacht werden. Es sei denn, der vorgenannte kantonale Erlass (Departementsverfügung vom 5. Januar 1999, gestützt auf Art. 42 Abs.

3 Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz) stellt eine gesetzmässige Konkretisierung des Bundesrechts - zu Art. 68 SchKG - dar und beinhalte eine zulässige Definition der Betreibungskosten. Dazu ist beachtlich, dass es grundsätzlich Sache des Bundes ist, das Betreibungsund Konkursrecht zu regeln (vgl. Art. 64 BV) und die Kantone nur in einem gewissen Rahmen vom Bundesrecht dazu aufgerufen sind, selber zu legiferieren. Zum Teil bedeutet diese Ermächtigung für die Kantone sogar eine Verpflichtung (vgl. Art. 1-3,13, 23, 24, 25 SchKG), während es ihnen freigestellt ist, andere Bereiche gesetzlich zu ordnen (z. B. Art. 5 Abs. 3, 27, 30 Abs. 1, 44 SchKG) (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,

6. Auflage, Bern 1997, N 1 und 12 zu § 3). Im Falle des Art. 68 SchKG besteht allerdings keine Kompetenz, durch kantonale Regelungen den Begriff der Betreibungskosten weiter zu fassen, als dies durch die bundesrechtliche Regelung geschieht. Entsprechend wird in BGE 119 II 63 festgehalten: «Welche Kosten in die laufende Betreibung einzubeziehen sind und für welche demgegenüber eine neue Betreibung nötig ist, bestimmt zweifellos das Bundesrecht. Es ist [...] auch davon auszugehen, dass Art. 68 SchKG die massgebende Bestimmung ist.» Die durch das Stellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten werden gemäss Rechtsprechung nicht von Art. 68 SchKG erfasst und stellen somit Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tragen hat - in Abweichungen zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die obsiegende Partei (Amonn/Gasser, a. a. O., N 10 zu §13). Die vom Finanzund Militärdepartement Graubünden «festgesetzten» Inkassogebühren sind ebenso Parteikosten wie die «festgesetzte» ausseramtliche Entschädigung in Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 80.- bis Fr. 200.- nach Aufwand (vgl. obgenannte Departementsverfügung vom 5. Januar 1999). Sie stellen somit weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlichrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat - was das hier interessierende Schuldbetreibungsund Konkursrecht betrifft - die Höhe solcher Parteikosten nirgends festge-

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legt und auch den Kantonen keine das Gemeinwesen gegenüber den privaten Gläubigern privilegierende Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der Verwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (BGE 123 III

271 E. 4c). Die bezeichnete Departementsverfügung vom 5. Januar 1999 gibt der kantonalen Verwaltung vielmehr lediglich das Recht, die entsprechenden Gebühren und Entschädigungen zu fordern; ob sie indessen zugesprochen werden können, hängt vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens ab. Keinesfalls werden sie dadurch zu Betreibungskosten im Sinne des SchKG, noch besteht dafür von vornherein ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Wollte man das Gegenteil annehmen, so liefe dies darauf hinaus, dass dem Schuldner keine Möglichkeit gegeben wäre, dem Zwangszugriff in sein Vermögen durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Beschränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage (BGE 62 III 16). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG), wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), kann das Gericht gemäss Art. 62 Abs. 1 der vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Obsiegt die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so kann sie Parteikosten gemäss Departementsverfügung vom 5. Januar 1999 geltend machen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet indessen das Gericht und erst der Entscheid des Gerichts stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Unterliegt hingegen die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie wird dann im Gegenteil als unterliegende Partei die obsiegende Partei zu entschädigen haben.

Der Hinweis auf Art. 85 OR wäre ebenfalls nicht behelflich. Im Gegensatz zu den Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, zu welchen die in der GebVSchKG festgelegten Kosten des Zahlungsbefehls gehören, handelt es sich - wie bereits erwähnt - bei den hier zu behandelnden Mahnund Betreibungsgebühren um für den Rechtsöffnungsrichter bislang nicht verbindlich festgelegte Parteikosten, für welche kein Anspruch auf definitive Rechtsöffnung besteht. Sind solche Kosten bestritten oder eben nicht verbindlich festgesetzt, so darf der Gläubiger bei einer Teilzahlung im Sinne von Art. 85 OR dieselbe eben nur auf die Hauptschuld samt Zinsen sowie allenfalls nicht bestrittene oder bereits verbindlich festgelegte Kosten anrechnen (vgl. Weber, Berner Kommentar, Band VI, 1. Abteilung, 4. Teilband, N 20 zu Art. 85; BGE 121 III 432). Für Mahnund Betreibungskosten als Parteikosten kann erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese

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individuell konkret auferlegt und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind. SKG 99 42 Urteil vom 13. Oktober 1999

19 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Art. 3, Art. 16 Ziff. 5 LugÜ.

- Die sich aus dem LugÜ ergebende Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters kann - anders als die mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend zu machende örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des Zahlungsbefehls - im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Zulässigkeit der Einreichung neuer Urkunden zu der von Amtes wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters im Beschwerdeverfahren (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO) (Erw. 1).

- Bestimmung und Nachweis des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im internationalen Verhältnis ( Art. 52 LugÜ; Art. 20 IPRG) ( Erw. 2).

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung, wobei Betreibungsort derjenige Ort ist, an dem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Die Unzuständigkeitseinrede muss gegenüber dem Zahlungsbefehl mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, ansonsten ist sie gegenüber dem am selben Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht dem rechtmässigen Betreibungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden. Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am falschen Ort sei nichtig, bestritten werden. Dies gilt sowohl für das Verfahren betreffend Erteilung der definitiven wie auch der provisorischen Rechtsöffnung. Einschränkungen gibt es hingegen bei der Zuständigkeit für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch das LugÜ (Staehelin /Bauer /Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1- 87, Basel/Genf/München 1998, N 3, N 18 ff. zu Art. 84).