Tenancy Dispute Procedural Jurisdiction and Conciliation Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the decision on procedural prerequisites, specifically the proper initiation of a claim in tenancy disputes via the conciliation authority, belongs to the competent court, not the court president or vice-president acting in a preliminary capacity. Furthermore, where a dispute arising from a commercial lease agreement primarily involves tenancy law claims but also includes claims related to purchased inventory, the entire matter must follow the special tenancy procedure, necessitating prior initiation before the conciliation authority, as the main subject dictates the applicable procedural track for overall expediency and consistent application of social protection intent behind tenancy law regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 274 OR, Art. 83 ZPO, Art. 93 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs.2 ZPO; Tenancy Dispute Procedural Jurisdiction and Conciliation Requirement: Furthermore, where a dispute arising from a commercial lease agreement primarily involves tenancy law claims but also includes claims related to purchased inventory, the entire matter must follow the special tenancy procedure, necessitating prior initiation before the conciliation authority, as the main subject dictates the applicable procedural track for overall expediency and consistent application of social protection intent behind tenancy law regulations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the introductory summary regarding the examination of procedural prerequisites by the court at the start of the main hearing.
Cited in the summary and reasoning as a basis for appeal options concerning decisions on procedural prerequisites.
Cited in the reasoning as pertaining to the decision on procedural prerequisites to be made at a hearing.
Cited in the reasoning to specify the exceptional cases where the President can dismiss a claim (late submission of the certificate of conciliation or the statement of claim).
Cited in the summary regarding the appeal instance in case of a non-entry decision by the District Court.
Cited in the reasoning regarding the protocol of the conciliation authority serving as the certificate of conciliation.
Volltext
PKG 1999
15 - Entscheid über Prozessvoraussetzungen (Art. 933, Art. 107 ZPO). Zuständig zum Entscheid über Prozessvoraussetzungen - in casu Frage der ordnungsgemässen Klageanhebung beim Vermittler oder bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen - ist das Gericht und nicht der Gerichtspräsident (Erw. 2).
- Verfahren in Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis (Art. 274 ff. OR). Umfasst ein Streit aus einem gastgewerblichen Mietvertrag zur Hauptsache mietrechtliche Ansprüche und daneben Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Kaufinventar, gilt für sämtliche Ansprüche das mietrechtliche Verfahren und ist die Klage bei der Schlichtungsbehörde anzuheben (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Der Vizepräsident des Bezirksgerichtes hat die Forderungsklage von P abgeschrieben beziehungsweise ist darauf nicht eingetreten, weil damit kaufrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, mithin keine Streitigkeit aus dem Mietverhältnis vorliege und deshalb der Streit im ordentlichen Zivilprozessverfahren abzuwickeln sei.
a) Zur gehörigen Einleitung eines Prozesses gehört - bei Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichts fällt
- die ordnungsgemässe Durchführung des Vermittlungsverfahrens (Art.
63 ZPO) oder - bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis - das bundesrechtlich vorgesehene Schlichtungsverfahren (Art. 274 ff. OR). Sowohl das Obligatorium der Vermittlung als auch jenes des Schlichtungsverfahrens sind Prozessvoraussetzungen für das eigentliche nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl. PKG 1996 Nr. 19; Higi, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., Zürich 1996, N 9 zu Art. 274 OR), welche wie die weiteren Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Parteiund Prozessfähigkeit, materielle Rechtskraft, Fehlen von Rechtshängigkeit etc.) Bedingung des Eintretens auf die Sache sind. Denn bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen darf nicht zur Sache verhandelt und es darf kein Sachurteil gefällt werden. Deswegen sind sie grundsätzlich auch von Amtes wegen zu prüfen. Der Entscheid über Vorhandensein oder Fehlen von Prozessvorausssetzungen erfolgt schliesslich durch Prozessurteil und lautet richtigerweise auf «Nichteintreten» oder auf «Verwerfung der Einrede» und «Eintreten auf die Klage» (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 179 ff.).
