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PKG 1999 17 • KG GR PKG 1999 17 KI-generiert

Joint Cost Award Authorization for Debt Collection

Geschäftsnummer PKG 1999 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for definitive legal authorization for debt collection where a joint award of legal costs had been granted to multiple creditors (including the requesting party) in a prior judgment. The court reasoned that because the award of costs was made to several claimants jointly, the requesting party could not unilaterally seek definitive legal authorization for the entirety of those costs unless they could prove assignment of the other creditors' shares or a legally established joint liability (solidarity) among the creditors, as no such proof of assignment or contractual solidarity was evident from the record, and statutory solidarity did not apply.

Legislator-Regeste

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Art. 150 OR, Art. 80 SchKG; Joint Cost Award Authorization for Debt Collection: The court reasoned that because the award of costs was made to several claimants jointly, the requesting party could not unilaterally seek definitive legal authorization for the entirety of those costs unless they could prove assignment of the other creditors' shares or a legally established joint liability (solidarity) among the creditors, as no such proof of assignment or contractual solidarity was evident from the record, and statutory solidarity did not apply.

Schlagwörter

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Inkasso Solidarhaftung Legalzession Vereinigung Kollektivunterschrift Anweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 SchKG

The request for definitive legal authorization (Rechtsöffnung) based on the awarded costs was denied because the standing of the individual claimants was unclear.

Art. 150 OR

The court considered whether joint claims existed based on this article (solidarity liability), but concluded that no evidence supported its application for granting definitive legal authorization.

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Volltext

17 PKG 1999

b) Schuldbetreibungs- und Konkurs-

beschwerden (Gerichtsverfahren)

17 - Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG ). Eine mehre-

ren Klägern im Urteil gesamthaft zugesprochene Partei-

entschädigung berechtigt in der Betreibung nur eines der

Kläger nicht zur definitiven Rechtsöffnung, da die Berech-

tigung der einzelnen Kläger (Solidargläubigerschaft ge-

mäss Art. 150 OR, anteilmässige Berechtigung) unklar ist.

Aus den Erwägungen:

Für die weiteren von der X AG mit dem Rechtsöffnungsgesuch

geltend gemachten Teilforderungen ist hingegen abzuklären, wie es um

ihre Berechtigung zu deren Geltendmachung steht, denn sowohl die

Prozessko- sten von Fr. 77645.- als auch diejenigen von Fr. 4000.-, von

Fr. 9000.- und diejenigen von Fr. 7000.- werden im jeweiligen

Urteilsdispositiv mehreren Gläubigerinnen, das heisst der X AG, der Y

AG und der Erbengemeinschaft Z sel., zugesprochen. Auch die

Prozesskosten von Fr. 1555.- werden durch den Rechtsöffnungsentscheid

des Präsidenten des Amtsgerichts Luzern vom

11. Dezember 1995 nicht der X AG allein, sondern dieser und der Y AG

als Klägerinnen zugesprochen. Ausschliesslich letztgenannter

Gesellschaft schuldet der Beschwerdeführer gemäss Urteil des

Obergerichts Luzern vom

22. September 1993, Dispositiv Ziffer 2, den Betrag von Fr. 130494.70.

Somit stimmen in diesen Fällen die in den Entscheiden als

Gläubigerinnen Be- zeichneten nicht mit der Betreibenden laut

Zahlungsbefehl überein. Damit die X AG berechtigt wäre, diese

Forderungen geltend zu machen, müssten ihr die beiden andern

Gläubigerinnen ihre Ansprüche abgetreten haben oder unter den

mehreren Gläubigerinnen müsste Solidarität im Sinne von Art. 150 OR

bestehen.

Aus den Akten sind keinerlei Abtretungen von Forderungen

durch die Y AG oder die Erbengemeinschaft Z sel. an die X AG

ersichtlich. Zwar ist die Rechtslage umstritten, wenn ein Singular- oder

Universalsukzessor ei- nes Gläubigers - bzw. einer Mehrheit davon -

für eine durch Urteil festge- stellte Forderung die definitive

Rechtsöffnung verlangt, klar ist indessen, dass der Gläubiger in jedem

Fall die Rechtsnachfolge urkundlich nachzu- weisen hat

(Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,Art. 1-87, Basel/Genf/Mün-

chen 1998, N 33 ff. zu Art. 80 SchKG).

Sodann fehlt ein Nachweis, dass zwischen der X AG, der Y AG und

der Erbengemeinschaft Z sel. Solidarität besteht, welche jede der drei

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nannten auf die ganze Forderung berechtigen würde. Eine solche Solidar-

gläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nur gegeben, wenn der Schuldner

er- klärt, jeden einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung

berechtigen zu wollen oder in den vom Gesetz genannten Fällen. Eine

vertragliche Verein- barung kann sich sowohl durch ausdrückliche

Erklärung als auch bei Still- schweigen aus den Umständen ergeben

(Honsell/Vogt/Wiegand, Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht,

Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel 1996, N 1 ff. zu

Art. 150 OR). Unter den drei Gläubigerinnen liegt keine Solidarität von

Gesetzes wegen vor. Ebenfalls hat der Beschwer- deführer kein

ausdrückliches Leistungsversprechen im eben genannten Sinn abgegeben,

und aus den Akten kann aufgrund der Umstände nicht auf So- lidarität

zwischen den Gläubigerinnen geschlossen werden. Dies ist um so

beachtlicher, als aus dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von

Luzern-Stadt vom 11. Dezember 1995, Erwägungen Seite 3, hervorgeht,

dass die Erbengemeinschaft Z sel., mit dem Beschwerdeführer und

Schuldner einen aussergerichtlichen Vergleich bezüglich ihrer Forderung

geschlossen habe; ob anlässlich dieses Vergleiches allenfalls auch ein

Teil der Prozessko- sten an diese Gläubigerin bezahlt wurde, ist unklar.

Der Umfang der Berechtigung der einzelnen Gläubigerinnen an

den Prozesskostenforderungen ist somit unklar und kann vom

Rechtsöffnungs- richter im summarischen Verfahren nicht festgestellt

werden. Aus den Akten sind insgesamt weder Forderungsabtretungen noch

vertragliche Solidaritäts- begründungen zwischen den Gläubigerinnen

ersichtlich; ebenfalls besteht keine Solidarität von Gesetzes wegen und

allfällige anteilsmässige Berechti- gungen der drei Gläubigerinnen an der

Prozesskostenforderungen können nicht festgestellt werden. Somit kann

der X AG für die Prozesskostenforde- rungen von Fr. 77 645.-, von Fr.

4000.-, von Fr. 9000.- und von Fr. 7000.-, wel- che jeweils laut Urteil auch

zugunsten der Y AG und der Erbengemeinschaft Z sel. gesprochen

wurden, die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Dies gilt

ebenfalls für die Prozesskostenforderung von Fr. 1555.-, welche der X AG

und der Y AG zugesprochen wurde.

SKG 99 43 Urteil vom 27. Oktober 1999