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PKG 1999 13 • KG GR PKG 1999 13 KI-generiert

Nurse's Employment Status at Public Nursing Home: Public vs. Private Law

Geschäftsnummer PKG 1999 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns whether an employment relationship for a nurse at a public nursing home, established under a contract that referenced cantonal public service regulations for salary and benefits, was governed by public or private law. The court reasoned that the nursing home was an unself-governing public-law institution administered by a public corporation, and the performance of public health duties strongly indicated a public-law relationship, further supported by the express incorporation of public personnel regulations into the employment contract, thus validating the lower court's refusal to exercise civil jurisdiction over what was deemed a public-law service relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 1 ZPO, Art. 1 fest, Art. 6 ZGB, Art. 1a PV, Art. 3 PV, Art. 5 Abs. 3 PV; Nurse's Employment Status at Public Nursing Home: Public vs. Private Law: The court reasoned that the nursing home was an unself-governing public-law institution administered by a public corporation, and the performance of public health duties strongly indicated a public-law relationship, further supported by the express incorporation of public personnel regulations into the employment contract, thus validating the lower court's refusal to exercise civil jurisdiction over what was deemed a public-law service relationship.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Zivilstand öffentlich-rechtliche Einrichtung öffentliche Dienststelle Gesundheitswesen Dienstleistungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 ZPO

The court upheld the lower court's decision not to enter a judgment, as the dispute concerned a public law relationship, making the civil court incompetent based on this article defining civil disputes.

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Volltext

13 PKG 1999

eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Sachbearbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fehlerhaften Verfügung zu verneinen und fehlt damit ein Element zur Begründung einer vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit, so hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. ZB 97 46 Urteil vom 26. März 1999

13 Zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 1 ZPO). Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses in einem Pflegeheim; Kriterien für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kreises ausgestalteten Pflegeheim.

Aus den Erwägungen:

2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war, ob mithin das Bezirksgericht zu Recht angenommen hat, die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Pflegeheim O. seien als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren, und deshalb - Rechtsanwendung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist Sache der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte

- seine Zuständigkeit verneint hat, oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend das Verhältnis als privatrechtlicher Arbeitsvertrag gewertet werden muss und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO vorliegt.

3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Anstellung der Beschwerdeführerin geltenden Verfassung des Kreises O. vom 26. November 1989 fällt das Pflegeheim in die Kompetenz des Kreises. Oberstes Organ des Pflegeheimes ist der Kreisrat, dessen Kompetenzen das Pflegeheimgesetz bestimmt (Art. 14 der Kreisverfassung vom 26. November 1989). Das gestützt darauf erlassene Gesetz des Pflegeheimes O. vom 6. Mai 1990 hält nun in Art. 1 fest, dass der Kreis O. unter dem Namen «Pflegeheim O.» ein Pflegeheim führt, welches in die Rechtsform der nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Anstalt gekleidet wird. Die Führung und Verwaltung des Pflegeheimes wird den Organen des Altersheimes O. übertragen, welche in administrativer und organisatorischer Hinsicht der Genossenschaft Altersheim

O. unterstellt bleiben (Art. 13 Abs. 1 Pflegeheimgesetz). Die Betriebskommission des Altersheimes O. und die ihr untergeordneten Funktionäre erledigen sämtliche Geschäfte, welche mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Pflegeheimes verbunden sind. Die Betriebskommission ist verpflichtet, der Pflegeheimkommission auf deren Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen

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oder Bericht zu erstatten (Art. 13 Abs. 2 Pflegeheimgesetz). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Pflegeheim O. und dem Altersheim O. wird in einem gesonderten Betriebsführungs-Vertrag näher umschrieben (Art. 13 Abs. 3 Pflegeheimgesetz). Dieser gestützt darauf und in Ausführung des Pflegeheimgesetzes zwischen dem Kreis O. (als Träger des Pflegeheimes O.) und der Genossenschaft Altersheim O. abgeschlossene Betriebsführungsvertrag datiert vom 30. März 1993/1. Dezember 1993 und sieht bei den in Art. 2 umschriebenen Aufgaben unter anderem vor, dass die Genossenschaft Altersheim O. in bezug auf das Pflegeheim die Anstellung und Führung des Pflegeheim-Personals wahrnimmt. Auch wenn demnach die Befugnis zur Anstellung des Pflegepersonals für das Pflegeheim an die Genossenschaft delegiert wurde, ist aufgrund der dargelegten Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin doch unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis mit der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Pflegeheim O.» einging, Vertragspartner und Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mithin der Kreis O. - eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - war, welcher sich hierbei aufgrund der Delegationsnorm von der Genossenschaft «Altersheim O.» bloss vertreten liess. In aller Deutlichkeit geht dies denn auch aus dem in Frage stehenden Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 1992 hervor, welcher als Arbeitgeber das Pflegeheim O. nennt und zudem klar festhält, dass die Organe des Altersheimes bloss in Vertretung des Pflegeheimes handeln.

Keine Zweifel können des weiteren darüber bestehen, dass das Gesundheitswesen und insbesondere auch die Pflege von pflegebedürftigen Personen in einem öffentlichen Pflegeheim eine staatliche Aufgabe von öffentlichem Interesse ist und deshalb vom öffentlichen Recht geregelt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hiefür - umso mehr als dies offenbar auch von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt wird (vgl. Beschwerde vom 3. Februar 1999, S. 6 Ziff. 4) - vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid des Bezirksgerichts vom 5. Januar 1999, Erw. 5) verwiesen werden. Der Kreis O. als Träger des Pflegeheims nimmt folglich in diesem Bereich öffentliche Aufgaben wahr.

4. a) Dienstverhältnisse zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihren Arbeitnehmern sind gemäss heutiger Auffassung allgemein dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Privatrechtliche Arbeitsverträge könnten höchstens aufgrund einer klaren und unmissverständlichen Regelung abgeschlossen werden. Eine privatrechtliche Anstellung muss jedenfalls audrücklich als solche bezeichnet werden, da die Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis spricht (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 238; Dubach, Das Dienstverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften am Beispiel der Kirchgemeinden im Kanton Schaffhausen, in: SJZ 91 [1995] 357; Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton

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Zürich - ausgewählte Fragen, in: Zbl 95 [1994] 440; Marti, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 191 zu Art. 6 ZGB). Im Kreis O. sind nun keine derartigen Rechtsgrundlagen zu finden, welche diesem die Anstellung seiner Bediensteten auf privatrechtlicher Basis erlauben und ermöglichen würde. Auch besteht kein Hinweis, dass auf das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ausdrücklich das private Arbeitsrecht für anwendbar erklärt worden wäre, und ausserdem bestand hiefür denn auch keine irgendgeartete - etwa eine kurzfristige oder für eine spezielle Aufgabe erfolgte Anstellung - Notwendigkeit (vgl. Marti, a. a. O., N 192 zu Art. 6 ZGB; Dubach, a. a. O., S. 357). Bereits diese Umstände deuten auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses hin und sprechen dafür, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öffentlichen Recht unterstellt war.

b) Darüber hinaus weisen zudem aber auch verschiedene Bestimmungen der im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 1992 festgehaltenen Anstellungsmodalitäten auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und mithin auf die öffentlich-rechtliche Natur des Dienstverhältnisses hin, war doch das Anstellungsverhältnis jedenfalls im Kern tatsächlich nach den Vorschriften des öffentlichen Personalrechts (Personalverordnung) ausgestaltet. So erfolgte etwa gemäss Ziffer 4 des Arbeitsvertrages die Entlöhnung gemäss der Personalverordnung des Kantons Graubünden und konnte - nachdem der Kanton 80 % des Defizits der Betriebsrechnung übernimmt - zwischen den Parteien nicht frei vereinbart werden. Dass hierbei im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin einwendet - konkret der Bruttolohn pro Stunde festgesetzt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie bloss ein Teilzeitpensum versah, ohne weiteres nachvollziehbar. Des weiteren wurde auch für die Gehaltszahlung bei Unfall und Krankheit auf die kantonale Personalverordnung verwiesen (Ziffer 10) und insbesondere wurde in den Schlussbestimmungen (Ziffer 15) festgehalten, dass im übrigen die Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung samt Ausführungserlassen sinngemäss gelten. Wenn im übrigen - soweit diese keine Rechtsgrundlage bieten - die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung gelangen sollten, so kann dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Hinweis auf eine privatrechtliche Anstellung gedeutet werden, sondern wurde damit lediglich die auch in der kantonalen Personalverordnung geltende Regelung (Art. 1a PV) übernommen und gelangt danach das Obligationenrecht bloss als subsidiäres öffentliches Recht zur Anwendung, welches allfällige Lücken der öffentlich-rechtlichen Regelung ergänzen soll. Durch eine derartige analoge Anwendung werden die privatrechtlichen Bestimmungen zum Bestandteil des öffentlichen Rechts des entsprechenden Gemeinwesens (vgl. Marti, a. a. O., N 179 zu Art. 6 ZGB; Jaag, a. a. O., S. 440). Aufgrund des allgemeinen Hinweises im Arbeitsvertrag auf

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die kantonale Personalverordnung soll des weiteren an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gemäss deren Regelung die Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich sind (Art. 3 PV) und gar auch Aushilfen mit öffentlichrechtlichem Vertrag angestellt werden (Art. 5 Abs. 3 PV). Nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Anstellung spricht auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die Entlassungsmöglichkeiten seien bei ihr nicht erheblich eingeschränkt gewesen, ist doch ein Dienstverhältnis mit unbestimmter Dauer unter Beachtung der festgesetzten Kündigungsfristen grundsätzlich jederzeit kündbar (vgl. Jaag, a. a. O., S. 463). Eine entsprechende Regelung kennt denn auch die Personalverordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 7 f. PV). Die öffentlich-rechtliche Natur der Anstellung nicht umzudeuten vermag schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine Verfügung zustande gekommen, kann doch in der Vorgehensweise bei der Begründung des Dienstverhältnisses nach heutiger Auffassung kein entscheidendes Kriterium für dessen Qualifizierung gesehen werden, nachdem es zur Begründung eines solchen in jedem Fall der konstitutiven Zustimmung auch des Arbeitnehmers bedarf; die neuere Lehre geht im übrigen ohnehin von einer Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Vertrag und nicht durch Verfügung aus, was mit Blick auf die Notwendigkeit des Verpflichtungswillens beider Parteien denn auch durchaus überzeugt (vgl. Jaag, a. a. O., S. 442).

Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öffentlichen Recht unterstand, die Vorinstanz mithin das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis qualifiziert hat. Nicht zu beanstanden ist damit auch, dass das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten ist, sind doch die Zivilgerichte für die Beurteilung von Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht zuständig. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. ZB 99 9 Urteil vom 26. März 1999

Die gegen dieses Urteil eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesgericht am 27. November 1999 abgewiesen.