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b) Wie nun jedoch der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, sind die Prüfung und der Entscheid über Prozessvoraussetzungen entgegen dem Vorgehen des Bezirksgerichtsvizepräsidenten und der auch noch im Rechtsmittelverfahren vertretenen Auffassung des Bezirksgerichtes nicht Sache
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des Bezirksgerichtspräsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten als Vorsitzendem des sachlich zuständigen Gerichtes. Eine Klage abzuschreiben, steht diesem nur im gesetzlich vorgesehenen, klar zu handhabenden Sonderfall der verspäteten Einreichung des Leitscheins oder der Prozesseingabe zu (Art. 83 ZPO). Gegenstand der ihm obliegenden Prozessleitung ist sodann die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidungsbefugnis selbst steht indes allein dem erkennenden Sachrichter - dem auch in der Hauptsache zuständigen Gerichtskörper - im Prozessvorbereitungsverfahren oder dann auch erst im Hauptverfahren zu. In Bezug auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hat das Kantonsgericht dies bereits einmal ausdrücklich festgehalten (vgl. PKG 1994 Nr. 24) und im weiteren ergibt sich dies auch deutlich aus dem Wortlaut von Art. 93 Abs.2 ZPO, wonach die Entscheide über die Prozessvoraussetzungen - mit Ausnahme jener betreffend die Zuständigkeit - nur dann mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können, wenn das Gericht nicht auf die Klage eingetreten ist. Sodann wird in Art. 107 ZPO statuiert, dass das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung - wenn solches aus prozessökonomischen Gründen eben nicht bereits an einer vorgängig angesetzten Gerichtsverhandlung erfolgte - unter anderem die Prozessvoraussetzungen, soweit zwingende Vorschriften in Betracht fallen, von Amtes wegen prüft. Dass die Prüfung und der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen nicht unter die Prozessleitung fallen können, ergibt sich des weiteren auch aus sachlichen Überlegungen, bedürfen doch diese oft heiklen Fragen einer einlässlichen Prüfung und sind mitunter insbesondere - wie im vorliegenden Fall, wo die Frage der gehörigen Einleitung des Prozesses zu beantworten ist, und/oder wenn sich etwa die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsweges nach der Natur des eingeklagten Anspruches richten - zwischen den Parteien strittige materiellrechtliche Vorfragen zu beurteilen, was offenkundig nicht Sache des prozessleitenden Vorsitzenden des sachlich zuständigen Gerichtes sein kann. All dies lässt klar erkennen, dass die Prüfung und der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen nach der bündnerischen Zivilprozessordnung allein dem erkennenden Richter, dem in der Hauptsache zuständigen Gericht vorbehalten sind.
Nach den vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen war es dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes verwehrt, in der vorliegenden unbestrittenermassen in die Kompetenz des Bezirksgerichtes fallenden Streitigkeit (Art. 19 ZPO) über das
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Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu befinden. Der angefochtene Entscheid, in welchem erkannt wurde, dass der Streit im ordentlichen Zivilprozess abzuwickeln sei und mithin infolge fehlender Vermittlung auf die Klage nicht eingetreten werden könne, erweist sich damit als gesetzwidrig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der
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angefochtene Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und allfälligen Neubeurteilungen über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
3. Nachdem sich beide Parteien in den Rechtsschriften einlässlich mit der umstrittenen Frage befassten, ob die vorliegende Streitigkeit im ordentlichen Zivilprozessverfahren abzuwickeln ist oder aber im für Mietstreitigkeiten vorgesehenen besonderen Verfahren, ob mithin der Beschwerdeführer vorab zu Recht an die Schlichtungsbehörde gelangte - deren Protokoll bei Nichtzustandekommen einer Einigung im übrigen als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gilt (vgl. PKG 1996 Nr. 17) - oder ob der Auffassung der Beschwerdegegner folgend zunächst ein Sühneverfahren vor dem Vermittleramt eingeleitet werden muss, und der Kantonsgerichtsausschuss im Falle eines Nichteintretensentscheides durch das Bezirksgericht wiederum Rechtsmittelinstanz ist (Art. 93 Abs. 2 ZPO und Art. 232 ZPO), rechtfertigten sich aus prozessökonomischen Gründen zuhanden der Vorinstanz bereits an dieser Stelle einige Ausführungen zu diesem Problemkreis.
