Right of Use Interpretation in Evacuation Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an enforcement proceeding to compel the complete evacuation of a specific space ("Veulta"), the parties disputed whether a previously granted "right of use" established in a judgment constituted an exclusive or a co-use right. The court reasoned that because the judgment's operative part used the imprecise term "right of use," the scope must be determined by referring to the reasoning section of the governing higher court decision, which explicitly founded the right on an agreement specifying "common use" (*gudi comunablamein*), thereby establishing a co-use right rather than an exclusive right, rendering the request for complete evacuation unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 146 Ziff. 5 ZPO, Art. 146 Ziff. 1 ZPO, Art. 738 Abs. 2 ZGB; Right of Use Interpretation in Evacuation Proceedings: The court reasoned that because the judgment's operative part used the imprecise term "right of use," the scope must be determined by referring to the reasoning section of the governing higher court decision, which explicitly founded the right on an agreement specifying "common use" (*gudi comunablamein*), thereby establishing a co-use right rather than an exclusive right, rendering the request for complete evacuation unfounded.
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KI-generiertUsed to characterize the spouses R.'s unsuccessful request for eviction via judgment enforcement.
Cited as the rule for determining the scope of the servitude based on the ground of acquisition if the registry entry is imprecise.
Volltext
PKG 1999 16
16 Vollziehung des Urteils (Art. 252 ff. ZPO). Heranziehung der Erwägungen zur Ermittlung der Tragweite des Urteilsdispositivs (in casu Ermittlung der Tragweite eines im Dispositiv als (cNutzungsrecht» umschriebenen Benützungsrechts an einem Raum als Mitbenützungsund nicht ausschliessliches Benützungsrecht)
Erwägungen:
1. Die Eheleute R. verlangen auf dem Wege der Urteilsvollstreckung die vollständige Räumung der Veulta durch die Geschwister M. Grundlage ihres Gesuches bildet das vom Kantonsund Bundesgericht bestätigte Bezirksgerichtsurteil vom 14. Dezember 1994, in welchem zu ihren Gunsten ein «Nutzungsrecht an der Veulta» festgestellt und im Grundbuch eingetragen wurde.
2. Umstritten ist, ob es sich bei diesem «Nutzungsrecht» um ein Mitbenützungsrecht oder aber um ein ausschliessliches Benützungsrecht handelt. Die vom Bezirksgericht gewählte Umschreibung des besagten Rechts als «Nutzungsrecht» ist in diesem Punkt unpräzise. Denn diesem Begriff kommt bezüglich der vorliegend interessierenden Frage weder im Alltagsgebrauch eine klar umrissene Bedeutung zu, noch handelt es sich um einen klar definierten Fachbegriff. Der in diesem Punkt unklare Wortlaut lässt mit anderen Worten beide Interpretationen zu. Die gegenteilige Argumentation des Kreispräsidenten, wonach im Urteilsdispositiv nicht von einem Mitbenützungsrecht gesprochen werde, weshalb es sich um ein ausschliessliches Benützungssrecht handeln müsse, überzeugt nicht. Denn folgt man dieser Argumentation, so könnte auch genau umgekehrt argumentiert werden, nämlich dass aus der Tatsache - dass nicht von einem ausschliesslichen Benützungsrecht gesprochen werde - folge, es müsse sich um ein Mitbenützungsrecht handeln.
3. Ein in einem ordentlichen Gerichtsverfahren beurteilter Anspruch wird im Urteilsdispositiv häufig nicht derart eindeutig umschrieben, dass jedwelche Zweifel über die Tragweite des Urteilsspruchs ausgeschlossen sind. Soweit erforderlich hat der Vollstreckungsrichter in einer derartigen Situation die Erwägungen für die Ermittlung der Tragweite des Dispositivs heranzuziehen (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 191 N 11; PKG 1988 Nr. 33 S. 131 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Tragweite des unklaren Wortlauts aufgrund der Erwägungen im massgebenden Urteil ermittelt werden kann.
Das Bezirksund das Kantonsgericht haben das eingeklagte Nutzungsrecht gestützt auf den Tatbestand der Ersitzung gutgeheissen. Diese Beurteilung haben die Geschwister M. beim Bundesgericht angefochten,
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welches die vorinstanzlichen Urteile zwar im Resultat bestätigte, indessen die Begründung des Bezirksund des Kantonsgerichts verwarf. Gemäss den letztinstanzlichen und damit für die Auslegung des Dispositivs massgebenden Erwägungen des Bundesgerichts findet das Nutzungsrecht an der Veulta seinen Rechtsgrund einzig und allein in Ziff. 4 der Vereinbarung vom
18. Januar 1913, welche als Dienstbarkeitsvertrag zu qualifizieren sei. So hält das Bundesgericht in seinen Erwägungen unmissverständlich fest, es könne nicht zweifelhaft sein, «dass die Erbinnen und Gesamteigentümerinnen mit der in Ziff 4 der Vereinbarung getroffenen Regelung im Hinblick auf die Teilung... der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung («gudi comunablamein») bestimmter Teile des Hauses durch deren A lleineigentümer ordnen wollten» (Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 1996, S. 10). Und auch in seiner Zusammenfassung wiederholt das Bundesgericht, dass die Grunddienstbarkeit gemäss Ziff. 1 des Bezirksgerichtsurteils aufgrund von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 im Ergebnis zu schützen sei (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, 5.12 f.).
Die vom Bundesgericht als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierte Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 lautet wie folgt: «4. Ils vaus en casa e la veulta ... vegnien gudi comunablamein» (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, S. 2). Wenn das Bundesgericht den Bestand des Nutzungsrechts an der Veulta einzig mit dieser (als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierten) Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 begründet und wenn in diesem Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich nur von einer gemeinsamen Nutzung gesprochen wird, so handelt es sich bei dem vom Bundesgericht bejahten Nutzungsrecht offenkundig um ein Mitbenützungsrecht und nicht um ein ausschliessliches Benützungsrecht.
Nicht massgebend können demgegenüber die von den Ehegatten R. in ihrer Beschwerdeantwort zitierten tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtsurteils im Zusammenhang mit der Ersitzung sein. Dies, weil das Bundesgericht mit seiner Verneinung des Ersitzungstatbestands diese tatsächlichen Feststellungen ja ausdrücklich als nicht rechtsbegründend qualifiziert hat und diese Feststellungen folglich auch nicht zur Auslegung des (aus anderen Gründen bejahten) Rechts herangezogen werden können.
Steht den Ehegatten R. an der Veulta kein ausschliessliches Benützungsrecht sondern lediglich ein Mitbenützungsrecht zu, so erweist sich ihr Gesuch um vollständige Räumung der Veulta als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die Eheleute R. haben vorliegend ohne Erfolg die Räumung der Veulta gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil und damit auf dem Wege der Urteilsvollstreckung verlangt (Art. 146 Ziff. 5 ZPO). Anzumerken ist, dass - wäre die Auseinandersetzung unter Rechtsnachfolgern im Besitzesschutzverfahren ausgetragen worden (Art. 146 Ziff. 1 ZPO) - kein anderes Resul-
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tat zu erwarten gewesen wäre. Denn aufgrund des in der umstrittenen Frage unpräzisen Grundbucheintrags müsste zur Ermittlung der Tragweite der Dienstbarkeit gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Erwerbsgrund der besagten Dienstbarkeit bildet aber wiederum das nicht ganz eindeutige Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts in Verbindung mit den in diesem Punkt eindeutigen Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsurteils. ZB 99 35 Urteil vom 25. Oktober 1999
Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 10. Januar 2000 abgewiesen.