Joint Cost Award Authorization for Debt Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request for definitive legal authorization for debt collection where a joint award of legal costs had been granted to multiple creditors (including the requesting party) in a prior judgment. The court reasoned that because the award of costs was made to several claimants jointly, the requesting party could not unilaterally seek definitive legal authorization for the entirety of those costs unless they could prove assignment of the other creditors' shares or a legally established joint liability (solidarity) among the creditors, as no such proof of assignment or contractual solidarity was evident from the record, and statutory solidarity did not apply.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 150 OR, Art. 80 SchKG; Joint Cost Award Authorization for Debt Collection: The court reasoned that because the award of costs was made to several claimants jointly, the requesting party could not unilaterally seek definitive legal authorization for the entirety of those costs unless they could prove assignment of the other creditors' shares or a legally established joint liability (solidarity) among the creditors, as no such proof of assignment or contractual solidarity was evident from the record, and statutory solidarity did not apply.
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KI-generiertThe request for definitive legal authorization (Rechtsöffnung) based on the awarded costs was denied because the standing of the individual claimants was unclear.
The court considered whether joint claims existed based on this article (solidarity liability), but concluded that no evidence supported its application for granting definitive legal authorization.
Volltext
17 PKG 1999
b) Schuldbetreibungs- und Konkurs-
beschwerden (Gerichtsverfahren)
17 - Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG ). Eine mehre-
ren Klägern im Urteil gesamthaft zugesprochene Partei-
entschädigung berechtigt in der Betreibung nur eines der
Kläger nicht zur definitiven Rechtsöffnung, da die Berech-
tigung der einzelnen Kläger (Solidargläubigerschaft ge-
mäss Art. 150 OR, anteilmässige Berechtigung) unklar ist.
Aus den Erwägungen:
Für die weiteren von der X AG mit dem Rechtsöffnungsgesuch
geltend gemachten Teilforderungen ist hingegen abzuklären, wie es um
ihre Berechtigung zu deren Geltendmachung steht, denn sowohl die
Prozessko- sten von Fr. 77645.- als auch diejenigen von Fr. 4000.-, von
Fr. 9000.- und diejenigen von Fr. 7000.- werden im jeweiligen
Urteilsdispositiv mehreren Gläubigerinnen, das heisst der X AG, der Y
AG und der Erbengemeinschaft Z sel., zugesprochen. Auch die
Prozesskosten von Fr. 1555.- werden durch den Rechtsöffnungsentscheid
des Präsidenten des Amtsgerichts Luzern vom
11. Dezember 1995 nicht der X AG allein, sondern dieser und der Y AG
als Klägerinnen zugesprochen. Ausschliesslich letztgenannter
Gesellschaft schuldet der Beschwerdeführer gemäss Urteil des
Obergerichts Luzern vom
22. September 1993, Dispositiv Ziffer 2, den Betrag von Fr. 130494.70.
Somit stimmen in diesen Fällen die in den Entscheiden als
Gläubigerinnen Be- zeichneten nicht mit der Betreibenden laut
Zahlungsbefehl überein. Damit die X AG berechtigt wäre, diese
Forderungen geltend zu machen, müssten ihr die beiden andern
Gläubigerinnen ihre Ansprüche abgetreten haben oder unter den
mehreren Gläubigerinnen müsste Solidarität im Sinne von Art. 150 OR
bestehen.
Aus den Akten sind keinerlei Abtretungen von Forderungen
durch die Y AG oder die Erbengemeinschaft Z sel. an die X AG
ersichtlich. Zwar ist die Rechtslage umstritten, wenn ein Singular- oder
Universalsukzessor ei- nes Gläubigers - bzw. einer Mehrheit davon -
für eine durch Urteil festge- stellte Forderung die definitive
Rechtsöffnung verlangt, klar ist indessen, dass der Gläubiger in jedem
Fall die Rechtsnachfolge urkundlich nachzu- weisen hat
(Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,Art. 1-87, Basel/Genf/Mün-
chen 1998, N 33 ff. zu Art. 80 SchKG).
Sodann fehlt ein Nachweis, dass zwischen der X AG, der Y AG und
der Erbengemeinschaft Z sel. Solidarität besteht, welche jede der drei
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nannten auf die ganze Forderung berechtigen würde. Eine solche Solidar-
gläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nur gegeben, wenn der Schuldner
er- klärt, jeden einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung
berechtigen zu wollen oder in den vom Gesetz genannten Fällen. Eine
vertragliche Verein- barung kann sich sowohl durch ausdrückliche
Erklärung als auch bei Still- schweigen aus den Umständen ergeben
(Honsell/Vogt/Wiegand, Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel 1996, N 1 ff. zu
Art. 150 OR). Unter den drei Gläubigerinnen liegt keine Solidarität von
Gesetzes wegen vor. Ebenfalls hat der Beschwer- deführer kein
ausdrückliches Leistungsversprechen im eben genannten Sinn abgegeben,
und aus den Akten kann aufgrund der Umstände nicht auf So- lidarität
zwischen den Gläubigerinnen geschlossen werden. Dies ist um so
beachtlicher, als aus dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von
Luzern-Stadt vom 11. Dezember 1995, Erwägungen Seite 3, hervorgeht,
dass die Erbengemeinschaft Z sel., mit dem Beschwerdeführer und
Schuldner einen aussergerichtlichen Vergleich bezüglich ihrer Forderung
geschlossen habe; ob anlässlich dieses Vergleiches allenfalls auch ein
Teil der Prozessko- sten an diese Gläubigerin bezahlt wurde, ist unklar.
Der Umfang der Berechtigung der einzelnen Gläubigerinnen an
den Prozesskostenforderungen ist somit unklar und kann vom
Rechtsöffnungs- richter im summarischen Verfahren nicht festgestellt
werden. Aus den Akten sind insgesamt weder Forderungsabtretungen noch
vertragliche Solidaritäts- begründungen zwischen den Gläubigerinnen
ersichtlich; ebenfalls besteht keine Solidarität von Gesetzes wegen und
allfällige anteilsmässige Berechti- gungen der drei Gläubigerinnen an der
Prozesskostenforderungen können nicht festgestellt werden. Somit kann
der X AG für die Prozesskostenforde- rungen von Fr. 77 645.-, von Fr.
4000.-, von Fr. 9000.- und von Fr. 7000.-, wel- che jeweils laut Urteil auch
zugunsten der Y AG und der Erbengemeinschaft Z sel. gesprochen
wurden, die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Dies gilt
ebenfalls für die Prozesskostenforderung von Fr. 1555.-, welche der X AG
und der Y AG zugesprochen wurde.
SKG 99 43 Urteil vom 27. Oktober 1999