Employment Appeal Deadline During Judicial Holidays in Labor Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute arising from an employment contract with a claim value under CHF 20,000, the court held that the statutory exemption from judicial holidays (Gerichtsferien) for appeal deadlines, mandated by federal law for simple and fast labor law proceedings, applies even to an appeal against the refusal to review a decision. The court reasoned that to uphold the socio-political protective purpose of the relevant federal law, procedural effectiveness must be maintained across all stages, including extraordinary appeals like revision, meaning that appeal deadlines for such employment cases do not pause during court recess, rendering the appeal filed after the normal deadline untimely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 343 Abs. 2 OR, Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, Art. 232 Ziff. 5 ZPO, Art. 232 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, Art. 233 Abs. 1 ZPO, Art. 62 Abs. 1 ZPO; Employment Appeal Deadline During Judicial Holidays in Labor Law: The court reasoned that to uphold the socio-political protective purpose of the relevant federal law, procedural effectiveness must be maintained across all stages, including extraordinary appeals like revision, meaning that appeal deadlines for such employment cases do not pause during court recess, rendering the appeal filed after the normal deadline untimely.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited because the deadline was not met, as the deadline exception for court holidays in labor disputes (under Art. 343 Abs. 2 OR) applies.
Cited in conjunction with Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO as the legal basis for the quick and simple procedure whose deadlines are not suspended by court holidays.
Cited as the basis for the appeal against the non-admission of the revision request, even though the appeal was ultimately declared inadmissible.
Imposed costs due to the inadmissibility of the appeal.
Volltext
11 PKG 1999
1 - Arbeitsvertrag; Zivilrechtspflege (Art. 343 Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält-
1 nis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- sind auch die Rechtsmittelfristen von der Geltung der Gerichtsferien ausgenommen (in casu Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 5 ZPO gegen das Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren).
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Revisionsbegehren. Gegen einen derartigen Entscheid kann gemäss Art. 232 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Diese ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung das angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). - Der angefochtene Entscheid wurde am 17. Dezember 1998 der Post übergeben und ist dem Anwalt des Beschwerdeführers gemäss der bei den Akten liegenden Bestätigung am
18. Dezember 1998 zugestellt worden. Die 20-tägige Beschwerdefrist begann somit am 19. Dezember 1998 zu laufen und endete folglich grundsätzlich am
7. Januar 1999. Davon geht offensichtlich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus. Indes verweist er auf die vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschenden Gerichtsferien (Art. 62 Abs. 1 ZPO), weshalb die peremptorische Rechtsmittelfrist auch mit der erst am 8. Januar 1999 erfolgten Übergabe der Beschwerde an eine Poststelle eingehalten, die Beschwerde mithin rechtzeitig erfolgt sei. Dies gilt es im folgenden zu prüfen, liegt doch dem Revisionsbegehren eine Streitigkeit aus einem Einzelarbeitsvertrag mit einem Streitwert von unter Fr. 20000.- zugrunde, für welche die Gerichtsferien gemäss ausdrücklicher Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht gelten.
2. a) Das kantonale Prozessrecht für zivilrechtliche Arbeitsstreitigkeit wird durch Art. 343 OR bundesrechtlich determiniert. Die Verfahrensvorschriften von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung verpflichten die Kantone, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorzusehen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Basel 1996, N 1 zu Art. 343 OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1996, N25 zu Art. 343 OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, Anm. zu Art. 343 OR; Guido Cotter, Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, Diss., Zürich 1979,
S. 30 ff.). Der Kanton Graubünden hat nun die Effektivität des Rechtsschutzes dadurch umgesetzt, dass derartige Streitigkeiten ins beschleunigte Verfahren verwiesen (Art. 135 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und vom Geltungsbereich der Gerichtsferien ausgenommen werden (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
PKG 1999 11
b) Der Wortlaut der Verfahrensbestimmungen des Art. 343 Abs. 2 und 3 OR schränkt deren Geltungsbereich in keiner Weise ein. Entsprechend ihrem sozialpolitischen Schutzzweck müssen sie denn auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a. a. O., N 1 zu Art. 343 OR; Staehelin/Vischer, a. a. O., N 25 zu Art.
343 OR; Brühwiler, a. a. 0., Anm. 3 zu Art. 343 OR; Guido Cotter, a. a. 0.,
S. 50). Auch das Bundesgericht hat in bezug auf Art. 343 Abs. 3 OR wiederholt ausgeführt, dass diese Regel in allen Vefahrensstufen und vor allen Instanzen Anwendung findet. Gleiches muss für die durch Art. 343 Abs. 2 OR gebotene Effektivität des Rechtsschutzes gelten. Denn was nützt es, wenn das erstinstanzliche Verfahren einfach und rasch ist, das Rechtsmittelverfahren aber kompliziert und langwierig. Würde daher Art. 343 Abs. 2 OR nicht auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, so würden die Parteien grosse Vorteile des sozialen Rechtsschutzverfahrens verlieren (vgl. Guido Cotter, a. a. 0., S. 50 f.). Dies darf nicht sein. Müssen somit auch die gegebenen Rechtsmittel dem Erfordernis des einfachen und raschen Verfahrens entsprechen, so werden diese ebenfalls von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO - durch welchen der Kanton Graubünden die gebotene Effektivität unter anderem umgesetzt hat - erfasst und stehen folglich die Rechtsmittelfristen in Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen auch während der Gerichtsferien nicht still. Hierfür spricht im übrigen neben der ratio legis auch die Stellung von Art. 62 ZPO in den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Schliesslich entspricht dies denn auch der Praxis des Kantonsgerichtes (vgl. etwa auch das in der vorliegenden Sache ergangene Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 7. Oktober 1997, S. 5).
c) Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb für das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision - sofern ihr wie vorliegend eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 20000.- zugrunde liegt - etwas anderes gelten sollte. Vielmehr müssen die prozessualen Schutznormen von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR entsprechend ihrem sozialen Schutzzweck und im Interesse der Verwirklichung des materiellen Arbeitsrechtes auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen. Hievon geht i m übrigen selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der geltend macht, die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid verletze Art. 343 OR, welcher unzweifelhaft auch im Revisionsverfahren Anwendung finde (vgl. Beschwerde vom 8. Januar 1999, S. 6). In bezug auf die in Art. 343 Abs. 2 OR statuierte Effektivität des Rechtsschutzes anders zu entscheiden, wäre schliesslich auch widersinnig, ergäbe sich doch so die Situation, dass einem im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteil ein allenfalls langwieriger und komplizierter Eintretensentscheid über das Revisionsbegehren samt den möglichen Rechtsmittelverfahren folgen würde, um sodann - wenn denn auf das Revisionsbegehren eingetreten wird - wie-
12 PKG 1999
derum in das gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Bundesrecht geforderte rasche und einfache Verfahren zu wechseln (vgl. Art. 249 ZPO). Ein derartiges Vorgehen würde aber klarerweise die rechtspolitische Zielsetzung von Art. 343 OR unterlaufen.
Ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass auch das Revisionsverfahren - soweit diesem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- zugrunde liegt - gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO von den Gerichtsferien ausgenommen ist, so ist mit der erst am 8. Januar 1999 der Post übergebenen Eingabe die peremptorische Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden, das Rechtsmittel somit verspätet. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. ZB 99 2 Urteil vom 26. März 1999
12 Verantwortlichkeitsgesetz; Haftung für fehlerhafte Rechtsakte; Widerrechtlichkeit (Art. 8 VG). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist, sondern ist erst gegeben, wenn die Behörde oder der Beamte eine für die Ausübung ihrer Funktion wesentliche Pflicht verletzt und einen besonderen Fehler begeht, d. h. eine unentschuldbare Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachund Rechtslage vorliegt.
Haftung des Kantons verneint bei Verweigerung einer Saisonbewilligung durch die Fremdenpolizei, die gemäss einer seit einem halben Jahr geübten, von der Regierung noch nicht bestätigten neuen Praxis zu erteilen gewesen wäre.
Aus den Erwägungen:
5. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so steht seine Rechtswidrigkeit fest. Es fragt sich, ob das für den Entscheid verantwortliche Gemeinwesen für den Schaden, der durch den rechtswidrigen Entscheid entstanden ist, haftbar gemacht werden kann, leuchtet doch ein, dass nicht jede Änderung eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörden oder Beamtinnen und Beamten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst. Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit von Rechtsakten, welche wie im vorliegenden Fall zu einem Vermögensschaden geführt haben, gilt deshalb nach neuerer Rechtspre-