Die Zuständigkeitsordnung des Bundes in mietrechtlichen Streitigkeiten greift in die Verfahrenshoheit der Kantone ein und derogiert den allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand von Art. 59 BV für persönliche Ansprachen. Der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Beweiserhebung und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens sodann steht im Dienste des raschen, einfachen und billigen Verfahrens. Der Regelungsgedanke beider Bestimmungen findet seine rechtspolitische Rechtfertigung offensichtlich nicht im Umstand unmittelbarer vertraglicher Beziehungen der Prozessparteien, was zwar die Regel bildet, sondern in der Sachnähe des Richters und in der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten, namentlich aus dem Bereich der Wohnungsund Geschäftsmiete. Im Lichte dieser Zweckbestimmung geht nun die bundesgerichtliche Rechtsprechung - welche zudem die Gefahr unnützen prozessualen Leerlaufs vermeiden will und den Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität beachtet - von einem weiten Begriff der «Streitigkeit aus dem Mietverhältnis» aus und fasst darunter all jene Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen. Mithin liegt ein «mietrechtlicher Tatbestand», der ein mietrechtliches Verfahren zur Folge hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets dann vor, wenn der Kläger Ansprüche aus einem Sachverhalt herleitet, der irgendwie in einem Mietverhältnis gründet (vgl. zum Ganzen BGE 120 II112 ff .; Higi, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., Zürich 1996 N 43 zu Art. 274 OR). Unter Zugrundelegung einer derart weiten Begriffsumschreibung ist aber im vorliegenden Fall zumindest in weiten Bereichen der klageweise geltend ge-
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machten Ansprüche - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung bilden im übrigen die aus dem sogenannten Kaufinventar abgeleiteten Ansprüche bloss einen kleineren Teil des gesamten Streitgegenstandes und ist des weiteren, nachdem sich auch diesbezüglich Mieter und Vermieter gegenüberstehen, der Fall entgegen der Einwendung der Beschwerdegegner ohnehin nicht ohne weiteres mit jenem von PKG 1993 Nr.
13 vergleichbar - offenkundig von einem mietrechtlichen Tatbestand auszugehen, der ein mietrechtliches Verfahren zur Folge hat und damit zwingend vorab der Schlichtungsbehörde unterbreitet werden musste. Im einzelnen und abschliessend braucht hierauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da der Kläger jedenfalls zur Hauptsache Entschädigungsansprüche für bauliche Massnahmen und Installationen geltend macht, welche er mit Zustimmung der Vermieter vorgenommen habe. Auch letztere gingen denn immer - dass sie hierbei die Forderung materiell als unbegründet erachten, tut i m vorliegenden Zusammenhang nichts zur Sache - davon aus, dass dies der Hauptpunkt der Auseinandersetzung ist. Solche Ansprüche - sie machen im übrigen vorliegend offensichtlich auch betragsmässig den grössten Umfang der Streitigkeit aus - sind aber klarerweise Forderungen aus einem Mietverhältnis. Es liegt mithin offenkundig ein mietrechtlicher Sachverhalt vor, der aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen einer Lösung zugeführt werden muss. Die prozessuale Eintreibung dieser Ansprüche stellt daher eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis dar und das Verfahren muss deshalb über die Schlichtungsbehörde eingeleitet werden (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 1996, N5 zu Art. 260a OR; SVIT- Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 88 zu Art. 260-260a OR). Leitet sich nun aber der Klagegegenstand zur Hauptsache aus einem Mietverhältnis her, so ist, auch wenn sich die Klage daneben noch auf andere Anspruchsgrundlagen stützt, aus Gründen der Praktikabilität sowie aufgrund allgemeiner prozessrechtlicher Grundsätze und insbesondere wegen der Sozialschutzintention, die hinter den Art. 274 ff. OR stehen, dem mietrechtlichen Verfahren der Vorrang einzuräumen (vgl. Higi, a. a. O., N61 zu Art. 274 OR). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Forderungsklage zu Recht vorab der Schlichtungsbehörde unterbreitet hat, der Prozess mithin gehörig eingeleitet wurde und folglich diese Prozessvoraussetzung zur Behandlung der Sache durch das Bezirksgericht gegeben ist. ZB 99 27 Urteil vom 14. September 1999