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PKG 1999 12 • KG GR PKG 1999 12 KI-generiert

State Liability for Faulty Administrative Acts and Review of Labor Dispute Deadlines

Geschäftsnummer PKG 1999 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed liability for faulty administrative acts, reasoning that liability-grounding unlawfulness in the context of property damage claims requires more than a later correction or finding of incorrectness, unlawfulness, or even arbitrariness in a decision; instead, it necessitates the authority or official committing a *special fault* by violating a substantial official duty, meaning an inexcusable error in assessing the factual and legal situation, such as when the responsible official overlooked a newly established practice in a high-volume area like alien law, which was not deemed an inexcusable error justifying state liability. Separately, the court ruled that a review procedure concerning a labor dispute with a claim value below a specified amount is exempt from court holidays, leading to the dismissal of an appeal filed outside the strict deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 249 ZPO, Art. 343 OR, Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, Art. 8 VG, Art. 23 Abs. 1 al. 1-5 ANAG; State Liability for Faulty Administrative Acts and Review of Labor Dispute Deadlines: Separately, the court ruled that a review procedure concerning a labor dispute with a claim value below a specified amount is exempt from court holidays, leading to the dismissal of an appeal filed outside the strict deadline.

Schlagwörter

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Staatshaftung Verwaltungsakte Kanzleiversehen Revisionsgrund arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt gesetzliche Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 VG

The court dismissed the appeal because the element of liability-establishing wrongfulness (haftungsbegründende Widerrechtlichkeit) under this article was not met.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision concerns the imposition of costs, which is implicitly applied when the appeal is dismissed.

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Volltext

12 PKG 1999

derum in das gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Bundesrecht geforderte rasche und einfache Verfahren zu wechseln (vgl. Art. 249 ZPO). Ein derartiges Vorgehen würde aber klarerweise die rechtspolitische Zielsetzung von Art. 343 OR unterlaufen.

Ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass auch das Revisionsverfahren - soweit diesem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- zugrunde liegt - gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO von den Gerichtsferien ausgenommen ist, so ist mit der erst am 8. Januar 1999 der Post übergebenen Eingabe die peremptorische Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden, das Rechtsmittel somit verspätet. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. ZB 99 2 Urteil vom 26. März 1999

12 Verantwortlichkeitsgesetz; Haftung für fehlerhafte Rechtsakte; Widerrechtlichkeit (Art. 8 VG). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist, sondern ist erst gegeben, wenn die Behörde oder der Beamte eine für die Ausübung ihrer Funktion wesentliche Pflicht verletzt und einen besonderen Fehler begeht, d. h. eine unentschuldbare Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachund Rechtslage vorliegt.

Haftung des Kantons verneint bei Verweigerung einer Saisonbewilligung durch die Fremdenpolizei, die gemäss einer seit einem halben Jahr geübten, von der Regierung noch nicht bestätigten neuen Praxis zu erteilen gewesen wäre.

Aus den Erwägungen:

5. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so steht seine Rechtswidrigkeit fest. Es fragt sich, ob das für den Entscheid verantwortliche Gemeinwesen für den Schaden, der durch den rechtswidrigen Entscheid entstanden ist, haftbar gemacht werden kann, leuchtet doch ein, dass nicht jede Änderung eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörden oder Beamtinnen und Beamten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst. Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit von Rechtsakten, welche wie im vorliegenden Fall zu einem Vermögensschaden geführt haben, gilt deshalb nach neuerer Rechtspre-

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chung ein besonderer Begriff. Die Gerichte überprüfen nicht die Widerrechtlichkeit der Schädigung, sondern des Verhaltens des Richters oder Beamten. Widerrechtlich ist dabei nicht die falsche Rechtsanwendung an sich, sondern der Verstoss gegen besondere Amtspflichten. Es sollen diese Amtspflichten sein, welche den Geschädigten vor fehlerhaften Rechtsakten schützen, nicht die materiellen Normen, die der öffentliche Bedienstete anzuwenden hat. Aber nicht jeder Verstoss gegen diese Pflichten soll die Widerrechtlichkeit begründen. Notwendig ist vielmehr ein besonderer Fehler, der nicht schon vorliegt, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht verletzt hat. Eine solche fällt erst dort in Betracht, wo es sich um eine unentschuldbare Fehlleistung handelt, d.h. eine Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachlage, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 248 ff., 119 Ib 208 ff.,

118 Ib 163 E,112 II232, Häfelin /Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 442 ff.; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, 5.134 f.).

Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellt die Rechtsanwendung im Bereich des Fremdenpolizeirechts infolge der geringen Regelungsdichte und der sich aufgrund der zu berücksichtigenden geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes laufend ändernden Praxis hohe Anforderungen. Im vorliegenden Fall hat nun die zuständige Sachbearbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fraglichen Verfügung eben eine solche durch das zuständige Departement neu eingeführte Praxis übersehen, wonach im Sinne einer Ausnahme trotz einer erstmaligen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 1-5 ANAG weitere Bewilligungen erteilt werden, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin seit mindestens acht Jahren ununterbrochen mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat, und diesfalls das Vergehen bloss mit einer Verwarnung, nicht aber wie vorher mit einer Zulassungssperre geahndet wird. Die Sachbearbeiterin hat also nicht etwa eine klare Gesetzesvorschrift missachtet, sondern bloss eine rund halbjährige neue Praxis, welche im übrigen in jenem Zeitpunkt von der Regierung noch nicht bestätigt war, übersehen. Ein derartiger Fehler in der Rechtsanwendung kann aber beim Erlass von Massenverfügungen - die Fremdenpolizei Graubünden hat jährlich rund 18000 Gesuche um Erteilung von Saisonbewilligungen zu behandeln, wobei naturgemäss die meisten Gesuche wie vorliegend auf die Zeit vor Beginn der Sommerund Wintersaison fallen - durchaus vorkommen; er wiegt mithin nicht besonders schwer und stellt jedenfalls keine unentschuldbare Fehlleistung dar, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen könnte. Ist aber nach dem Gesagten

13 PKG 1999

eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Sachbearbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fehlerhaften Verfügung zu verneinen und fehlt damit ein Element zur Begründung einer vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit, so hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. ZB 97 46 Urteil vom 26. März 1999

13 Zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 1 ZPO). Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses in einem Pflegeheim; Kriterien für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kreises ausgestalteten Pflegeheim.

Aus den Erwägungen:

2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war, ob mithin das Bezirksgericht zu Recht angenommen hat, die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Pflegeheim O. seien als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren, und deshalb - Rechtsanwendung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist Sache der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte

- seine Zuständigkeit verneint hat, oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend das Verhältnis als privatrechtlicher Arbeitsvertrag gewertet werden muss und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO vorliegt.

3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Anstellung der Beschwerdeführerin geltenden Verfassung des Kreises O. vom 26. November 1989 fällt das Pflegeheim in die Kompetenz des Kreises. Oberstes Organ des Pflegeheimes ist der Kreisrat, dessen Kompetenzen das Pflegeheimgesetz bestimmt (Art. 14 der Kreisverfassung vom 26. November 1989). Das gestützt darauf erlassene Gesetz des Pflegeheimes O. vom 6. Mai 1990 hält nun in Art. 1 fest, dass der Kreis O. unter dem Namen «Pflegeheim O.» ein Pflegeheim führt, welches in die Rechtsform der nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Anstalt gekleidet wird. Die Führung und Verwaltung des Pflegeheimes wird den Organen des Altersheimes O. übertragen, welche in administrativer und organisatorischer Hinsicht der Genossenschaft Altersheim

O. unterstellt bleiben (Art. 13 Abs. 1 Pflegeheimgesetz). Die Betriebskommission des Altersheimes O. und die ihr untergeordneten Funktionäre erledigen sämtliche Geschäfte, welche mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Pflegeheimes verbunden sind. Die Betriebskommission ist verpflichtet, der Pflegeheimkommission auf deren Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen